Urteil des BGH vom 26.05.2004

BGH (stpo, strafzumessung, sache, stgb, begründung, staatsanwaltschaft, schuldspruch, anordnung, sicherungsverwahrung, auszug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 149/04
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 10. November 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-
richts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. März 2002
in insgesamt 32 Fällen wegen Sexualdelikten, die er zum Nachteil seiner Stief-
tochter begangen hatte, sowie wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungs-
verwahrung hatte das Landgericht trotz des Vorliegens der formellen Voraus-
setzungen mit der Begründung abgesehen, es sei kein Hang im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB festzustellen.
Auf die - lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete - Revi-
sion der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (Senatsurteil vom
12. Dezember 2002 - 4 StR 343/02) und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, weil die Jugendkammer bei
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ihrer Wertung, es liege kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor,
wesentliche Umstände außer acht gelassen hatte.
Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten
nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
Abs. 3 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Das Landgericht hat für die rechtskräftig festgestellten Taten die glei-
chen Einzelstrafen verhängt wie der erste Tatrichter. Im Rahmen der Bemes-
sung dieser Strafen hat es sich lediglich mit der erschwerten Haftsituation des
Angeklagten auseinandergesetzt und im übrigen, "um Wiederholungen zu ver-
meiden" (UA 26), auf die aus seiner Sicht zutreffenden Strafzumessungserwä-
gungen des ersten Urteils Bezug genommen.
Diese Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen des früheren
Urteils ist schon deshalb unzulässig, weil der Strafausspruch jenes Urteils
durch die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2002 aufgehoben wor-
den ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7). Die Bezug-
nahme muß folglich als nicht geschrieben gelten. Im übrigen würde eine derart
umfassende Bezugnahme im Rahmen der Strafzumessung, wie sie die Ju-
gendkammer vorgenommen hat, der besonderen Bedeutung der Strafzumes-
sung nicht gerecht. Vielmehr hat der neu erkennende Tatrichter, selbst wenn er
die Strafzumessung des früheren Urteils als zutreffend erachtet, selbständige
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und neue Erwägungen darüber anzustellen, welche Strafen für die jeweiligen
Taten gerechtfertigt sind (vgl. BGHR StPO aaO; BGH NStZ-RR 1996, 266).
b) Ferner hat das Landgericht den Umfang der innerprozessualen Bin-
dung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die
den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen, verkannt (vgl. BGHSt 30, 340, 342;
BGH NStZ 1999, 259 f.). Die Jugendkammer ist davon ausgegangen, daß die
Feststellungen zum Nachtatgeschehen (Nachforschungen des Angeklagten zu
dem Aufenthaltsort der Geschädigten nach deren Auszug aus der elterlichen
Wohnung und Versuche der Kontaktaufnahme zu ihr und zu seiner Ehefrau) in
Rechtskraft erwachsen sind. Im Rahmen der Begründung des Hanges zur Be-
gehung erheblicher Straftaten hat das Landgericht unter anderem auf dieses
Verhalten des Angeklagten abgestellt (UA 33 unten). Dies ist rechtsfehlerhaft.
Die Feststellungen zum Nachtatverhalten im ersten Urteil betrafen nicht den
Schuldspruch, sondern waren ausschließlich für den Rechtsfolgenausspruch,
insbesondere für die Maßregelanordnung von Bedeutung. Da das Urteil des
Landgerichts vom 20. März 2002 durch die Entscheidung des Senats vom 12.
Dezember 2002 im Rechtsfolgenausspruch aber mit den Feststellungen aufge-
hoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich aus-
schließlich auf den Straf- bzw. Rechtsfolgenausspruch beziehen, mithin auch
diejenigen zum Nachtatgeschehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil
nicht mehr herangezogen werden. Das Landgericht hätte vielmehr zu dem nicht
zum Tatgeschehen gehörenden Nachtatverhalten (vgl. UA 47, 2. Absatz des
ersten Urteils ab ... "versuchte, wieder Kontakt zu der Zeugin Elena H.
herzustellen ..."), das der Angeklagte gerade nicht entsprechend der Feststel-
lungen im ersten Urteil eingeräumt hat (UA 24 und 33), Beweis erheben und
eigene Feststellungen treffen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO
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§ 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18). Der Senat kann nicht ausschließen,
daß die Anordnung der Maßregel auf diesem Rechtsfehler beruht.
3. Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt erneut zu
befinden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein
anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Sost-Scheible