Urteil des BGH vom 17.02.2005

BGH (protokoll, verletzung, aufklärung, behauptung, stgb, bildung, raum, vorteil, ablehnung, genehmigung)

5 StR 541/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Cottbus vom 26. Mai 2004 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 29. Dezember 2004 bemerkt der Senat:
Das Protokoll ist fertiggestellt und die Sache damit entscheidungsreif. Anlaß
zur Erörterung gibt insoweit alleine die sachliche Ergänzung auf S. 88 des
Protokolls. Diese Änderung ist zwar mit anderem Stift, aber – wie sich aus
einem einfachen Vergleich der Handschriften ergibt – eindeutig von der Pro-
tokollführerin und nicht vom Vorsitzenden der Strafkammer angebracht wor-
den, der das Protokoll einige Wochen nach der Protokollführerin unterzeich-
net hat. Einer etwaigen – zudem nicht formbedürftigen (vgl. BGH GA 1992,
319) – Genehmigung bedurfte es daher nicht.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten S , die sich auf die geänderte
Protokollstelle und die fehlende Ablehnung eines „Antrags“ auf Einholung
eines Schriftsachverständigengutachtens bezieht, bleiben auch dann ohne
Erfolg, wenn man von der dem Angeklagten günstigsten Variante der ge-
nannten, nach der Ergänzung mehrdeutigen Protokollstelle ausgeht. Die Re-
vision trägt die Stellung eines konkreten Beweisantrags nicht vor. Der in die-
sem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge mangelt es an der be-
stimmten Behauptung eines Beweisergebnisses und an dem Vortrag der zur
Aufklärung drängenden Tatsachen.
- 3 -
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten F zwar unter Verletzung
von § 55 StGB das zäsurbildende Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom
17. April 2002 nicht beachtet. Der Senat kann jedoch angesichts von Einzel-
freiheitsstrafen nicht unter fünf bis zu sechs Jahren und sechs Monaten aus-
schließen, daß sich die in diesem Fall erforderliche Bildung von zwei Ge-
samtfreiheitsstrafen zum Vorteil des Angeklagten hätte auswirken können.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause