Urteil des BGH vom 22.04.2009

BGH (stpo, nachteil, grund, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 156/09
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts des Tatbildes, des Vorlebens des Angeklagten und der un-
veränderten persönlichen Umstände ist die Strafaussetzung zur Be-
währung schwer nachvollziehbar, beschwert ihn aber nicht.
Nack Kolz Elf
Jäger Sander