Urteil des BGH vom 17.08.2007

BGH (sozialversicherung, aufrechnung, zpo, antrag, zulassung, leistung, vorinstanz, erklärung, sicherung, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 221/07
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 17. August 2007
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566
ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulas-
sen darf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert
auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Fra-
ge, ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Ansprüchen
aus Notfallbehandlungen gegen die Ansprüche der Einzugsstelle auf Abführung
der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist jeden-
falls nicht entscheidungserheblich. Die Fachklinik B. GmbH hat
nicht gegen die Ansprüche auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial-
versicherung, sondern nur gegen die Ansprüche auf Leistung der Arbeitgeber-
beiträge die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat verkannt, dass eine kon-
kludente Aufrechnungserklärung fehlt, weil für die Klägerin nach der ausdrückli-
chen Erklärung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge zur
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Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abfüh-
rung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate
später kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zum vorher-
gehenden Prozessverhalten erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abge-
tretenen Ansprüchen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen"
scheitert schon an § 393 BGB.
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanz:
LG Gießen, Entscheidung vom 17.08.2007 - 3 O 552/03 -