Urteil des BGH vom 13.02.2013

BGH: auflösung, könig, sperrfrist, wiedererteilung

5 StR 636/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in
die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezem-
ber 2011
– nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfrei-
heitsstrafe
– und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Juni 2011 nach Auf-
lösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind;
die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrecht-
erhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Sander Dölp
König Bellay