Urteil des BGH vom 22.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 202/07 Verkündet
am:
22. April 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SGB VII § 108
Zum Umfang der Bindungswirkung und zur Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung
seines Verfahrens.
BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - LG Weiden
AG Weiden
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 19. März 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner,
Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Weiden vom 25. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am
18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte
Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von
ihm gefahrenen LKW zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit ei-
nem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamel-
lenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter
S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen.
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Der Kläger hat behauptet, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Be-
laden zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen
müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den
LKW geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen. Dabei sei er von
dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er
acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, S. sei mit einem Warnton rückwärts von
innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang ge-
troffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn
die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das be-
treffende Tor zu Fuß nicht betreten werden.
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Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine
Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausge-
schlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet
habe. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die
Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meint, eine Haftung der Beklagten
sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausge-
schlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig gewor-
den, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger
dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossen-
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schaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen An-
spruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber
der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne.
II.
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Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-
gericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-
det hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005,
594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004,
2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10).
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2. Das Berufungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104
SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben
erachtet.
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a) Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbar-
keit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten An-
sprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem
Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zu-
ständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger
und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf
die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter auf-
grund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (Senatsurteil BGHZ 166, 42, 44). Diese Bin-
dung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom
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12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Un-
fallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79, Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachprüfung
- auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senatsurteile BGHZ 158, 394, 397;
vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni
2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR
2008, 255, 256). Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversiche-
rungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon,
ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich
für richtig hält (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetz-
liche Unfallversicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 6; Erfurter Kommentar
zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 1). Da das Zivilgericht die
Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in
welchem Umfang die Bindungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich
(vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396 f.).
Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII setzt vor-
aus, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der
Fall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das
Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (Senatsurteil vom
20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). Den vom Berufungsgericht getroffe-
nen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob im Streitfall eine Entschei-
dung eines Unfallversicherungsträgers mit Bindungswirkung für die Parteien
ergangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber der Beklagten nur dann einge-
treten, wenn diese in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre,
denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht
verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang
des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt
§ 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die
Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel-
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lung berührt oder berühren kann (Senatsurteile BGHZ 129, 195, 200 noch zu
§ 638 RVO; 158, 394, 397; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55,
160, 162; BVerwGE 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen bei der Be-
klagten vor. Wird der Unfall nämlich nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss
sie, wenn keine Haftungsprivilegierung eingreift, gegebenenfalls für den Perso-
nenschaden des Klägers selbst aufkommen.
Hätte ein Verfahren zwischen dem Kläger und einem Unfallversiche-
rungsträger stattgefunden, an dem die Beklagte nicht in der gebotenen Weise
beteiligt war, so wäre das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge
hätte, dass ein Bescheid an den Kläger der Beklagten gegenüber nicht bindend
geworden wäre. In diesem Fall wäre das Berufungsgericht an einer Entschei-
dung über die Klage gehindert (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 202; 158,
394, 397 f.; und vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO).
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b) Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig
unfallversichert ist, sowie ob die Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haf-
tet, aber nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Be-
rufungsgericht vor Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich
verwehrt (Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). Nach
§ 108 Abs. 2 SGB VII hat das Zivilgericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine
Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch
nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Auf-
nahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Aussetzung steht nicht im
Ermessen des Gerichts (Senatsurteil BGHZ 158, 394, 397).
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Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung des Unfallversicherungs-
trägers des Stammbetriebs des Klägers wäre das Berufungsgericht nach § 108
Abs. 1 SGB VII gehindert, den Kläger als Wie-Beschäftigten der Beklagten nach
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§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen und zu deren Gunsten die Haftungsfrei-
stellung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen zu lassen. An die in einer
solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stamm-
betrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungs-
wirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversiche-
rungsträgers erstreckt (vgl. BSGE 17, 153, 155; Senatsurteile vom 26. Juni
1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162; vom 12. Juni 2007 - VI ZR
70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Kasseler Kommentar/Ricke, Sozialversiche-
rungsrecht, 56. Erg. Lfg., § 108 SGB VII, Rn. 5). Es darf dann zum einen nicht
mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen
tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen
Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde (vgl. Senatsurteil
vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO m.w.N.). Zum anderen darf es das Un-
fallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall
ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unter-
nehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck
der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine
Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig
nicht geben (BSG, NZS 2007, 38 f.; Wannagat/Waltermann, SGB, 102. Lfg.,
§ 108 SGB VII, Rn. 4; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personen-
schäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 73). Erst wenn eine im
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gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung
eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden
kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen
sein.
Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 C 1294/06 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 20.06.2007 - 2 S 37/07 -