Urteil des BGH vom 19.11.2003
BGH (grund, nachteil, strafzumessung, nachprüfung, stpo, menge, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 370/03
vom
19. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 6. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat merkt an:
Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des
Schuldspruchs nicht für erforderlich, weil der Angeklagte insoweit nicht be-
schwert ist und eine Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß auf die Straf-
zumessung hätte.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer