Urteil des BGH vom 16.10.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 390/12
Verkündet am:
16. Oktober 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG §§ 178 Abs. 2, 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2
Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2
VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion
von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxika-
tion verstirbt.
Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Ge-
sundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender An-
wendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November
2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zw i-
schen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem
die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes e i-
ner Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten und erst nach einer
kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden
konnten.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen
für die Filmversicherung Allgemeiner Teil (AFV 2008), die Besonderen
Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) sowie die
zwischen der D. Film GmbH als Vertreterin der Werbegesellschaf-
1
2
- 3 -
ten mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und der Beklagten
bestehende Rahmenvereinbarung des European Media Pool zugrunde.
§ 2 Ziff. 1 AFV 2008 lautet:
"Der Versicherungsnehmer hat bei Schließung des Ve r-
trages alle ihm bekannten Umstände, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn diese Anzeigepflicht verletzt wird, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom
Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, oder nach
§
22 VVG den Vertrag insgesamt anfechten. …"
Die BB Ausfall 2008 enthalten unter anderem folgende Bestim-
mungen:
"§ 2 Gegenstand der Versicherung
Versichert sind die Mehrkosten aus dem Abbruch oder
der Unterbrechung von Filmvorhaben,
§ 3 Versicherte Gefahren
3.1 Personenausfall-Versicherung
Entschädigung wird geleistet, wenn eine oder mehrere
der im Versicherungsantrag genannten Personen, auf-
grund von Krankheit, Unfall oder Tod vorübergehend
oder dauernd für die Durchführung des versicherten
Filmprojektes nicht zur Verfügung stehen, sofern hier-
durch in der Herstellung des Films Störungen oder Un-
terbrechungen verursacht werden oder die Fertigstel-
lung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und
sofern dem Versicherungsnehmer … aus einem dieser
Ereignisse ein materieller Schaden entsteht.
3
4
- 4 -
§ 4 Versicherungsausschlüsse
nicht
Personenausfall-Versicherung
gemäß vorstehendem § 3 Ziff. 1, soweit sie eintreten
durch
: …
4.11.3 die Unfähigkeit der im Versicherungsschein be-
nannten Personen zur Mitarbeit am versicherten Film-
projekt wegen der Einnahme von Drogen, Medikamen-
ten, Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln;
4.11.6 Selbstmord/Selbstmordversuche
…"
Die Rahmenvereinbarung des European Media Pool regelt unter
anderem Folgendes:
"A ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
9 Anmeldung
Die Anmeldung der Vorhaben erfolgt mittels Anmeldebo-
gen bei der Firma M. GmbH durch den Versiche-
rungsnehmer, die unmittelbar an den Versicherer weite r-
geleitet wird. Die Produktion gilt vom Versicherer nach
Eingang der Anmeldung bei der Firma M. GmbH auf
Grundlage und in den Grenzen dieser Rahmenvereinba-
rung als in Deckung genommen.
5
- 5 -
C BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR PERSONENAUS-
FALL-VERSICHERUNG
3 Gesundheitserklärungen
Jede zu versichernde Person gibt rechtzeitig vor Risik o-
beginn die Gesundheitsselbsterklärung (gemäß aktuellen
Formblatt) ab.
5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt für:
a) das Unfallrisiko und den Unfalltod mit dem Eingang
der Anmeldung mit Namensnennung bei M. GmbH,
frühestens jedoch zum angemeldeten Zeitpunkt;
b) die Risiken Krankheit und Tod mit der erteilten schrif t-
lichen Deckungszusage durch den Versicherer (nach
Prüfung der komplett einzureichenden Gesundheitsunte r-
lagen). …
8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
...
-
Die Ausschlüsse gemäß § 4, … Ziffer 4.11.3 (Einnahme
von Drogen, Alkohol, Medikamenten oder sonstige
Rauschmittel) der Besonderen Bedingungen für die Aus-
fallversicherung (BB Ausfall 2008) gelten ersatzlos ge-
strichen.
...
- Der Ausschluss gemäß Ziffer 4. Ziffer 4.11.6 (Selbs t-
mord/Selbstmordversuche) der Besonderen Bedingungen
für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) gilt ersat z-
los gestrichen."
Die Beklagte erklärte am 21. April 2011 für die später zu Tode ge-
kommene Schauspielerin nur die Deckung der Ausfallschäden durch Un-
fall; der Versicherungsschutz betreffend Ausfallschäden für Krankheit
6
- 6 -
und Tod wurde von der Prüfung der Gesundheitserklärungen abhängig
gemacht. Im Schreiben der eingeschalteten Versicherungsmaklerin vom
21. April 2011 heißt es hierzu auszugsweise:
"Nach Erhalt der Deckungsbestätigung und namentli-
cher Nennung der zu versichernden Personen besteht
automatisch Versicherungsschutz nur für Unfall und U n-
falltod. Versicherungsschutz für Krankheit und Tod wird
gesondert nach Vorlage der Gesundheitsunterlagen
(ausschließlich die Gesundheitsselbstauskunft)
stätigt."
Auf Bitten der Klägerin übersandte die Agentur der Schauspielerin
deren Gesundheitserklärung an die Klägerin, die diese wiederum de r
Versicherungsmaklerin zuleitete. Bei dieser Erklärung handelt es sich um
ein Formblatt mit dem Logo der Beklagten, das zahlreiche unmittelbar an
die unterzeichnende Person gerichtete Gesundheitsfragen enthält. Die
Schauspielerin beantwortete die Frage unter Ziff. 7 nach regelmäßigem
Medikamenten- oder Drogenkonsum wahrheitswidrig mit nein, obwohl sie
seit geraumer Zeit kokainabhängig war. Auch die Frage nach Krankhe i-
ten oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren unter Ziff. 8 verneinte
sie, obgleich sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persö n-
lichkeitsstörung litt. Das Formblatt enthält auf Seite 2 unter "Schlusse r-
klärung" unter anderem folgenden Text:
"… Mir ist bekannt, daß diese Erklärung dem Abschluß
einer Film-Ausfall-Versicherung zugrunde liegt. Vorste-
hende Fragen sind von mir wahrheitsgemäß und vol l-
ständig nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet
worden. Mir ist bekannt, dass der Versicherer berechtigt
ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben in dieser Erkl ä-
rung Schadensersatzansprüche gegen mich geltend zu
machen. …"
7
- 7 -
In dem Formblatt wird weiterhin ausgeführt, dass der Versicherer
bei Einschränkungen oder einer Ablehnung des Versicherungsschutzes
berechtigt ist, die entsprechenden Gesundheitsdaten im Ergebnis zur
Begründung an den Produzenten weiterzugeben.
Am 26. Mai 2011 und ergänzend am 6. Juni 2011 bestätigte die
Beklagte die Krankheits- und Todesfalldeckung für die Schauspielerin.
Am 4. Juli 2011 wurde die Schauspielerin tot in ihrer Wohnung
aufgefunden. Als Todesursache wurde eine tödliche Kokain intoxikation
diagnostiziert. Bei der Obduktion wurden etwa 300 Nadelstiche gefu n-
den. Mutter und Freund der Verstorbenen bestätigten einen mehrjähr i-
gen, nahezu täglichen Kokainkonsum. Ihr Ausfall führte zu einer Unter-
brechung der Dreharbeiten.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. August 2011 unter
anderem den Rücktritt von der mit der Klägerin geschlossenen Filmvers i-
cherung und hilfsweise die Anfechtung der Deckungsbestätigung zur
Filmversicherung vom 6. Juni 2011 wegen arglistiger Täuschung im Hin-
blick auf die Gesundheitsangaben der Schauspielerin. Weiterhin wurde
von der Beklagten in der Klageerwiderung geltend gemacht, dass sie oh-
ne die Täuschung die Deckungsbestätigungen bezüglich des Krankheits -
und Unfallrisikos nicht erklärt hätte; die Anfechtung wurde zudem auch
auf die Deckungsbestätigung vom 26. Mai 2011 erstreckt.
Nachdem die Klägerin ursprünglich den Totalausfall des Filmvo r-
habens in Höhe von circa 1,8 Mio
. € geltend gemacht hatte, verlangt sie
nach einer Überarbeitung des Drehbuchs nur noch die hierdurch beding-
8
9
10
11
12
- 8 -
ten Mehrkosten
von 683.458,74 € und begehrt im Übrigen die Feststel-
lung der Erledigung des Rechtsstreits. Sie macht insbesondere geltend,
dass die Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Beklagten unwirk-
sam seien, weil ihr als Filmproduzentin Angaben der Schauspielerin nicht
zugerechnet werden könnten. Die Beklagte verneint ihre Einstandspflicht
und beruft sich darauf, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin fa l-
sche Angaben ihrer Gefahrsperson gegen sich gelten lassen müsse.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe zumindest
die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen hinsichtlich des
Deckungsschutzes für Krankheit und Tod wirksam angefochten. Die
Schauspielerin habe arglistig getäuscht. Die Anfechtung der Beklagten
sei nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Täuschung gekannt habe
oder habe kennen müssen, weil die Schauspielerin nicht Dritte im Sinne
des § 123 Abs. 2 BGB sei. Zunächst sei sie Wissenserklärungsvertreterin
der Klägerin geworden, da die Abgabe der Gesundheitserklärung auf
Veranlassung der Klägerin erfolgt sei und diese die Schauspielerin daher
mit der Aufgabe betraut habe, Erklärungen gegenüber der Beklagten a b-
zugeben. Dadurch, dass die Klägerin nur so habe Versicherungsschutz
erlangen können, sei das Beschaffen der Gesundheitsinformationen in
13
14
15
- 9 -
ihrem Interesse erfolgt. Weiterhin sei die Schauspielerin nach allgemei-
nen Grundsätzen keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie
wegen ihrer Betrauung mit der Abgabe der Gesundheitserklärung im La-
ger der Klägerin gestanden und am Zustandekommen des Geschäfts
mitgewirkt habe. Schließlich führe eine Analogie zu den §§ 156, 179
Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG dazu, bei der Klägerin die Kenntnis der Scha u-
spielerin als Gefahrsperson zu berücksichtigen. Einer analogen Anwe n-
dung stünden weder Besonderheiten der Filmversicherung noch eine a n-
derweitige Regelung der Parteien entgegen.
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen
Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von
ihm allein geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21. April
2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst . Dieser Feh-
ler ist erheblich, weil ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren zugru n-
de zu legenden Sachverhalt gegeben ist.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ang e-
nommen, dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam ang e-
fochten wurde und die Anfechtung der Beklagten hierbei nicht den be-
sonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen Tä u-
schung durch die Schauspielerin auszugehen. Revisionsrechtlich folgt
dies bereits daraus, dass die Klägerin die ausdrückliche Feststellung des
Berufungsgerichts, wonach sie mit ihrer Berufung die landgerichtlichen
Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe (vgl. zur Beweiswirkung
16
17
18
- 10 -
von Feststellungen zum Bestreiten BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII
ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a m.w.N.), nicht im hierfür allein
maßgeblichen Verfahren nach § 320 ZPO (BGH, Urteil vom 8. Januar
2007 - II ZR 334/04, NJW -RR 2007, 1434 Rn. 11 m.w.N.) hat berichtigen
lassen.
b) Wie die Revision hingegen zu Recht geltend macht, ist die
Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin.
aa) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss
sich der Versicherungsnehmer falsche Angaben dritter Personen in ent-
sprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er di e-
se Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt
hat. Dabei genügt es, dass der Versicherungsnehmer den Dritten mit der
Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat
und der Dritte die Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers a b-
gibt (Senatsurteile vom 2. Juni 1993 - IV ZR 73/92, BGHZ 122, 388, 389;
vom 30. April 1981 - IVa ZR 129/80, VersR 1981, 948 unter III 2 b; BGH,
Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter VI).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der
Beklagten eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär ei-
genständige Erklärung der Schauspielerin als Gefahrsperson. Ihre Be-
antwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die G e-
fahrsperson durch die Versicherungsnehmerin betraut wor den ist.
Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ve r-
ständnis bemühten Versicherungsnehmers (st. Rspr., hierzu Senatsurtei-
le vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, juris Rn. 40 m.w.N.; vom 23. Juni
19
20
21
22
- 11 -
1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85) richtet sich die als Anlage zur
Rahmenvereinbarung des European Media Pool niedergelegte und den
Gefahrspersonen zur individuellen Vervollständigung überlassene G e-
sundheitsselbsterklärung nicht an den Versicherungsnehmer; die Kläge-
rin konnte daher nicht von einer sie treffenden Obliegenheit ausgehen.
Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom Versicherer von der G e-
fahrsperson eingeforderten Gesundheitsauskunft als "Gesundheitsselbst-
erklärung" (vgl. C 3 der Rahmenvereinbarung). Dies bringt zum Aus-
druck, dass es sich um eine eigene Erklärung der Gefahrsperson ha n-
deln soll. Dieses Verständnis des Versicherungsnehmers wird dadurch
verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die
Gesundheitsdaten der Gefahrsperson nur bei einer Ablehnung des Ver-
sicherungsschutzes und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten macht das Bedingungswerk an kei-
ner Stelle hinreichend deutlich, dass es sich bei der Gesundheitsselbst-
erklärung der Gefahrsperson um eine Erklärung der Versicherungsneh-
merin handeln soll.
Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des B e-
rufungsgerichts, bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche
für eine Wissenserklärungsvertretung aus, da hiervon die Deckung weite-
rer Risiken durch die Beklagte abhängig gewesen sei und die Vorlage
dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Klägerin gelegen habe. Hier-
bei wird übersehen, dass nicht jedes Handeln im Interesse des Versiche-
rungsnehmers zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretun g aus-
reicht; erforderlich ist vielmehr, dass die Gefahrsperson mit der Erfüllung
von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem
Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen
Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann und an dessen
23
- 12 -
Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust e i-
nes Rechts geknüpft werden (Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl.
§ 28 Rn. 8 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebli-
che Bedingungswerk weder in den AFV 2008 (dort §§ 2, 4) noch im Pro-
duktinformationsblatt (dort unter "Obliegenheiten") die Vorlage vollstän-
diger Antragsunterlagen als Obliegenheit festlegt und es sich mithin a l-
lein um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbe i-
tung durch den Versicherer handelt.
cc) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen
des Berufungsgerichts nicht, die Schauspielerin stehe im Lager der Klä-
gerin und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass
die Schauspielerin keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei.
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die §§ 156, 179
Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG analog angewandt. Nach diesen Bestimmungen
wird in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung bei der Versiche-
rung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten
berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versich e-
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für
eine Analogie (hierzu Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. Einl . vor § 1 Rn. 48
m.w.N.) liegen vor:
aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstä n-
digkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des Versicherungsver-
trafgsgesetzes hat - wie vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt -
die Besonderheiten der Versicherung von Gefahrspersonen nicht allge-
mein geregelt (zur mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen über
die Versicherung für fremde Rechnung auf diese Fallkonstellation vgl.
24
25
26
- 13 -
Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 43 Rn. 3 m.w.N.), sondern
nur punktuell in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung. Die Film-
ausfallversicherung ist keine derartige Versicherung, weil sie den Ver-
mögensschaden des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner Dre h-
arbeiten versichert und daher als Vermögensschadenversicherung zu
qualifizieren ist (Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 28; Reh-
binder, UFITA 41 (1964), 1, 58). Die hier versicherten Gefahren sind je-
doch gleichgelagert zur Unfall-, Kranken- und Todesfallversicherung
(Möller, UFITA 8 (1935), 219, 226; Rehbinder aaO 59). Diese Sonder-
konstellation hat der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. In der filmversi-
cherungsrechtlichen Literatur ist infolgedessen anerkannt, dass für die
Filmausfallversicherung die Bestimmungen der Unfall- und Lebensversi-
cherung im Grundsatz analogiefähig sind (Birchler, Filmversicherung S.
16 f.; von Gierke, Die Filmversicherung S. 22; Möller, UFITA 8 (1935),
219, 223; Rehbinder, UFITA 41 (1964), 1, 59 f.).
bb) Auch die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist gege ben. Die
Frage, inwiefern ein Verhalten der Gefahrsperson beim Versicherungs-
nehmer zu berücksichtigen ist, ist bei der Filmaus fallversicherung und
den Regelungen in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung gleich
zu beurteilen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 156, 179 Abs. 3, 193
Abs. 2 VVG liegt darin, den Versicherer vor falschen Angaben durch die
Gefahrsperson zu schützen, die häufig als einzige am Vertragsschluss
beteiligte Person von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis hat
(HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 156 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid,
VVG 3. Aufl. § 156 Rn. 2). Die rechtliche Risikolage des Versicherers soll
nicht dadurch nachteilig beeinflusst werden, dass eine Spaltung in der
Parteirolle eintritt. Für die Filmausfallversicherung trifft diese Überlegung
in gleicher Weise zu. Sie ist zwar eine Vermögensschadenversicherung.
27
- 14 -
Hinsichtlich der Gefahrsperson werden aber die Risikobereiche Unfall,
Tod und Krankheit abgedeckt, da die Verwirklichung dieser Risiken bei
der Gefahrsperson letztlich den versicherten Vermögensschaden auslöst.
cc) Anders als die Revision meint, stehen einer Analogie zu den
§§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG spezifische Grundsätze der Fil m-
versicherung nicht entgegen. Zwar wird in der filmversicherungsrechtli-
chen Literatur vertreten, dass Falschangaben der Gefahrsperson dem
Versicherungsnehmer nicht schaden und der Versicherer weiterhin lei s-
tungspflichtig bleibt (Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 35;
von Gierke, Die Filmversicherung S. 25 f.; Fuchs in von Hartlieb/
Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl.
Kap. 103 Rn. 7; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223). Entstanden ist diese
Literaturmeinung jedoch in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund,
dass nach damaliger Gesetzeslage die Vorgängervorschrif ten der
§§ 156, 179 Abs. 3 VVG (= §§ 161, 179 Abs. 4 VVG a.F.) für eine Be-
rücksichtigung von Falschangaben der Gefahrsperson beim Versich e-
rungsnehmer eine besondere Vereinbarung erforderten und eine solche
in den AVB der Filmausfallversicherung nicht getroffe n wurde (von Gier-
ke, Die Filmversicherung S. 25 f.; Möller aaO). Durch eine 1941 in Kraft
getretene Gesetzesänderung (Nr. 42, 51 der Verordnung zur Vereinhei t-
lichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939,
RGBl. I S. 2443) wurde indessen das Erfordernis einer besonderen ver-
traglichen Vereinbarung aufgegeben, so dass dieser Einwand gegen eine
analoge Anwendung der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG gegenstandslos ge-
worden ist.
dd) Eine Analogie scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass bei
einer Eigen- und Fremdversicherung die Obliegenheitsverletzungen des
28
29
- 15 -
Mitversicherten diesem nur selbst entgegengehalten werden und somit
nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durc h-
schlagen, wenn der Mitversicherte nicht Repräsentant des Ve rsiche-
rungsnehmers ist (hierzu Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR
41/02, VersR 2003, 445 unter II 2 m.w.N; Prölss/Klimke in Prölss/Martin,
VVG 28. Aufl. § 47 Rn. 11 m.w.N.). Diese Situation liegt nicht vor. Bei
der Filmausfallversicherung gibt es keine Kombination aus Eigen- und
Fremdversicherung, sondern es liegt allein eine Eigenversicherung des
Produzenten hinsichtlich seines Vermögensschadens durch eine ausfal l-
bedingte Beeinträchtigung seiner Produktion vor.
ee) In dem dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungswerk ist
schließlich nichts Anderweitiges vereinbart.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schlusserklärung in der
Gesundheitsselbsterklärung der Gefahrsperson, wonach dieser die Be-
rechtigung des Versicherers bekannt ist,
bei wissentlich unrichtigen An-
gaben Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Entge-
gen der Ansicht der Revision kann dies aus der maßgeblichen Sicht des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden,
dass der Versicherer damit auf eine Zurechnung des Verhaltens der Ge-
fahrsperson oder das Berufen auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Ve r-
sicherungsnehmer verzichtet hat. Die Formulierung, dass der Versicherer
gegenüber der Gefahrsperson zur Geltendmachung von Schadenser-
satzansprüchen berechtigt ist, wird der durchschnittliche Versicherungs-
nehmer nur als Möglichkeit des Versicherers verstehen. Er wird daher
den Regress als eine von mehreren denkbaren Reaktionen des Versiche-
rers betrachten, die der Ausübung anderer dem Versicherer zustehender
Rechte nicht entgegensteht. Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in
30
31
- 16 -
denen der Versicherer von einer Anfechtung des Vertrages gegenüber
dem Versicherungsnehmer absieht oder eine Anfechtung wegen Frista b-
laufs ausscheidet. Da die streitgegenständliche Formulierung somit keine
Ausschließlichkeit des Regresses des Versicherers bei der Gefahrsper-
son zum Ausdruck bringt, wird der durchschnittliche Versicherungsneh-
mer hieraus nicht folgern, dass bei unrichtigen Angaben der Gefahrsper-
son seine Vertragsrechte hiervon nicht betroffen sein können.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ergibt sich
auch aus dem Verzicht des Versicherers auf den Risikoausschluss dr o-
genbedingter Ausfallschäden nichts anderes. Dies gilt umso mehr als
sich die Falschangaben der Schauspielerin nicht nur auf ihren Drogen-
konsum erstreckten. Vielmehr machte die Schauspielerin unabhängig
davon auch bezüglich einer psychischen Erkrankung unzutreffende An-
gaben, ohne dass die Beklagte auch für diesen Bereich einen ausdrüc k-
lichen (Wieder-)Einschluss in den Versicherungsschutz erklärt hätte .
2. Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage al-
lerdings nicht abweisen dürfen. Zu Recht weist die Revision darauf hin,
dass eine Deckung wegen Unfalls in Betracht kommt.
a) Dies ist zu prüfen, obwohl die Klägerin erstmals im Revision s-
verfahren ausdrücklich einen Unfall als Versicherungsfall geltend macht.
Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die Klägerseite Ta t-
sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und
erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl ä-
gers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 23. April 1991 - X
ZR 77/89, NJW 1991, 2707 unter II 4 b aa m.w.N.). Nach dem revisions-
rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig
32
33
34
- 17 -
Kokain spritzende Schauspielerin an einer Kokainintoxikation. Dieses
tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutr a-
genden Tatsachen eines Unfalls. Der geltend gemachte Anspruch hätte
daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines
Ausfallschadens wegen Unfalls aus § 3 Ziff. 3.1 BB Ausfall 2008 recht-
lich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich e i-
nen Unfall geltend macht, schade ihr nicht. Die zutreffende rechtliche
Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/
Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts.
b) Der Tod der Schauspielerin ist nach den vom Revisionsgericht
zu Grunde zu legenden Tatsachen durch einen Unfall eingetreten.
aa) Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedin-
gungen den Unfallbegriff nicht definieren, ist auf den in § 178 Abs. 2
VVG gesetzlich geregelten Unfallbegriff zurückzugreifen. Danach liegt
ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen
auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschäd i-
gung erleidet, wobei die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet wird.
bb) Die willentliche Injektion von Kokain ist ein plötzliches von au-
ßen auf den Körper wirkendes Ereignis.
(1) Die Plötzlichkeit des Ereignisses ergibt sich bereits daraus,
dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz beme s-
senen Zeitraums vollzogen hat. Hat sich das Geschehen innerhalb die-
ses kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es nach der Rechtsprechung des
Senats stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroff e-
35
36
37
38
- 18 -
nen ankommt (Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 204/87, VersR
1988, 951 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83, VersR
1985, 177 unter II 1; vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80, NJW 1981,
1315 unter II 4). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im
Schrifttum (Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 26; HK-VVG/Rüffer, 2. Aufl.
§ 178 Rn. 5; Hormuth in Terbille/Höra, Anwaltshandbuch Versicherung s-
recht 3. Aufl. § 24 Rn. 18; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfal l-
versicherung § 1 Rn. 23; Kloth, Private Unfallversicherung S. 75; Knapp -
mann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 14 ff.; Maier in Stiefel/
Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.4.1, Rn. 18; Marlow,
r+s 2006, 362, 363; trotz eigenen Ansatzes der Rechtsprechung im Er-
gebnis zustimmend Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178
Rn. 92 ff.; a.A. im Sinne der subjektiven Theorie MünchKomm-VVG/Dör-
ner, § 178 Rn. 77). Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen
nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere
Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen
unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (vgl. RGZ 120, 18:
mehrstündiges Einatmen von Gasen; RGZ 97, 189: Verbrennungen
durch 40-minütige Röntgenbestrahlung). Ist dagegen - wie hier - die zeit-
liche Komponente des Unfallbegriffs erfüllt, so liegt bereits damit ein
plötzliches Ereignis vor. Daher kann die Plötzlichkeit des Geschehens
nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei einer
Rauschmittelinjektion verneint werden (so aber OLG Karlsruhe, VersR
2005, 678).
(2) An diesem Verständnis des Unfallbegriffs ist auch nach Inkraft-
treten des VVG 2008 festzuhalten.
39
- 19 -
Die Gesetzesbegründung zu § 178 Abs. 2 VVG (BT-Drucks.
16/3945 S. 107) führt aus, das Merkmal der plötzlichen Einwirkung ver-
deutliche in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösende Erei g-
nis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb u n-
entrinnbar eingetreten sein müsse und daher dem zeitlichen Element des
Geschehens keine vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung bei-
gemessen werde (kritisch zur Widersprüchlichkeit dieser Begründung
Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 178
Rn. 5; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13; Marlow/
Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1229).
Dass der Gesetzgeber insoweit im Zusammenhang mit dem Merk-
mal der plötzlichen Einwirkung auch das subjektive Moment erwähnt,
bedeutet nicht, dass er die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung
zum Unfallbegriff ändern wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 178
Abs. 2 VVG erklärtermaßen den tradierten, durch die Rechtsprechung
ausgeformten Unfallbegriff kodifiziert. Dabei wollte er die Übereinstim-
mung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre chung gewahrt
wissen (vgl. Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 22, 26; Knappmann in
Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13 ff.; Leverenz in Bruck/Möller,
VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 90 ff.).
Auch abweichende Stimmen in Literatur und Instanzrechtspr e-
chung zum Unfallbegriff geben dem Senat keine Veranlassung zu einer
Änderung seiner Rechtsprechung.
40
41
42
- 20 -
Weiterhin lässt sich eine Verengung auf das subjektive Verstän d-
nis eines Unfalls nicht darauf stützen, dass unter "plötzlich" allein oder
vorrangig etwas Unerwartetes zu verstehen wäre. Der Begriff "plötzlich"
beschreibt neben der Unerwartetheit auch die Schnelligkeit eines Vo r-
gangs; daher ist "plötzlich" nicht nur im Sinne von "unerwartet" oder
"überraschend", sondern auch im Sinne von "schnell", "schlagartig" oder
"jäh" zu verstehen (Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 91;
OLG Saarbrücken VersR 1997, 949).
Ein alleiniges oder hauptsächliches Abstellen auf eine subjektive
Sichtweise führte vielmehr zu einer Vermengung des Unfallbegriffs mit
der Frage der Freiwilligkeit. Würde etwa bei einer Gesundheitsbeschädi-
gung durch einen Beilhieb - bei der auch eine Selbstverstümmelung in
Betracht kommt - nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintre-
tende Ereignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer die Uner-
wartetheit, die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Erei g-
nisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178
Abs. 2 Satz 2 VVG vom Versicherer zu führende Beweis der fehlenden
Unfreiwilligkeit mittelbar auf den Versicherungsnehmer verlagert (Leve-
renz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl § 178 Rn. 93). Dies widerspreche der
Intention des Gesetzgebers, der in § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum
Beweis des Gegenteils eine Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfalls
statuiert hat.
Schließlich besteht auch auf der Grundlage der bisherigen Recht-
sprechung des Senats nicht die Gefahr, dass im Falle einer Gesund-
heitsschädigung durch Drogenkonsum grundsätzlich Versicherung s-
schutz aus einer Unfallversicherung zu gewähren wäre. Nach den übli-
43
44
45
- 21 -
cherweise vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB) besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch
Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person ( so
etwa 5.2.3. AUB 2008 gemäß der unverbindlichen Bekanntgabe des Ge-
samtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft), worunter auch
die Injektion von Drogen zählt (Jannsen in Schubach/Jannsen, Private
Unfallversicherung, 5.2.3 Rn. 80). Ferner führen Versicherer regelmäßig
vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durch, so das s ihnen bei Falsch-
angaben zum Drogenkonsum die Rechte aus §§ 19 ff. VVG zustehen.
Die Beklagte hat demgegenüber in der hier zu beurteilenden besonderen
Konstellation einer Filmausfallversicherung sowohl von der Vereinbarung
der Ausschlussklausel für Eingriffe am Körper abgesehen als auch De-
ckungsschutz für Unfall und Unfalltod ohne Risikoprüfung gewährt.
cc) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ist
mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die Ge-
sundheitsbeschädigung nicht freiwillig erfolgte.
Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nicht auf die Einwi r-
kung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesun d-
heitsschädigung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83,
VersR 1985, 177 unter II 2). Dabei gibt es keine Einschränkung dahinge-
hend, dass damit allein die erste, unter Umständen nur geringfügige Ge-
sundheitsschädigung - wie etwa die Hautverletzung nach einem Sprit-
zeneinstich - gemeint ist (so aber Knappmann in Prölss/Martin, VVG
28. Aufl. § 178 Rn. 20). Hat die versicherte Person bei der Durchführung
risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer
Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren ko n-
kretem, die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem Ausmaß, so
46
47
- 22 -
erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig ( OLG Karlsruhe
VersR 2005, 678; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949, 950; OLG Olden-
burg VersR 1997, 1128, 1129; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl.
§ 178 Rn. 7; HK-VVG/Rüffer, 2. Aufl. § 178 Rn. 13 f.; Jannsen in Schu-
bach/Jannsen, Private Unfallversicherung § 1 Rn. 31). Dass der Tod der
Schauspielerin als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschlie-
ßenden Kokainintoxikation auf dieser Grundlage freiwillig war, was die
Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, stehen nicht
fest.
c) Das Berufungsgericht, das zum Vorliegen der Voraussetzungen
des Versicherungsfalles Unfall bzw. Unfalltod noch keine Feststellungen
getroffen hat, wird dies - gegebenenfalls nach neuem Sachvortrag der
Parteien - nachzuholen haben.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht
aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Revision
hat sich die Beklagte nicht auf eine Anfechtung beschränkt, sondern
auch den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklärt. Es fehlen jedoch Fest-
stellungen des Berufungsgerichts dazu, ob dieser Rücktritt, der auch
hinsichtlich der Deckung für das Unfallrisiko erklärt wurde, insbesondere
48
49
- 23 -
mit Blick auf die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und die Vorausse t-
zungen nach § 29 VVG, wirksam ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 24 O 405/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2012 - 9 U 66/12 -