Urteil des BGH vom 16.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 373/04
Verkündet am:
16. November 2005
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HeizkV §§ 9 a Abs. 1, 12
a) Ein "anderer zwingender Grund" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann
vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht
ordnungsgemäß erfasst werden kann.
b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die
hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige
Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.
c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer
nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die
Richter Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 30. November 2004 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Magdeburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge ein-
schließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998
und 1999.
Seit dem 5. November 1996 haben die Beklagten von der Klägerin eine
Wohnung in dem Anwesen S. in M. gemietet. Die Heiz-
körper der Wohnung der Beklagten sind mit geeichten elektronischen Messge-
räten ausgestattet, die den Wärmeverbrauch fortlaufend erfassen und den End-
wert eines Kalenderjahres jeweils automatisch abspeichern, sodass dieser Wert
auch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahres mittels eines speziellen
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zusätzlichen Gerätes abgerufen und exakt festgestellt werden kann; er wird je-
doch am Ende des Folgejahres durch den neuen Jahreswert "überschrieben"
und ist dann auch nicht mehr zu rekonstruieren. Auf dem Display der Messgerä-
te wird jeweils der aktuelle Verbrauchswert des betreffenden Kalenderjahres
angezeigt.
Unter dem 15. Dezember 1999 übersandte die Klägerin den Beklagten
die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998, in der unter anderem Heiz-
kosten in Höhe von 1.599,17 DM enthalten waren. Mit Schreiben vom 4. Okto-
ber 2000 rechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten die Nebenkosten für
1999 ab; für die Heizkosten setzte sie in der Abrechnung einen Betrag von
1.740,06 DM an. Die Berechnung der Heizkosten beruhte auf den Ablesungen
vom 23. März 1999 (für das Jahr 1998) und vom 18. Januar 2000 (für 1999).
Bei der Ablesung der elektronischen Wärmeverbrauchsmesser im März
1999 und im Januar 2000 notierte der Mitarbeiter der Streithelferin, die von der
Klägerin mit der Abrechnung der Heizkosten beauftragt war, nur jeweils den auf
dem Display angezeigten aktuellen Verbrauchswert und nicht den zu diesen
Zeitpunkten noch gespeicherten und abrufbaren Endwert des betreffenden Vor-
jahres. Der Fehler wurde erst bei der Ablesung Anfang des Jahres 2001 festge-
stellt, als die Werte von 1998 und 1999 bereits durch den Gesamtwert des Jah-
res 2000 überschrieben und dadurch verloren gegangen waren.
Wegen des Ablesefehlers korrigierte die Streithelferin am 30. April 2001
die Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999, wobei sie von den Ablesedaten
(23. März 1999 und 18. Januar 2000) nach der Gradtagszahlmethode auf den
31. Dezember des Abrechnungsjahres zurückrechnete. Dabei ergab sich für die
Wohnung der Beklagten infolge eines höheren Einheitspreises (Preis je Wär-
meeinheit) ein Mehrbetrag von 179,11 DM und ein Gesamtbetrag von
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1.778,28 DM für 1998 bzw. ein Mehrbetrag von 38,78 DM – insgesamt 1.778,84
DM – für 1999. Die weiteren in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen
Beträge sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig.
Die Klägerin hält die Rückrechnung auf der Grundlage der Gradtagszah-
len für zulässig und die erteilten Abrechnungen einschließlich der Erläuterungen
für formell ordnungsgemäß. Die Beklagten halten die über die Vorauszahlungen
hinausgehenden Heizkostennachforderungen der Klägerin für unbegründet. Sie
sind der Auffassung, die Neuberechnung der Heizkosten für die Jahre 1998 und
1999 entspreche nicht den Bestimmungen der Heizkostenverordnung; überdies
habe die Klägerin die Rückrechnung nach der Gradtagszahlmethode nicht
nachvollziehbar erläutert.
Das Amtsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 27. Juni 2001 die Klage
insgesamt abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat es mit Urteil vom
5. Mai 2004 der Klage hinsichtlich der unter Berücksichtigung geleisteter Vor-
auszahlungen geltend gemachten Heizkosten in Höhe von 1.290,82 €
(2.524,62 DM) stattgegeben und im Übrigen – hinsichtlich anderer mit der Klage
geforderter Kosten – das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Aufrechterhaltung
des Versäumnisurteils die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Amtsge-
richt ihr stattgegeben hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion wollen die Klägerin und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils erreichen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der von der Klägerin für die Korrektur der Heizkostenabrechnungen
1998 und 1999 verwandten Gradtagszahlmethode handele es sich um eine
Schätzung, die nach der Heizkostenverordnung nur bei einem Nutzerwechsel
im Laufe einer Abrechnungsperiode zulässig sei (§ 9 b HeizkV). Ob die Kosten
nach § 9 a HeizkV hätten verteilt werden können, könne dahinstehen, weil die
Klägerin eine solche Verteilung nicht vorgenommen habe. Darüber hinaus sei
die von der Klägerin erteilte Abrechnung nach der Gradtagszahlmethode nicht
nachvollziehbar; es fehle eine detaillierte Erklärung und die erforderliche Be-
rechnung "Schritt für Schritt". Die auf einem der Abrechnung beigefügten Erläu-
terungsblatt enthaltene exemplarische Rechnung genüge mangels konkreter
Werte hierfür nicht. Die von der Streithelferin im Termin zur letzten mündlichen
Verhandlung beigebrachte, konkret die Beklagten betreffende Berechnung sei
vorher nicht zu den Akten gelangt. Es könne schließlich auch unentschieden
bleiben, ob die Beklagten berechtigt wären, den auf sie entfallenden Anteil nach
§ 12 HeizkV um 15 % zu kürzen; auch eine derartigen Kürzung würde wegen
der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen nicht zu einer weiterge-
henden Zahlungspflicht führen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu
Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten An-
spruch auf Bezahlung der Heizkosten verneint, die sich aus den korrigierten, in
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formeller und rechnerischer Hinsicht in der Revisionsinstanz nicht mehr streiti-
gen Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ergeben.
1. Heizkosten sind in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit
Wärmelieferung (Wärmecontracting) (§ 1 Abs. 1 HeizkV) im Interesse eines
sparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch
der einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkV). Die Einzelheiten der Ver-
teilung sind in den §§ 7 – 9 HeizkV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige
Kostenverteilung sicherzustellen, schreibt § 5 HeizkV die Erfassung des anteili-
gen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Da
jedoch beim Einsatz derartiger technischer Geräte Fehler unterschiedlichster
Art nie völlig auszuschließen sind, sieht die Heizkostenverordnung in § 9 a
Abs. 1 zwei verschiedene Ersatzverfahren für den Fall vor, dass der anteilige
Wärmeverbrauch von Nutzern für einen Abrechungszeitraum wegen Geräte-
ausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
werden kann. Der anteilige Verbrauch ist dann durch eine Vergleichsberech-
nung mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit vergleichbaren ande-
ren Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und bei der Kos-
tenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
2. Im vorliegenden Fall waren die Heizkörper mit den vorgeschriebenen
Wärmezählern ausgestattet. Die Zähler haben während des gesamten in Be-
tracht kommenden Zeitraumes einwandfrei funktioniert. Die falsche Verbrauchs-
erfassung beruhte ausschließlich auf einem Ablesefehler des zuständigen Mit-
arbeiters der Streithelferin. Ob ein solcher Fehler als ein "anderer zwingender
Grund" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV anzusehen ist, ist umstritten.
a) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung
liegt ein "anderer zwingender Grund" vor, wenn Umstände gegeben sind, die
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dem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur
der Erfassungsmängel ausschließen. Entscheidend sei allein die objektive La-
ge; auf die Frage, wer den Mangel zu vertreten hat, komme es nicht an (Lam-
mel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 9 a Rdnr. 9 ff; Schmidt-Futterer/Lammel,
Mietrecht, 8. Aufl., § 9 a HeizkV, Rdnr. 14; im Grundsatz ebenso Fischer-
Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 9 a,
Anm. 4 vor 4.1). Als zwingender Grund ist nach dieser Auffassung auch ein Ab-
lesefehler oder das versehentliche Unterlassen einer Ablesung anzusehen,
wenn sie nicht mehr nachgeholt werden kann (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg,
MM 2003, 47).
Nach anderer Auffassung soll die Anwendung des § 9 a HeizkV dann
ausscheiden, wenn der Grund, der für das Unterbleiben einer verbrauchsab-
hängigen Erfassung ursächlich war, vom Gebäudeeigentümer bzw. vom Ver-
mieter oder von dem Wärmemessdienst, dessen Verschulden sich der Auftrag-
geber zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), zu vertreten ist (so – entgegen den
Ausführungen in Anm. 4 – Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, Heiz-
kostenV § 9 a, Anm. 5.1; Müller, Grundeigentum 1989216; ebenso wohl Em-
merich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 a BGB, Rdnr. 14; Gru-
ber, NZM 2000, 842, 844; ähnlich LG Hamburg, WuM 201, 460, und AG Bran-
denburg, Grundeigentum 2004, 1459, die einen zwingenden Grund im Sinne
des § 9 a HeizkV annehmen, wenn die Erfassung des Verbrauchs aus Gründen
unterbleibt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat)
b) Die erstgenannte Ansicht trifft zu. Sie wird vor allem dem Zweck der
Heizkostenverordnung gerecht, im Interesse eines sparsamen Umgangs mit
Energie eine möglichst genaue Verteilung der Heizkosten zu erreichen und die-
se Kosten dem Nutzer "vor Augen zu führen" (Lammel, HeizkV, § 1 Rdnr. 1).
Durch die in § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung
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wird eine Kostenverteilung gewährleistet, die unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Regelfall eine möglichst verbrauchsnahe Abrechnung sicherstellt
(vgl. BR-Drucks. 494/88 S. 28). Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen,
wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über Gebühr eingeschränkt
wird. Als zwingend ist ein Grund daher stets dann anzusehen, wenn seine Fol-
gen in dem Zeitpunkt, in dem er bemerkt wird, von dem zur Abrechnung ver-
pflichteten Vermieter oder seinem Beauftragten nicht mehr behoben werden
können.
Für dieses Verständnis des Begriffs des "anderen zwingenden Grundes"
spricht überdies die vom Verordnungsgeber gewollte Gleichbehandlung mit
dem Geräteausfall; dass die ersatzweise Verbrauchsermittlung nach einem Ge-
räteausfall von der Frage abhängen soll, ob einer der Beteiligten den Defekt zu
vertreten hat, lässt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung noch der Syste-
matik der Verordnung entnehmen.
3. Kommt demnach in Fällen der vorliegenden Art – verspätete Aufde-
ckung eines Ablesefehlers – grundsätzlich eine Verbrauchsermittlung nach
§ 9 a Abs. 1 HeizkV in Betracht, stellt sich die weitere Frage, ob die von der
Klägerin vorgenommene Abrechnung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht dem
Wortlaut der Vorschrift entspricht; denn § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV nennt als
Ersatzverfahren lediglich die Verbrauchsermittlung auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungs-
zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum. Die von der Klägerin bei der Korrektur ihrer Abrechnung
angewandte Gradtagszahlmethode ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht
für die Sonderfälle im Sinne des § 9 a HeizkV, sondern – nach § 9 b HeizkV –
nur bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes vorgese-
hen.
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Durchgreifende Bedenken gegen das von der Klägerin gewählte Verfah-
ren bestehen unter den hier gegebenen Umständen dennoch nicht. Zwar ist der
Wärmeverbrauch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 a Abs. 1
Satz 1 HeizkV erfüllt sind, grundsätzlich nach einer der beiden dort genannten
Vergleichsmethoden zu ermitteln. Scheidet jedoch eine Vergleichsberechnung
aus, weil die dafür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so muss es
nach dem oben unter II 2 b dargelegten Sinn und Zweck der Heizkostenverord-
nung – insbesondere ihres § 9 a – ausnahmsweise zulässig sein, auf eine an-
dere Methode auszuweichen, die eine möglichst exakte Ermittlung des Wärme-
verbrauchs gewährleistet (vgl. auchFischer-Dieskau/Pergande/Schwender/
Pfeifer aaO Anm. 8/S. 17).
So liegen die Dinge hier. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage
des Jahres 1997 war nicht möglich. Denn in der Anlage zum Mietvertrag, auf
die sich beide Seiten in den Vorinstanzen berufen haben, war ausdrücklich vor-
gesehen, dass die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr
1997 als Pauschalzahlungen geleistet werden sollten, über die nicht abzurech-
nen war; mit dieser Regelung wurde – zur Entlastung der Mieter – ersichtlich
dem erhöhten Heizbedarf für die neu errichtete Wohnanlage Rechnung getra-
gen. In der Anlage zum Mietvertrag war weiter festgelegt, dass erstmals für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 1998 nach dem vertraglich vereinbarten Schlüssel
über die Nebenkosten abgerechnet werden sollte. Infolgedessen fehlt es an
Datenmaterial aus dem Jahr 1997 oder einem anderen vergleichbaren früheren
Abrechnungszeitraum, das für eine Vergleichsberechnung für die Jahre 1998
und 1999 herangezogen werden könnte. Eine Berechnung auf der Grundlage
des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume in den Abrechnungszeiträumen
1998 und 1999 scheidet ebenso aus, weil der Ablesefehler nicht lediglich die
Wohnung der Beklagten, sondern alle Wohnungen der Anlage betrifft.
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Die von der Klägerin und ihrer Streithelferin angewandte Gradtagszahl-
methode stellte unter den besonderen Umständen des Falles eine möglichst
genaue Ermittlung des Wärmeverbrauchs sicher. Denn es geht nicht um die
Feststellung des Verbrauchs für einen gesamten Abrechnungszeitraum, wie
etwa nach einem vollständigen Ausfall des Messgerätes oder dem – durch wel-
che Gründe auch immer verursachten – Unterlassen einer Ablesung; vielmehr
hat die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Streithelferin von exakt erfassten
Werten (vom 23. März 1999 und 18. Januar 2000), wobei insbesondere der
Wert für das Jahr 1999 das genaue Enddatum des maßgebenden Zeitraumes
nur geringfügig überschritten hatte, auf den 31. Dezember des Vorjahres zu-
rückgerechnet. Für diese Rückrechnung standen nach den tatrichterlichen
Feststellungen konkrete Zahlen nicht zur Verfügung, weil mit den – vorschrifts-
mäßigen – Messgeräten lediglich das jeweilige Jahresergebnis, nicht aber der
Verbrauch für einzelne Monate oder Wochen gespeichert wurde. Die Anwen-
dung der Gradtagszahlmethode war im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil
sie eine taggenaue Abrechnung ermöglicht und den anerkannten Regeln der
Technik entspricht (Lammel, HeizkV, § 9 b Rdnr. 20). Sie ist, wie die Vorschrift
des § 9 b HeizkV erkennen lässt, als zuverlässiges Mittel zur Verteilung der
Heizkosten anzusehen.
4. Eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin nach § 12 HeizkV ist entge-
gen der Ansicht der Beklagten nicht gerechtfertigt. Sowohl bei der Vergleichs-
berechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV als auch bei der Anwendung der Grad-
tagszahlmethode handelt es sich um eine Schätzung des Wärmeverbrauchs (so
zutreffend Schmidt-Futterer/Lammel aaO § 9 a Rdnr. 5; Emmerich/Sonnen-
schein/Weitemeyer aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich hierbei um
eine "nicht verbrauchsabhängige Abrechnung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1
HeizkV handelt mit der Folge, dass dem Nutzer stets ein Recht zur Kürzung des
auf ihn entfallenden Kostenanteils um 15 % zustünde (h.M., z.B. Fischer-
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Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer aaO, Anm. 10; Emmerich/Sonnenschein/
Weitemeyer aaO; Müller, Grundeigentum 1989, 217Gruber, NZM2000, 842,
847;OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2003, 879, 880; AG Berlin Tempelhof-
Kreuzberg, MM 2003, 47; AG Berlin-Mitte, MM 2005, 39; a.A. Lammel, HeizkV,
aaO; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO § 12 HeizkV, Rdnr. 12). § 12 Abs. 1 Satz 1
HeizkV spricht, anders als § 9 a, nicht von dem "ordnungsgemäß erfassten"
Verbrauch – womit die Erfassung mit den in § 5 HeizkV genannten Geräten und
in den Jahresfristen des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. des § 20 Abs. 3 Satz 2
NMV gemeint ist (Lammel, HeizkV § 6 Rdnr. 36) –, sondern von der "nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung". Eine Abrechnung ist aber nur dann nicht
verbrauchsabhängig, wenn sie nicht den einschlägigen Bestimmungen der
Heizkostenverordnung entspricht, was der Verordnungsgeber durch die voran-
gestellten Worte "entgegen den Vorschriften dieser Verordnung" unmissver-
ständlich zum Ausdruck gebracht hat. Zu den Vorschriften über die ver-
brauchsabhängige Abrechnung zählt jedoch auch § 9 a, der nach seinem ein-
deutigen Wortlaut – lediglich – eine andere, ersatzweise Ermittlung des Ver-
brauchs regelt; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des § 9 a HeizkV, wie
hier, die Gradtagszahlmethode anzuwenden ist, weil die in § 9 a Abs. 1 HeizkV
vorgeschriebene Vergleichsberechnung aus tatsächlichen Gründen ausschei-
det. Dadurch unterscheiden sich die Sonderfälle des § 9 a HeizkV von den Fäl-
len, in denen der Vermieter – etwa mangels jeglicher Vergleichsmöglichkeiten
oder wegen fehlender Messgeräte – auf eine "freie" Schätzung der Heizkosten,
sei es auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, angewiesen ist.
III.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur End-
entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO). Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil insgesamt
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aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 05.05.2004 - 10 C 4419/00 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 S 263/04 -