Urteil des BGH vom 08.12.2008
BGH (wert, führer, abberufung, verlust, einziehung, erleichterung, interesse, ermessen, zpo, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 39/08
vom
8. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 10.022,35 €
Gründe:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein-
stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden
(§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-
und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v.
1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004
- I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003,
1075).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege-
nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende
Wert der Beschwerde 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der
Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, rich-
tet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v.
3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers
an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Klä-
ger selbst mit 10.022,35 € an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Ge-
sellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts-
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führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der ge-
sellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der
Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als
der Anteilswert zu bemessen.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 25/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 141/07 -