Urteil des BGH vom 19.11.2002

BGH (protokoll, entlassung, rüge, verhandlung, einverständnis, vereidigung, stpo, nachteil, antrag, erpressung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 367/02
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 1. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Rüge, der Angeklagte sei erst nach der Entlassung der Zeugin
W. wieder vorgeführt worden (S. 1 der Revisionsbegründung des
Angeklagten), ist unbegründet, weil sich der behauptete Verfahrens-
fehler nicht ereignet hat. Das Protokoll weist aus, daß der Angeklagte
bereits bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin und der
sodann im allseitigen Einverständnis erfolgten Entlassung wieder an-
wesend war.
Die am 30. Oktober 2002 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des
Amtsgerichts Düsseldorf nachgeschobenen Ergänzungen der Verfah-
rensrügen erfolgten nicht mehr innerhalb der Revisionsbegründungs-
frist und sind daher unbeachtlich.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker