Urteil des BGH vom 06.03.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 205/13
vom
6. März 2014
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 43, 62
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anord-
nung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Ent-
scheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrig-
keit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag
nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergän-
zungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsan-
trags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014
- V ZB 17/14).
BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die Abschiebungs-
haftanordnung des Amtsgerichts vom 4. November 2013 gewendet und hat zu-
gleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in sei-
nen Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem an-
gefochtenen
Beschluss
vom
2.
Dezember
2013
aufgehoben.
Am
5. Dezember 2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusses im Hin-
blick auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30. Dezember 2013
Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht den Beschluss am
6. Januar 2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der
Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen und beantragt, von der
Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen.
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II.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde
von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene
Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es
an der erforderlichen Beschwer; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des
fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags vor dem Landgericht anhängig und
konnte deshalb nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-
macht werden.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der
Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1
FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom
30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010
- V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Hebt das Beschwerdegericht auf die
Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne
zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefoch-
tenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag
bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014
- V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Enthalten die Entscheidungs-
gründe dagegen - wie hier - keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag,
ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich
unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43
FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergän-
zen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird
ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des
Feststellungsantrags mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von
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zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens
gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erwei-
terung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Kei-
del/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäum-
nisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.11.2013 - 7 XIV 73/13 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.12.2013 - 5 T 448/13 -
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