Urteil des BGH vom 13.03.2014

Kooperationsapotheke Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 2 0 / 1 3
Verkündet am:
13. März 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Kooperationsapotheke
UWG § 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1; ApothBerufsO BW § 12; SGB V
§ 11 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6
a) Das in § 11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanagement und das in
§ 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement erfordern eine
einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG. Es ist daher mit
dieser Vorschrift vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem
Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den
Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötig-
ten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls
die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen.
b) Ein entsprechendes Verhalten verstößt auch nicht gegen § 12 der Berufs-
ordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - I ZR 120/13 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2013 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum
Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2012 wird insgesamt zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien betreiben in Freiburg jeweils eine Apotheke.
Die im Jahr 2002 gegründete Patientenring Gesellschaft für ganzheitliche
Krankenversorgung und Anwendung mbH (im Weiteren: Patientenring GmbH),
an der die Universitätsklinik Freiburg (im Weiteren: Universitätsklinik) einen Ge-
schäftsanteil in Höhe von 40% und drei Sanitätshäuser Geschäftsanteile in Hö-
1
2
- 3 -
he von jeweils 20% halten, verfolgt das Ziel, Patienten der Universitätsklinik,
deren Entlassung bevorsteht, über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu
unterrichten, ihnen die nötige sachliche Ausstattung zu beschaffen, sie bei der
Benutzung technischer Hilfsmittel anzuleiten und ihnen weitere Beratungs- und
Organisationshilfe zu gewähren. Zu diesem Zweck kooperiert die Patientenring
GmbH mit verschiedenen Leistungserbringern, darunter auch mehreren Apo-
theken. Der Beklagte betreibt eine solche Kooperationsapotheke. Grundsätzlich
kann jede Apotheke Kooperationspartner der Patientenring GmbH werden,
wenn sie die von dieser dafür geforderten qualitativen und logistischen Vorga-
ben zu erfüllen bereit ist.
Wenn ein Patient der Universitätsklinik die für ihn kostenfreie Betreuung
durch die Patientenring GmbH wünscht und bei seiner Entlassung eine phar-
mazeutische Betreuung benötigt, bietet ihm die Patientenring GmbH an, einen
Kontakt zu einer Apotheke herzustellen. Sofern der Patient damit einverstanden
ist, wird das vom zuständigen Arzt ausgestellte Rezept von einem Mitarbeiter
der Universitätsklinik an die Patientenring GmbH gefaxt, die das Rezept an eine
Kooperationsapotheke oder, wenn der Patient eine andere Apotheke ge-
wünscht hat, an diese weiterleitet. Erhält der Beklagte auf diese Weise ein Re-
zept, liefert er die Medikamente gegen Aushändigung des Originalrezepts ans
Krankenbett.
Die Klägerin sieht in dieser Kooperation des Beklagten mit der Patienten-
ring GmbH eine unzulässige Absprache über die Zuweisung von Verschreibun-
gen. Sie hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, es dem Be-
klagten zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - abgesehen von Not-
fällen - ärztliche Rezepte aus dem Universitätsklinikum Freiburg entgegenzu-
nehmen und/oder entgegennehmen zu lassen, indem die Rezepte, die für Pati-
enten des Universitätsklinikums Freiburg ausgestellt sind, zunächst durch die
3
4
- 4 -
Patientenring GmbH an die Apotheke des Beklagten gefaxt werden, anschlie-
ßend die verschriebenen Arzneimittel in der Apotheke des Beklagten entspre-
chend den gefaxten Rezepten in Medikamenten-Tüten gepackt werden und
schließlich die Original-Rezepte bei Auslieferung der Medikamententüten durch
Boten der Apotheke des Beklagten in den Krankenzimmern des Universitätskli-
nikums Freiburg abgeholt werden.
Darüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Fest-
stellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Freiburg, GesR 2012,
754 = PharmR 2013, 183). Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung des
Beklagten nach den vorstehend wiedergegebenen Anträgen geführt (OLG
Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 470). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklag-
te die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen den Beklagten
wegen dessen Kooperation mit der Patientenring GmbH geltend gemachten
Ansprüche als aus §§ 8, 9, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1
Satz 1 ApoG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Patientenring GmbH gehöre nach ihrem Gesellschaftszweck zum
Kreis der von § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG angesprochenen Personen, die sich mit
der Behandlung von Krankheiten befassten. Der in der genannten Bestimmung
in Bezug genommene Begriff der Person, die die Heilkunde ausübe, sei im Inte-
resse der Sicherung der Entscheidungsfreiheit und der wirtschaftlichen Unab-
hängigkeit der Apotheken weit auszulegen.
5
6
7
8
- 5 -
Der Beklagte lasse sich durch seine Kooperation mit der Patientenring
GmbH Verschreibungen zuweisen. Zuweisungen im Sinne von § 11 Abs. 1
Satz 1 ApoG seien solche, bei denen mit der Behandlung von Krankheiten be-
fasste Personen ärztliche Verschreibungen einzelnen Apotheken unter Aus-
schluss anderer Apotheken zukommen ließen. Dem Umstand, dass der jeweili-
ge Patient die Rezepte bei der Übergabe der Medikamente selbst aushändige,
komme keine Bedeutung zu.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG stelle eine Marktverhaltens-
regelung dar. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ste-
he der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG nicht entgegen. Die weiteren Voraus-
setzungen des § 8 Abs. 1 UWG seien ebenfalls erfüllt. Begründet seien auch
die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist be-
gründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Beru-
fungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, und zur Wiederherstel-
lung des die Klage im vollen Umfang abweisenden Urteils erster Instanz.
1. Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Bestimmung des § 11 Abs. 1
Satz 1 ApoG - wie die Revision geltend macht - die von der Klägerin beanstan-
dete Verhaltensweise des Beklagten schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.
Jedenfalls erfordern das in § 11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanage-
ment und das in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement
eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG über das
Verbot der Zuweisung von Verschreibungen. Danach verstößt der Beklagte
nicht gegen diese Bestimmung (dazu unten unter II. 2 bis 6). Der Beklagte han-
delt mit seinem von der Klägerin beanstandeten Verhalten auch nicht dem § 12
9
10
11
12
- 6 -
der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zuwider
(dazu unten unter II. 7).
2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und
Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der
Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder
Absprachen treffen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand
haben. Die Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem Beruf des Apo-
thekers, auf die die Vorschrift abzielt, soll gewährleisten, dass der Arzt sich bei
der Auswahl der Arzneimittel ausschließlich von fachlich-medizinischen Ge-
sichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt und der Apotheker
die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen
gemäß § 17 ApBetrO sachlich und eigenverantwortlich wahrnimmt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 24. März 1994 - 3 B 49/93, NJW 1995, 1627, 1628;
OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 13 A 2521/11, juris Rn. 4 f.,
jeweils mwN). Zudem soll die Bestimmung des § 11 ApoG die Wahlfreiheit des
Patienten gewährleisten (vgl. Prütting in Prütting, Medizinrecht, 3. Aufl., § 11
ApoG Rn. 1).
3. Gesetzlich krankenversicherte Personen haben nach § 11 Abs. 4
Satz 1 SGB V einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, mit dem ins-
besondere Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsberei-
che gelöst werden sollen. Die betroffenen Leistungserbringer müssen dabei
- vorausgesetzt der entsprechend informierte Versicherte hat eingewilligt - mit
Unterstützung der Krankenkassen und unter Einbeziehung der Pflegeeinrich-
tungen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten sorgen
und sich gegenseitig die erforderlichen Informationen übermitteln (§ 11 Abs. 4
Satz 2 bis 5 SGB V).
13
14
- 7 -
Die Krankenhausbehandlung gesetzlich krankenversicherter Personen
umfasst ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in
die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung, sofern der Versicherte nach
vorheriger Information eingewilligt hat (§ 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 11 Abs. 4
Satz 4 SGB V). Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung zum Versor-
gungsmanagement gemäß § 11 Abs. 4 SGB V (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3
SGB V; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
[GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG], BT-Drucks. 17/6906, S. 55;
Ossege, GesR 2012, 204, 205 f.; Prinz, PaPfleReQ 2012, 43, 44; Braun, MedR
2013, 350 mwN). Dementsprechend sind bei der Auslegung der Regelung des
Entlassmanagements die Vorgaben für das Versorgungsmanagement in § 11
Abs. 4 SGB V mit zu berücksichtigen (Ossege, GesR 2012, 204, 206). Nach der
Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Geset-
zes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG), mit dem die Regelung des
§ 11 Abs. 4 SGB V in dieses Gesetz neu eingefügt worden ist, gehört zur be-
darfsgerechten, wirksamen und zugleich wirtschaftlichen Erbringung und Inan-
spruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch, dass
Leistungserbringer und gesetzliche Krankenkassen durch geeignete Maßnah-
men darauf hinwirken, den Patienten einen reibungslosen Übergang zwischen
Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen, um vor allem Pfle-
gebedürftigkeit oder eine baldige stationäre Wiedereinweisung zu vermeiden.
Es ist deshalb im Zusammenhang mit einer Entlassung aus dem Krankenhaus
ein Versorgungsmanagement einzurichten, das zur Lösung von Schnittstellen-
problemen beim Übergang von Versicherten in die verschiedenen Versor-
gungsbereiche beitragen soll (BT-Drucks. 16/3100, S. 96 f.). Entsprechend
dient das in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement dem
Ziel, die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten, die Kommunikation zwi-
15
- 8 -
schen den beteiligten ambulanten oder stationären Versorgungsbereichen zu
verbessern, die Entlastung von Patienten und ihrer Angehörigen zu ermögli-
chen sowie eine erneute Krankenhausbehandlung zu vermeiden (vgl. Begrün-
dung des Regierungsentwurfs des GKV-VStG, BT-Drucks. 17/6906, S. 55).
4. Danach obliegt es den im Auftrag der Krankenkassen handelnden
Krankenhäusern, im Rahmen des Entlassmanagements den Übergang in den
nächsten Versorgungsbereich - wie etwa die häusliche Krankenpflege oder die
Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nach dem SGB XI - zu planen und zu
organisieren und in diesem Zusammenhang insbesondere die weitere Versor-
gung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie mit Medikamenten zu koordinieren (vgl.
Ricken in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 39 Rn. 8; Ossege, GesR 2012,
204, 207; Braun, MedR 2013, 350). Gegen eine solche Handhabung ist, wenn
sie - wie im Streitfall - dem Erfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 5 SGB V entspre-
chend mit Einwilligung des Versicherten erfolgt, grundsätzlich ebensowenig et-
was einzuwenden wie gegen die Ausgliederung der operativen Durchführung
des Entlassmanagements auf einen externen privaten Anbieter. Eine solche
Ausgliederung lässt die Pflicht des im Auftrag der Krankenkasse handelnden
Krankenhauses unberührt, die Sicherstellung des Entlassmanagements zu ge-
währleisten (vgl. Prinz, PaPfleReQ 2012, 43, 45; Braun, MedR 2013, 350, 351).
5. Die Koordinierung der weiteren Versorgung mit Medikamenten um-
fasst danach die Pflicht der mit Durchführung des Entlassmanagements befass-
ten oder beauftragten Person, den ersten Kontakt mit der vom Versicherten
gewünschten Apotheke oder - wenn kein entsprechender Wunsch geäußert
worden ist - mit einer nach den Umständen als geeignet erscheinenden Apo-
theke herzustellen (vgl. Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl., § 39
Rn. 24).
16
17
- 9 -
Im Streitfall bietet die Patientenring GmbH den Patienten der Universi-
tätsklinik, die sich damit einverstanden erklärt haben, an, die von ihnen im Zeit-
punkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Ko-
operationsapotheke an ihr Krankenbett liefern zu lassen, sofern nicht die Pati-
enten wünschen, dass eine andere Apotheke damit beauftragt wird. Diese Vor-
gehensweise überschreitet nicht die Grenzen, die nach § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6
SGB V für ein zulässiges Entlassmanagement bestehen.
6. Der Widerspruch, der auf den ersten Blick zwischen der Bestimmung
des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG sowie dem Umstand besteht, dass das Ge-
setz für das Entlassmanagement - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 2 ApoG für
die in den §§ 140a ff. SGB V geregelte integrierte Versorgung - keine ausdrück-
liche Ausnahme von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG bestimmten Verboten vor-
sieht, ist dahin aufzulösen, dass der neueren und spezielleren Regelung des
Entlassmanagements gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG der Vorrang
zukommt. Dafür spricht auch, dass ein reibungslos funktionierendes Entlass-
management geeignet ist, Gesundheitsgefahren abzuwehren, die sich für die
Patienten im Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus der Krankenhausbe-
handlung - unter anderem dadurch, dass die nachfolgend benötigten Medika-
mente möglicherweise nicht sofort zur Verfügung stehen - ergeben. Diesem Ziel
kommt ein wesentlich größeres Gewicht in der hier in Rede stehenden Fall-
konstellation als der Durchsetzung des in § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG gere-
gelten Verbots zu, weil der Zweck dieser Bestimmung vorliegend nicht nen-
nenswert beeinträchtigt wird.
7. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere verstößt die beanstandete Ver-
haltensweise des Beklagten nicht gegen § 12 der Berufsordnung der Lan-
desapothekerkammer Baden-Württemberg. Zwar untersagt diese Vorschrift
18
19
20
- 10 -
Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die die Zuführung von Patienten
oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, anders als
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG unabhängig davon, ob die Zuweisung durch einen
Arzt oder eine andere Person erfolgt, die sich mit der Behandlung von Krank-
heiten befasst. Auch diese Vorschrift ist jedoch aus den vorstehend im Zusam-
menhang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG dargelegten Gründen nicht geeignet, die
aus den Bestimmungen des SGB V über das Entlassmanagement folgende
Berechtigung des Beklagten zu dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten
entfallen zu lassen.
III. Nach allem ist die Revision des Beklagten begründet und das Urteil
des Berufungsgerichts daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur
Endentscheidung reif ist, ist das die Klage insgesamt abweisende Urteil des
Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
21
- 11 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 1 O 139/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 U 254/12 -
22