Urteil des BGH vom 30.05.2000
BGH (zpo, wert, kirchhof, beschwer, rechnung, anhalten, pauschalierung, unterhalt, grund, ermessen)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 450/99
vom
30. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Weber-Monecke
am 30. Mai 2000
beschlossen:
Der Wert der Beschwer für die Revision der Beklagten gegen das
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
27. April 1999 übersteigt nicht 60.000 DM.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.248 DM fest-
gesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 18.576 DM
nebst Zinsen sowie dazu verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1999
von dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau freizu-
stellen. An diese hat der Kläger monatlich 516 DM zu zahlen. Den Wert der
Beschwer für die Beklagten hat das Berufungsgericht auf insgesamt 40.248 DM
festgesetzt, darunter 21.672 DM für den Freistellungsantrag.
Diese Wertfestsetzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn
die Rechtsgrundlage dafür § 3 - nicht § 9 - ZPO ist (vgl. BGH, Beschl. v.
20. September 1974 - IV ZR 113/74, NJW 1974, 2128; vom 21. September
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1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197), hält sich die Wertfestsetzung im
Rahmen des durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. Denn es entspricht im
allgemeinen diesem Ermessen, den Wert des Rechts auf wiederkehrende Lei-
stungen auf der Grundlage des § 9 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Ja-
nuar 1997 - XII ZR 307/95, FamRZ 1997, 546 m.w.N.; ferner Beschl. v. 20. Ja-
nuar 1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318). Zum einen wird damit in verall-
gemeinerter und vereinfachter Weise der Ungewißheit Rechnung getragen, wie
lange in jedem Einzelfall die wiederkehrenden Leistungen voraussichtlich an-
halten werden. Diesem Zweck dient die vom Gesetzgeber in § 9 ZPO vorgege-
bene Pauschalierung. Zum anderen gibt es keinen sachlichen Grund, beim
Rechtsmittelzugang danach zu unterscheiden, ob es sich um eine direkte Zah-
lungsklage auf künftigen Unterhalt handelt - für die § 9 ZPO unmittelbar ein-
greift - oder um eine Klage auf Freistellung hiervon.
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Weber-Monecke