Urteil des BGH vom 18.11.2004

BGH (beschwerde, zpo, begründung, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/03
vom
18. November 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate
in Augsburg, vom 10. September 2003 wird auf Kosten der Kläge-
rinnen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
383.468,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keinen Erfolg; denn
die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
fordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von einer gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BGB abgewichen. Das Ober-
landesgericht hat jedoch ausgeführt, daß die geplante Stahlfertigteilhalle ein
Scheinbestandteil des Grundstücks gewesen wäre. Damit hat es § 95 Abs. 1
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Satz 1 BGB angewandt. Hierzu legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund
dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann