Urteil des BGH vom 11.04.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/02
vom
11. April 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 11. April 2002
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe vom 9. März
2002 gegen den Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom
4. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig ver-
worfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde
wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von
Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl.
v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in
BGHZ).
Beschwerdewert: bis zu 306,78 Euro.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Kayser