Urteil des BGH vom 09.01.2002

BGH (beschwerde, zpo, aussicht, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 7/01
vom
9. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte
Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in
besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen