Urteil des BGH vom 17.01.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 106/06
Verkündet
am:
17.
Januar
2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Auf-
klärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden)
unberührt.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - SaarländischesOLG
LG Saarbrücken
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2006
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Kraft-
fahrzeug-Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls
seines PKW in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.
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Nach
Darstellung
des
Klägers ereignete sich der Diebstahl seines
Fahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Entwendung noch einen Wert von
7.500 € hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Februar 2004. Am
17. Februar 2004 zeigte der Kläger den Diebstahl bei der Polizei an, am
19. Februar 2004 unterrichtete er die Beklagte telefonisch von dem
Schadensfall. Der Bitte der Beklagten um Ausfüllung einer "Schadenmel-
dung für Fahrzeugentwendungen" sowie eines für den Sachverständigen
bestimmten Schadensformulars kam der Kläger unter dem 19. März 2004
nach. In dem für die Beklagte bestimmten Formular beantwortete der
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Kläger die Fragen danach, ob das Fahrzeug zuvor bereits einmal be-
schädigt worden sei und der Kläger für diesen Schaden von dritter Seite
eine Entschädigung erhalten habe, jeweils mit "nein". In dem für den
Sachverständigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte der Kläger
auf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten
Reparaturen die Auswechslung des Zahnriemens sowie die Nachlackie-
rung der Stoßstange; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er
die Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vor-
schäden mit "keine".
Tatsächlich
war
das
Fahrzeug des Klägers am 25. Oktober 2002
bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Davon erfuhr die Beklagte
zunächst über eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geführten so genannten Uniwagnis-
Datei. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines
Schadens am Fahrzeug des Klägers vom 25. Oktober 2002 Ansprüche
gegen den Haftpflichtversicherer erhoben, ein Reparaturschaden vorge-
legen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Nach
Rückfrage bei jenem Haftpflichtversicherer erhielt die Beklagte am
25./26. März 2004 das damals erstellte Sachverständigengutachten, das
Reparaturkosten von 2.285,28 € auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte
die vom Kläger für die behauptete Entwendung begehrte Versicherungs-
leistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorschäden seine Oblie-
genheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt habe.
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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.000 € (Wert des
entwendeten Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung) abgewiesen. Die
Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger
sein Zahlungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in
VersR 2006, 1208 abgedruckt ist, meint, die Beklagte sei wegen Versto-
ßes des Klägers gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2
Satz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Deshalb
könne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet
worden sei.
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Der Kläger habe die Fragen nach Schäden am Fahrzeug vor dem
Versicherungsfall bzw. nach erhaltenen Entschädigungsleistungen so-
wohl in der Schadensmeldung für die Beklagte als auch in dem für den
Sachverständigen bestimmten Formular verneint und damit objektiv fal-
sche Angaben gemacht. Die übrigen vom Kläger in der "Schadenmel-
dung für Fahrzeugentwendungen" vorgenommenen Eintragungen ließen
den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung auch die objektiv
weder irreführenden noch missverständlichen Fragen zu den Vorschäden
im Fall der Entwendung verstanden habe.
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Die Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung von Vorschäden sei
nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach der Schadensanzeige
bzw. Schadensmeldung Nachprüfungen angestellt habe. Das liege in der
Natur der Sache; hieraus könne der Kläger zunächst nichts für sich her-
leiten. Aber auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang von
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Schadensanzeige oder Schadensmeldung die vom GDV unterhaltene
Uniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft über die vom Kläger ver-
schwiegenen Umstände verlangt habe, rechtfertige keine andere Beurtei-
lung. Ob das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden
könne, wenn dieser die Angaben des Versicherungsnehmers generell
durch eine Recherche in dieser Datei überprüfe, sei fraglich. Das komme
jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Datei eine umfassende und
vollständige Kenntnis über alle Vorschäden verschaffe und er deshalb
nicht befürchten müsse, dass mehr als das nunmehr Bekannte ver-
schwiegen worden sei. Eine solche vollständige Informationsmöglichkeit
biete die Uniwagnis-Datei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in-
dessen nicht. Eine Reihe vor allem kleinerer Versicherer sei an diese
Datei gar nicht angeschlossen. Schon deshalb sei nicht anzunehmen,
dass sie alle relevanten Daten enthalte. Abgesehen von der generellen
Fehleranfälligkeit von Computerdateien aufgrund versehentlich unter-
bliebener Eingabe oder nicht korrekter Übertragung von Daten sei zu be-
rücksichtigen, dass die Bestände der Uniwagnis-Datei auch systembe-
dingt unvollständig seien. Die der Datei angeschlossenen Versicherer
seien zwar gehalten, in jedem Fall einer Totalentwendung bestimmte Da-
ten des betroffenen Kraftfahrzeugs zu melden, etwa dessen Identitäts-
nummer, amtliches Kennzeichen sowie Fahrzeugtyp und mögliche Be-
schädigungen. Der jeweilige Name des Versicherungsnehmers werde je-
doch nur unter besonderen Voraussetzungen mitgeteilt, so bei Verdacht
eines Betruges zum Nachteil des Versicherers. Ob aber überhaupt eine
Meldung an die Datei erfolge, hänge nicht zuletzt davon ab, ob der zu-
ständige Sachbearbeiter diese Aufgabe erfülle und die entsprechenden
Daten auch korrekt übermittle. Daher sei nicht sichergestellt, dass alle
ein Fahrzeug betreffenden Daten in der Datei gespeichert seien. Enthalte
der Dateieintrag Namen und Telefonnummer des meldenden Versiche-
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rers, könne der abfragende Versicherer dort zwar nachfragen, sei aber
auf die Bereitschaft zur Herausgabe dort vorhandener Informationen an-
gewiesen, deren Übermittlung regelmäßig auch einige Zeit in Anspruch
nehme. Auch im vorliegenden Fall habe die Beklagte aus der Uniwagnis-
Datei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25. Oktober 2002
Haftpflichtansprüche geltend gemacht und auf Gutachtenbasis abge-
rechnet worden waren. Die weiteren Informationen einschließlich des
Schadengutachtens habe sie erst auf Nachfrage von dem damaligen
Haftpflichtversicherer am 25./26. März 2004 erhalten. Für die Beklagte
habe daher sowohl vor als auch nach der Abfrage ein die Vorschäden
betreffendes Informations- und Aufklärungsbedürfnis bestanden.
Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG habe der Kläger nicht
widerlegt. Auch die weiteren, im Falle einer folgenlosen Obliegenheits-
verletzung erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des
Versicherers seien gegeben. Der Kläger sei über den möglichen An-
spruchsverlust bei unwahren bzw. unvollständigen Angaben ausreichend
belehrt worden. Auch wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, die
Angaben des Versicherungsnehmers regelmäßig anhand von Recher-
chen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen pflege, sei
die korrekte Darstellung der Vorschäden eines angeblich entwendeten
Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer für den Versicherer von
hohem Interesse für die Prüfung seiner Entschädigungspflicht, deren
Verschweigen also generell geeignet, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden. Den Kläger treffe auch ein erhebliches Verschul-
den.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die Revision hält dem Berufungsurteil entgegen:
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Das
Berufungsgericht
verkenne,
dass es im vorliegenden Falle
schon an einem Aufklärungsbedürfnis der Beklagten gefehlt habe, weil
ihr die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien.
Dann aber komme ein Berufen auf Leistungsfreiheit nicht in Betracht.
Bei der Frage, ob Kenntnis des Versicherers sein Aufklärungsbe-
dürfnis entfallen lasse, komme es nicht darauf an, woher und auf wessen
Veranlassung er diese Kenntnis erlangt habe. Es reiche auch aus, wenn
er Kenntnis von Vorschäden aufgrund einer eigenen Recherche erlangt
habe. Das müsse insbesondere gelten, wenn der Versicherer seine
Sachbearbeiter anweise, regelmäßig eine Anfrage bei der Uniwagnis-
Datei durchzuführen. Aus einer solchen Anweisung folge nämlich, dass
der Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschä-
den grundsätzlich keinen Glauben schenke; dann aber diene die Frage
nach Vorschäden in dem Schadensmeldeformular ersichtlich nicht mehr
dazu, dem Versicherer die Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen.
Unter Berücksichtigung der hier gegebenen zeitlichen Abläufe müsse
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der
Übersendung der Schadensfragebögen an den Kläger Kenntnis von Vor-
schäden hatte. Dass die Uniwagnis-Datei nicht zuverlässig sei und nicht
in jedem Fall zu vollständigen Informationen führe, stehe nicht entgegen.
Erhalte der Versicherer über die Datei Kenntnis von einem Vorschaden,
seien ihm jedenfalls die konkret benannten Tatsachen als Kenntnis zuzu-
rechnen, so dass insoweit kein Aufklärungsbedürfnis mehr bestehe.
Selbst wenn also im vorliegenden Falle die Beklagte aus der Datei zu-
nächst nur erfahren habe, dass das Fahrzeug schon zuvor einen Repara-
turschaden erlitten hatte, stehe schon das einer Berufung auf Leistungs-
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freiheit entgegen. Denn insoweit sei die Beklagte - vergleichbar der
Nachfrageobliegenheit im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeoblie-
genheit - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Haftpflichtversi-
cherer vollständige Kenntnis zu verschaffen.
2. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
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a) Nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur
Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit trägt
dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Ent-
schlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass
der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben
über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer
dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht
oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf beru-
fen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig er-
fahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen
können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 -
VersR 2005, 493 unter 2 a). Denn Letzteres würde eine Verkennung der
Aufklärungsobliegenheit bedeuten; sie würde in ihr Gegenteil verkehrt
und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung
gehaltene Versicherungsnehmer ihre vorsätzliche Verletzung damit
rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (Se-
natsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182, 183).
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Daraus folgt mit Blick auf die hier in Rede stehende Uniwagnis-
Datei: Dass sich aus einer Dateiabfrage für den Versicherer Erkenntnis-
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möglichkeiten über vom Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände
ergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
zunächst und grundsätzlich unberührt; solche Erkenntnismöglichkeiten
lassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers regelmäßig nicht ent-
fallen. Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbe-
trug entgegenzuwirken. Sie zielt mithin nicht darauf, die Aufklärungsob-
liegenheit des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sondern dient dazu,
deren vorsätzliche Verletzung aufzudecken. Wollte man, wie das Kam-
mergericht (VersR 2002, 703), bereits mit der generellen Weisung des
Versicherers, in Schadensfällen eine Dateiabfrage vorzunehmen, stets
und sogleich das Interesse des Versicherers an Aufklärung durch seinen
Versicherungsnehmer verneinen, würde der erstrebte Schutz vor Versi-
cherungsbetrug in einen Schutz für den unredlichen Versicherungsneh-
mer verkehrt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
b) Erfolgt die Dateiabfrage erst nach Eingang des vom Versiche-
rungsnehmer ausgefüllten Fragebogens des Versicherers, mit dem die-
ser die Aufklärungsobliegenheit näher konkretisiert - hier durch die Frage
nach Vorschäden -, hat diese Abfrage von vornherein keinerlei Einfluss
mehr auf das gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Aufklä-
rungsinteresse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hatte der
Aufklärungsobliegenheit zu genügen; hat er sie vorsätzlich verletzt und
wird diese Verletzung durch die Dateiabfrage aufgedeckt, liegt auf der
Hand, dass durch die so erlangte Kenntnis des Versicherers nicht nach-
träglich und gewissermaßen rückwirkend dessen Aufklärungsbedürfnis
entfallen kann.
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Ob im vorliegenden Falle von dieser Konstellation auszugehen ist,
ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hin-
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reichender Deutlichkeit, da darin nur festgehalten wird, die Abfrage sei
"nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung" erfolgt.
c) Sollte davon auszugehen sein, dass die Dateiabfrage bereits
unmittelbar nach der (telefonischen) Schadensanzeige, also vor Eingang
der vom Versicherungsnehmer beantworteten Fragen nach Vorschäden
beim Versicherer erfolgt ist, lassen auch die daraus gewonnenen Er-
kenntnisse das Aufklärungsinteresse des Versicherers unberührt.
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aa) Allerdings hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2005 aaO)
ausgesprochen, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers könne fehlen,
wenn der Versicherer trotz der unvollständigen Angaben seines Versi-
cherungsnehmers Kenntnis von den verschwiegenen Umständen habe.
Jener Entscheidung lag zugrunde, dass dem Versicherer der nicht ange-
gebene, erst wenige Monate zurückliegende Vorschaden (Kaskoscha-
den) schon deshalb bekannt war, weil er von ihm selbst reguliert worden
war. Der Versicherer hatte also - ohne dass es weiterer Nachforschun-
gen bedurfte, zu denen der Versicherer gerade nicht gehalten war (Se-
natsurteil aaO unter 2 a a.E.) - unmittelbare und aktuelle eigene Kennt-
nis von dem verschwiegenen Umstand. Das rechtfertigte es, ein Aufklä-
rungsbedürfnis des Versicherers mit der Folge zu verneinen, dass seine
Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ohne Er-
folg blieb.
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bb) Das Berufungsgericht hat dieser Entscheidung daher mit Recht
entnommen, dass ein solcher Wegfall des Aufklärungsinteresses mit
Blick auf eine Abfrage der Uniwagnis-Datei allenfalls und nur dann in Be-
tracht kommen könnte, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei
erlangten Informationen eine umfassende und vollständige Kenntnis über
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Vorschäden verschafft würde, er also nicht befürchten müsste, dass
mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird. Nach den von der
Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber
gerade das nicht der Fall; die Datei bietet derart vollständige Informatio-
nen aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen nicht.
Hinzu kommt, dass sie solche Vorschäden ohnehin nicht erfassen kann,
die keinem Versicherer gemeldet wurden.
Soweit
die
Revision
erwägt, der Versicherer könne - ähnlich wie
bei erkennbar unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers im
Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - zu einer Nachfrage
gehalten sein, deren Unterlassen ihm die Sanktion der Leistungsfreiheit
nehme, verkennt sie Zweck, Rechtfertigung und Grundgedanken der
Aufklärungsobliegenheit, wie sie eingangs näher dargelegt sind. Es ist
Sache des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Umstände dem
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Versicherer von sich aus vollständig zu offenbaren, nicht aber Sache des
Versicherers, durch Nachforschungen das zu ermitteln, was ihm der Ver-
sicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.06.2005 - 14 O 365/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 U 405/05-40- -