Urteil des BGH vom 08.08.2007

BGH (prüfung, stgb, blutprobe, haus, persönlichkeitsstörung, stpo, sache, schwere, leben, gewalt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 296/07
vom
8. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 22. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Voll-
streckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und sei-
ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
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Der Angeklagte leidet unter der wahnhaften Vorstellung, von Personen
verfolgt zu werden, die auch bereits Mordanschläge gegen ihn verübt hätten.
Am 30. Mai 2006 wurde er von zwei Kriminalbeamten aufgesucht, die einen
amtsgerichtlichen Beschluss nach § 81 g StPO – Abgabe einer Speichelprobe,
im Weigerungsfall Entnahme einer Blutprobe – gegen ihn vollstrecken wollten.
Der Angeklagte, dem die Beamten eine Ausfertigung des Beschlusses überge-
ben hatten, bat diese zunächst in sein Wohnzimmer. Ihm kamen dann jedoch
Zweifel, ob es sich wirklich um Polizeibeamte handelte. Obwohl er dies aber
weiterhin auch für möglich hielt, weigerte er sich sowohl die Speichelprobe ab-
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zugeben als auch ihrer Aufforderung zu folgen, zur Blutprobe mitzukommen. Er
warf eine Tasse mit Kaffee nach den Beamten, schubste einen Beamten zur
Seite und begab sich in das Obergeschoss des Hauses. Von dort bedrohte er
die Beamten damit, sie abzuknallen und kam sodann mit einer Mistgabel wieder
nach unten. Von den Beamten hatte sich zwischenzeitlich einer vor die Haustür
begeben. Beide hatten ihre Dienstwaffen gezogen. Obwohl dem Angeklagten
ein Zustechen mit der Mistgabel möglich gewesen wäre, ließ er den Beamten,
der sich noch im Flur befand, passieren und das Haus verlassen. Nachdem
weitere uniformierte Polizeibeamte eingetroffen waren, bot der Angeklagte, der
nunmehr aus einem Loch im Dach heraussah, an, die Speichelprobe ab-
zugeben, wenn man ihm das Röhrchen hinauf werfe. So geschah es.
Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass
der Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit Verfolgungs-
ideen leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei. Auf-
grund dessen sei er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit im
Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.
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Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte – wie das Landgericht auch nicht
verkennt – in der Lage, kontrolliert zu reagieren, obwohl er es immerhin für
möglich hielt, dass er nicht von Polizeibeamten sondern von ihm feindlich ge-
sonnenen Personen aufgesucht worden war, die ihm gegebenenfalls sogar
nach dem Leben trachten könnten. Er hat flexibel reagiert und mit Gewalt nur
gedroht, bis er sein Ziel erreicht hatte, die Beamten aus dem Haus zu vertrei-
ben. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass
die auf dem Defektzustand beruhende Verminderung der Steuerungsfähigkeit
auch erheblich war. Dies hätte eingehender Prüfung des Landgerichts bedurft,
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wobei maßgeblich die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jeder-
mann stellt (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 7a m. w. N.).
Schon aus diesem Grund kann auch die Maßregelanordnung keinen Be-
stand haben. Zudem bedarf die den Betroffenen außerordentlich belastende
Maßregel aber auch einer besonders kritischen Prüfung der Gefährlichkeits-
prognose unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch in die-
sem Zusammenhang wäre deshalb das kontrollierte Verhalten des Angeklagten
bei der Anlasstat zu würdigen gewesen, der letztlich gerade nicht gewalttätig
geworden ist. Soweit das Landgericht auf Vorverurteilungen wegen vorange-
gangener durch den Angeklagten begangener Körperverletzungen verwiesen
hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, dass auch diese Taten auf der
paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten beruhen.
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Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Da nicht auszuschließen ist,
dass der neue Tatrichter auch zu einem völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit
kommen kann, hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben.
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Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck