Urteil des BGH vom 10.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 282/07
Verkündet
am:
13. März 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 817 Satz 2, § 138 Abs. 1 Ab, Ca
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Be-
reicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenk-
kreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen
derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der
Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder
Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom
10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
BGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07 - LG Stuttgart
AG
Waiblingen
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin
gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 29. Oktober 2007 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin
25 v.H. und die Beklagte 75 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien beteiligten sich im Frühjahr 2004 an einem sogenannten
"Schenkkreis". Diese Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert; sie
bestehen aus "Charts" zu jeweils 15 Plätzen, wobei jeder Platz mit mindestens
zwei Mitspielern besetzt ist. An der Spitze steht ein Platz auf der Empfängerpo-
sition. Auf der zweiten Stufe stehen zwei, auf der dritten vier und auf der vier-
ten, letzten Stufe acht Plätze, jeweils in Geberposition. Die auf der vierten Stufe
stehenden Mitspieler leisten ihre "Schenkungen" an die in der Spitzenposition
stehenden Mitglieder. Sobald diese sämtliche Zuwendungen von den auf der
vierten Stufe stehenden Spielern erhalten haben, scheiden sie aus dem Spiel
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aus. Es werden sodann durch Aufteilung zwei neue Charts gebildet, an deren
Spitze die beiden Plätze der bisherigen Stufe zwei treten. Die zweiten Stufen
der neu gebildeten Charts werden von jeweils zwei der vier Positionen der drit-
ten Stufe des Ursprungscharts besetzt. Die neu gebildeten dritten Stufen beste-
hen aus jeweils vier der acht Positionen der letzten Stufe des Ursprungscharts.
Diesen Mitspielern obliegt es sodann, jeweils neue Mitspieler für acht Positio-
nen der neu zu bildenden vierten Stufen der neuen Charts zu werben, so dass
die volle Teilnehmerzahl von jeweils 15 Plätzen für die neuen Charts erreicht
wird.
Die Klägerin leistete zwei "Schenkungen" in Höhe von jeweils 2.500 € an
die Beklagte, die damals die Empfängerposition an der Spitze des betreffenden
Charts innehatte. Sie verlangt diesen Einsatz nunmehr von der Beklagten zu-
rück.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verur-
teilt; das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung
einer Hilfsaufrechnung auf 3.750 € nebst Zinsen herabgesetzt. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen
und erstrebt weiterhin die volle Verurteilung der Beklagten.
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind
zulässig, aber jeweils nicht begründet.
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I. Die Revision der Beklagten
Beide Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass der Klägerin
gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereiche-
rung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) ein Anspruch auf
Rückgewähr der geleisteten "Schenkungen" zusteht.
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1.
Diese Zuwendungen waren wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig.
Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches dar-
auf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzie-
len, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren
muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine
neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt - wie in der
Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbe-
sondere Senatsurteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45,
46 Rn. 9; ferner OLG Köln NJW 2006, 3288, 3289; jeweils m.w.N.). Das wird
auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.
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2.
Die Leistungen der Klägerin an die Beklagte sind somit ohne Rechts-
grund erbracht worden. Der hierauf gestützte Bereicherungsanspruch scheitert
entgegen der Annahme der Revision nicht an § 817 Satz 2 BGB.
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a) Zwar ist davon auszugehen, dass beide Parteien, also sowohl die Klä-
gerin als Leistende als auch die Beklagte als Leistungsempfängerin, durch die
Teilnahme am "Schenkkreis" gegen die guten Sitten verstoßen haben. Indessen
sprechen der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138
Abs. 1 BGB) hier - ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß
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§ 817 Satz 2 BGB (siehe in diesem Sinne insbesondere Senatsurteil vom
10. November 2005 aaO S. 46 Rn. 11 m.w.N.).
b) Der Schenkkreis zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger
"Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur
Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten
steuert § 138 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen
Nichtigkeit anordnet. Dies würde aber im Ergebnis konterkariert, und die Initia-
toren solcher "Spiele" würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn
sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der das
"Spiel" tragenden sozialschädlichen Abreden - behalten dürften.
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c) Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 10. November
2005 (aaO Rn. 12) entschieden, dass jedenfalls die Initiatoren derartiger Kreise
dem Anspruch auf Rückerstattung der sittenwidrig erlangten Zuwendungen die
Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegenhalten können. Die
Entscheidung hat im wissenschaftlichen Schrifttum weitgehend Zustimmung
gefunden (Möller, NJW 2006, 268; Armgardt, NJW 2006, 2070; Karsten
Schmidt, JuS 2006, 265; differenzierend Schmidt-Recla, JZ 2008, 60), ist aller-
dings bei manchen Amtsgerichten auf Widerspruch gestoßen (z.B. AG Siegburg
NJW-RR 2007, 1431). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Recht-
sprechung abzugehen. Vielmehr sind entgegen der Auffassung der Revision
und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW 2006, 3288 f)
die Grundsätze jener Senatsentscheidung auch zu Lasten solcher Bereiche-
rungsschuldner anzuwenden, die nicht zu den Initiatoren des "Schenkkreises"
zählen (so auch Staudinger/Lorenz, BGB [Neubearbeitung 2007] § 817 Rn. 10).
Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann es daher nicht
auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahren-
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heit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommen (gegen Schmidt-
Recla aaO S. 67). Innerhalb der Leistungskondiktion ist vielmehr maßgebend
der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm, welcher durch
den Kondiktionsausschluss nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der
durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sit-
ten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (Staudinger/Lorenz
aaO m.w.N.). Im Übrigen entstände, wie die Revisionserwiderung mit Recht
geltend macht, ein Wertungswiderspruch, wenn allein bei den Initiatoren oder
den Spielern auf der ursprünglichen Empfängerposition die Kondiktionssperre
des § 817 Satz 2 BGB aufgehoben wäre. Dadurch wären nämlich die Teilnah-
me an Schenkkreisen der vorliegenden Art für die Mitspieler auf der zweiten
und dritten Stufe höchst profitabel, weil sie die von ihnen zuvor verschenkten
Beträge zurückverlangen könnten, während ihnen die von Teilnehmern der fol-
genden Stufen gezahlten Beträge dauerhaft verbleiben würden (so auch OLG
Köln aaO).
3.
Der vorstehenden, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht
nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann
Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die
"Spielvereinbarung" - wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die
allgemeinen Regeln (§ 812 ff BGB; Senatsurteil vom 10. November 2005 aaO
Rn. 13 m.zahlr.w.N.).
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II. Die Anschlussrevision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat in Höhe eines Betrages von 1.250 € die Hilfs-
aufrechnung der Beklagten durchgreifen lassen. Die hiergegen gerichteten An-
griffe der Anschlussrevision können keinen Erfolg haben.
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1.
Die Aufrechnung beruhte darauf, dass die Klägerin ihrerseits von einer
weiteren Teilnehmerin eines "Schenkkreises" eine Zuwendung in Höhe von
1.250 € erhalten hatte. Den Rückforderungsanspruch jener anderen Mitspielerin
hatte sich die Beklagte abtreten lassen.
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a) Die Auslegung der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März
2007 als Vollabtretung und nicht lediglich als Einziehungsermächtigung hält sich
im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdi-
gung.
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b) Dementsprechend stand jener anderen Mitspielerin gegen die Klägerin
ihrerseits ein Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung dieser Zuwendung zu.
Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Bereicherungsanspruch
der Klägerin gegen die Beklagte, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.
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2.
Das Vorbringen der Anschlussrevision über einen angeblich sittenwidri-
gen Hintergrund des Rechtsverhältnisses zwischen jener anderen Mitspielerin
und der Beklagten ist unerheblich. Es würde zumindest für die Klägerin keinen
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Rechtsgrund dafür bieten können, die sittenwidrig erlangte "Schenkung" nun-
mehr doch behalten zu dürfen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 C 2032/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2007 - 5 S 90/07 -