Urteil des BGH vom 01.07.2010

Hefteinband Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 68/09
vom
1. Juli 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 44 991.9
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für
die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen
nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine
mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung fin-
det.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 68/09 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Annmelderin gegen den Beschluss des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-
tragung der schwarz-weißen Bildmarke
1
- 3 -
für verschiedene Waren der Klasse 16 beantragt.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und
zwar für
2
Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Notizblöcke, Schreibhefte, Notizbücher,
Papierblätter (Papeteriewaren), Kalender.
Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ge-
richtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 17.6.2009
- 29 W (pat) 22/08, juris). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
3
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten Bild-
marke fehle für die genannten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt:
4
- 4 -
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um die abstrakte Auf-
machung von Blöcken, Büchern und Heften. Andere Hersteller verwendeten
ähnliche Gestaltungen. Auch wenn mit der Bildmarke vollständig übereinstim-
mende Aufmachungen nicht hätten ermittelt werden können, werde der Verkehr
in der angemeldeten Bildmarke nur eine weitere beliebige Zusammensetzung
von grafischen Elementen sehen, die nur der Ausschmückung und Beschriftung
dienten. Die nachträglich eingereichte Beschreibung der Bildmarke ändere
nichts an der Beurteilung der Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke.
5
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht ange-
nommen, dass die Eintragung des angemeldeten Bildzeichens für die in Rede
stehenden Waren wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist.
6
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-
zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 -
C-398/08,
GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik];
BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010,
260 - ROCHER-Kugel). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhinder-
nis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778
7
- 5 -
Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 14.1.2010
- I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 - hey!). Die Unter-
scheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf
die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche
Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR
2008, 608 Tz. 67 - Eurohypo/HABM; BGH, Beschl. v. 15.1.2009 - I ZB 30/06,
GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL).
Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen,
für die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im Allgemeinen die erfor-
derliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Soweit die Elemente eines
Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstel-
len oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die
sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zei-
chen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete
Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer
Herkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht
nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von
dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merk-
male auf, in denen der Verkehr ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht,
so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH, Beschl. v.
26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang;
Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690
- Jeanshosentasche; Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332 =
WRP 2004, 351 - Westie-Kopf; Beschl. v. 29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR 2004,
8
- 6 -
683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel; Beschl. v. 12.8.2004
- I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - Bürogebäude).
9
2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-
gen und hat angenommen, das angemeldete Bildzeichen gebe wesentliche
Gestaltungselemente der beanspruchten Waren wieder und weiche nicht von
den auf den jeweiligen Warengebieten üblichen Gestaltungen ab. Es hat des-
halb zu Recht angenommen, dass das Publikum das angemeldete Bildzeichen
für die fraglichen Waren nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verste-
hen wird.
a) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass auf dem Gebiet der
Waren
10
Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Notizblöcke, Schreibhefte, Notizbücher,
Papierblätter (Papeteriewaren), Kalender
Produkte in einer ähnlichen Aufmachung mit verschiedenfarbigen linken Balken
angeboten und Umschläge sowie Einbände verwendet werden, die in vertikaler
Richtung geradlinig farbig unterteilt sind und bei denen die linke Fläche erheb-
lich schmaler als die rechte ist. Zum Teil sind auf den Umhüllungen Felder für
Eintragungen vorgesehen. Das Bundespatentgericht hat daraus gefolgert, das
Publikum werde wegen der häufigen Verwendung ähnlicher Gestaltungen durch
andere Hersteller das angemeldete Zeichen nur als eine beliebige Zusammen-
setzung von grafischen Elementen auffassen, die der Ausschmückung und Be-
schriftung dienten. Diese tatrichterliche Würdigung des Bundespatentgerichts
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat es das Bundespatent-
gericht nicht unterlassen zu ermitteln, ob die maßgeblichen Verkehrskreise das
11
- 7 -
Zeichen als Unterscheidungsmittel ansehen. Das Bundespatentgericht hat die-
se Frage vielmehr zu Recht mit der Begründung verneint, das Bildzeichen ent-
spreche üblichen dekorativen Gestaltungen auf den in Rede stehenden Waren-
gebieten. Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass das angemeldete Bild-
zeichen die Gestaltungselemente in einer abstrakten Weise aufgreift. Im Hin-
blick auf die Ähnlichkeit zwischen dem Bildzeichen und den vom Bundespa-
tentgericht angeführten, auf den in Rede stehenden Warengebieten anzutref-
fenden Aufmachungen sind diese Unterschiede zu gering, um daraus einen
Anhalt abzuleiten, der Verkehr werde die angemeldete Marke als Herkunftsmit-
tel auffassen.
Das Bundespatentgericht hat auch keine zu strengen Maßstäbe an die
Beurteilung der Unterscheidungskraft angelegt. Zwar hat es keine mit dem an-
gemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung einer bereits auf
dem Markt befindlichen Aufmachung angeführt. Daraus ergibt sich aber nicht,
dass das Bildzeichen über Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG verfügt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Bildzeichen nach den
Feststellungen des Bundespatentgerichts keine Elemente aufweist, die vom
Verkehr nicht nur als übliche dekorative grafische Mittel aufgefasst werden.
12
Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen
die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, das eine mangelnde
Unterscheidungskraft des Bildzeichens auch für Papierblätter (Papeteriewaren)
angenommen hat. Wegen des zumindest engen Bezugs dieser Waren zu den
Blöcken (Papier- und Schreibwaren), Notizblöcken, Schreibheften und Notizbü-
chern ist das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
das angemeldete Bildzeichen auch für diese Waren über keine Unterschei-
dungskraft verfügt.
13
- 8 -
c) Das Bundespatentgericht hat eine Schutzfähigkeit des Bildzeichens
auch nicht aufgrund der eingereichten Beschreibung der Anmelderin ange-
nommen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind
insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
14
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.06.2009 - 29 W(pat) 22/08 -