Urteil des BGH vom 31.01.2007

BGH (geschlechtsverkehr, prüfung, person, liebe, bericht, einverständnis, grund, bestand, blutalkoholkonzentration, berechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 594/06
vom
31. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 15. September 2006 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner widerstandsunfähigen Person zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
Das angefochtene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht
stand, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Der Angeklagte hat in seiner
Einlassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. einge-
räumt und angegeben, die Zeugin sei bei Bewusstsein gewesen und habe ohne
Probleme reden können. Demgegenüber geht das Landgericht davon aus, die
Zeugin sei während des Tatkerngeschehens auf Grund einer hochgradigen Al-
koholisierung nicht ansprechbar, weggetreten und nicht in der Lage gewesen,
einen ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern und gegebenen-
2
- 3 -
falls durchzusetzen. Unter diesen Umständen war es unerlässlich, in die Be-
weiswürdigung auch einzubeziehen, dass die Zeugin nach dem Bericht zweier
weiterer Zeuginnen nach dem Geschlechtsverkehr immer noch geistig abwe-
send mehrfach murmelte: "Ich liebe dich." Diese Äußerungen der Zeugin könn-
ten indiziell dafür sprechen, dass sich das vorausgegangene Geschehen mit
ihrem Einverständnis zugetragen hat. Der Tatrichter hätte diese Äußerung des-
halb im Rahmen seiner Beweiswürdigung erkennbar berücksichtigen müssen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung dieser Äußerungen zu einer
anderen Bewertung des Beweisergebnisses geführt hätte.
Da das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben kann, bedarf es kei-
ner abschließenden Prüfung und Entscheidung, ob das Landgericht eine zur
Widerstandsunfähigkeit führende tiefgreifende Bewusstseinsstörung der Zeugin
S. zur Tatzeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob das Urteil den vom
Generalbundesanwalt gesehenen unauflösbaren Widerspruch zwischen der
festgestellten Trinkmenge und der Beweiswürdigung enthält. Insoweit könnte
die Formulierung UA S. 8, "eine höhere Trinkmenge konnte nicht festgestellt
werden" auch dahin verstanden werden, dass eine höhere Trinkmenge zwar
nicht konkret festzustellen, im Hinblick auf das auffällige Leistungsverhalten der
Zeugin aber auch nicht auszuschließen war.
3
- 4 -
Der neue Tatrichter wird jedoch die Einzelheiten seiner Berechnung der
minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration der Zeugin S. zur Tatzeit
nachvollziehbar darlegen müssen.
4
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck