Urteil des BGH vom 07.06.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 195/00
Verkündet am:
7. Juni 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GesO §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1
Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweck-
bindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört grundsätz-
lich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten kön-
nen daher die Gläubiger benachteiligt werden.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision und den Einspruch der Klägerin werden das Ur-
teil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 28. Oktober 1999 und das Versäumnisurteil dieses Gerichts
vom 4. März 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 13. August 1998 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen,
jedoch fallen die durch die Säumnis im Termin vom 4. März 1999
verursachten Kosten der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Ver-
mögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist
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alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführe-
rin der Komplementär-GmbH.
Die Beklagte, die auch unter der Firma G. ein Gerüstbau-Unternehmen
betrieb, vermietete im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes der Schuldnerin Ge-
rüstteile, einen Lagerplatz sowie ein Büro. Ende September 1996 hatte die
Schuldnerin aus diesen Verträgen offene Verbindlichkeiten von 263.200 DM.
Am 4. Oktober 1996 schloß die Schuldnerin mit der D. Bank einen Darlehens-
vertrag über 115.000 DM. Die Beklagte übernahm die persönliche Mithaftung
für die Rückzahlung dieses Betrages. Es wurde vereinbart, daß der zu gewäh-
rende Kredit ausschließlich der Rückführung des Schuldsaldos auf dem bei
der Bank für die Beklagte unter der Firma G. Gerüstbau geführten Konto die-
nen sollte. Das Darlehen wurde diesem Konto, das am 18. September 1996
einen Schuldsaldo von 113.969,13 DM aufwies, gutgeschrieben. Die Schuldne-
rin verpflichtete sich, es in 23 monatlichen Raten von je 5.000 DM zurückzu-
zahlen; sie tilgte insgesamt 20.000 DM.
Am 9. Juni 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat von der Beklagten die
überwiesene Darlehenssumme sowohl nach den Anfechtungsvorschriften als
auch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes zurückverlangt. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abge-
wiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstin-
stanzlichen Entscheidung.
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Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Voraussetzungen eines An-
fechtungstatbestandes nach § 10 GesO seien nicht gegeben. Die anfechtbare
Rechtshandlung bestehe in der Verfügung über die Darlehensvaluta. Die
Gläubiger seien dadurch jedoch nicht benachteiligt worden, weil das Darlehen
nach dem Inhalt der mit der Bank getroffenen Vereinbarung nur zweckgebun-
den habe eingesetzt werden dürfen. Aufgrund dieser Bindung seien die Darle-
hensmittel nicht als Vermögen der Schuldnerin anzusehen. Ob die Masse
durch eine auf die Restforderung der D. Bank in der Gesamtvollstreckung ent-
fallende Quote geschmälert werde, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu
entnehmen.
II.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht tragfähig. Der geltend gemachte
Anspruch erweist sich als begründet; die Rechtshandlung der Schuldnerin ist
schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu Recht gemäß § 10
GesO angefochten worden.
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1. Mit der Gutschrift des Kreditbetrages von 115.000 DM auf dem von ihr
bei der D. Bank geführten Konto hat die Beklagte eine Leistung aus dem Ver-
mögen der Schuldnerin erhalten. Diese hat eine Darlehensverbindlichkeit mit
der Bank begründet, um der Beklagten etwas zuzuwenden, und die Leistung
dadurch bewirkt, daß sie mit dem Kreditgeber vereinbart hat, die Auszahlung
unmittelbar auf das die Firma G. betreffende Konto der Beklagten vorzuneh-
men. Damit hat die Schuldnerin die aufgrund des Darlehens ausbezahlte
Summe der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung geleistet (vgl.
BGHZ 142, 284, 287 ff m.w.N.).
2. Jede Anfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung durch die
Rechtshandlung voraus. Wegen einer vom Gemeinschuldner an einen Dritten
erbrachten Leistung kann auf dessen Vermögen nur zugegriffen werden, sofern
infolgedessen das den Gläubigern haftende Kapital, die Insolvenzmasse, ver-
kürzt wurde (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969,
2970; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 60 f m.w.N.). Diese Voraussetzung
ist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu ver-
neinen, weil der Kreditvertrag vom 4. Oktober 1996 die Abrede enthielt, daß
das Darlehen ausschließlich zur Rückführung des Schuldsaldos auf dem Konto
der Beklagten, das die G. Gerüstbau betraf, verwendet werden durfte.
Forderungen des Schuldners, die nicht der Vollstreckung unterliegen,
sind grundsätzlich konkursfrei, gehören also nicht zur Gesamtvollstreckungs-
masse (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GesO). Vereinbarte Zweckbindungen können gemäß
§ 851 Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewir-
ken. Ob diese Rechtsfolge ganz allgemein oder nur unter der zusätzlichen
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Voraussetzung eintritt, daß der Zweckbindung treuhänderischer Charakter zu-
kommt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 20. November
1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 41; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98,
WM 2000, 264, 265) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden.
Durch die Leistung der Schuldnerin ist die Masse selbst dann verkürzt worden,
wenn der Anspruch aus dem Darlehen infolge der Zweckbindung zunächst un-
pfändbar war.
a) Nach heute nahezu einhelliger Auffassung gehören Schuldbefrei-
ungsansprüche, obwohl sie nur an den Drittgläubiger abgetreten werden kön-
nen (§ 399 Alternative 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfänd-
bar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in
einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden
Schuld um (BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92,
ZIP 1993, 1656, 1658; Jaeger/Henckel, aaO § 1 Rn. 88; Kuhn/Uhlenbruck, KO
11. Aufl. § 1 Rn. 38; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 KO
Anm. 2 Ed; HK/Eickmann, 2. Aufl. § 36 Rn. 23). Die aus der Unabtretbarkeit
folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs dient nicht dem Schutz des
Gemeinschuldners. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger
eine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen (Senatsurt. v.
16. September 1993, aaO S. 1657). Deshalb muß der Vermögenswert dieses
Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch
zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wir-
kung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbe-
stimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Un-
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pfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient (Jae-
ger/Henckel, aaO § 1 Rn. 77).
b) Aus entsprechenden Erwägungen unterlag auch der Anspruch der
Schuldnerin, das auszubezahlende Darlehen dem Konto der Beklagten gutzu-
schreiben, bis zu seiner Erfüllung dem Insolvenzbeschlag. Die vereinbarte
Zweckbindung diente allein den Interessen der Bank und der Beklagten an der
Tilgung des auf dem Konto der G. Gerüstbau angewachsenen Kredits. Sie
sollte lediglich die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit der Beklagten bei
dem Kreditinstitut bewirken, ihr aber nicht darüber hinaus eine insolvenzfeste
Sicherung verschaffen. Wäre die an die Beklagte erbrachte Leistung nicht dem
zur Konkursmasse gehörenden Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen, hätte
die Beklagte allein aufgrund der Zweckbindung des Darlehensvertrages eine in
der Gesamtvollstreckung nicht mehr angreifbare Rechtsposition erlangt. Der
Schuldner wäre dann regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte einem
Einzelgläubiger unanfechtbar zu übertragen, indem er lediglich eine Zwischen-
person einschaltet und für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweck-
bindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbart.
Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die
Anfechtungsvorschriften gesichert werden soll, weitgehend unterlaufen, die
Gläubigergesamtheit also nicht mehr angemessen vor der Gefahr einer Aus-
plünderung der Masse geschützt werden. Gerade die im Streitfall gewählte
rechtliche Gestaltung macht dies besonders deutlich.
Folglich ist der Anspruch der Schuldnerin aus dem Darlehensvertrag
nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Insolvenzmasse zu-
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zurechnen. Damit ist durch die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten das der
Gläubigergesamtheit haftende Vermögen der Schuldnerin verkürzt worden.
3. Die Übertragung der Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin erfüllt
die Voraussetzungen mehrerer Anfechtungstatbestände des § 10 GesO.
a) Die Beklagte hat die Zuwendung unentgeltlich erhalten (§ 10 Abs. 1
Nr. 3 GesO).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zuwendung
als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr keine Gegenleistung des Empfängers
gegenübersteht, dieser also keine den empfangenen Vermögenswert ausglei-
chende Leistung an den Zuwendenden oder einen Dritten schuldet (BGHZ 113,
98, 101; 113, 393, 395 f; 141, 96, 99 f). Eine entsprechende Ausgleichspflicht
der Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß die G. Gerüstbau gegen die Ge-
meinschuldnerin fällige Forderungen aus Mietverträgen hatte. Keine Partei hat
behauptet, daß die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte von den Betei-
ligten in eine rechtliche Beziehung zu den Mietzinsforderungen der G. gesetzt
worden ist. Demgemäß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, es
sei nichts dafür dargetan, daß die Beklagte durch die Überweisung der Darle-
hensvaluta zugleich wegen der Mietzinsforderungen Befriedigung erlangt habe.
Die Schuldnerin und die Beklagte haben also keine rechtliche Verknüpfung
zwischen der geleisteten Zahlung und den der G. zustehenden Mietzinsan-
sprüchen vorgenommen. Die Übertragung ist im letzten Jahr vor Eröffnung der
Gesamtvollstreckung vorgenommen worden. Im übrigen beträgt hier die Frist
zwei Jahre, weil die Beklagte alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesell-
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schafterin der Komplementär-GmbH der Schuldnerin war (vgl. BGHZ 129, 236,
244).
b) Davon abgesehen ist die Gewährung des Darlehens selbst dann,
wenn sie nicht unentgeltlich erfolgte, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfecht-
bar.
Die angefochtene Rechtshandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die
Schuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte. Als der Kreditvertrag ver-
einbart wurde und die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten einging, waren
die Mietzinsforderungen der G. jedenfalls hinsichtlich des Gerüstmaterials für
die Monate September 1995 bis Januar 1996 in Höhe von 69.000 DM ernsthaft
eingefordert. Weiter waren die Forderungen der AOK B. in Höhe von
108.242,40 DM sowie der Bau-Berufsgenossenschaft von 15.238,03 DM nicht
erfüllt. Fällig war zudem eine Forderung der P. AG aus einem Kaufvertrag in
Höhe von 206.839 DM. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag
der Klägerin war die Gemeinschuldnerin schon damals nicht in der Lage, diese
Forderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen. Damit war nach außen erkennbar
geworden, daß die Schuldnerin jedenfalls einen wesentlichen Teil der ernsthaft
geltend gemachten Forderungen nicht zu erfüllen vermochte. Im Hinblick dar-
auf steht die Gewährung eines nicht die Tilgung dieser Forderungen betreffen-
den und zudem streng zweckgebundenen Darlehens der Annahme der Zah-
lungseinstellung nicht entgegen (st. Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2000
- IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1116, 1117). Der Beklagten als Alleingesellschafte-
rin waren diese Tatsachen bekannt.
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c) Wegen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
hatte die Beklagte als deren gesetzliche Vertreterin und zugleich als Empfän-
gerin der Leistung auch die Absicht, die Gläubiger durch die angefochtene
Rechtshandlung zu benachteiligen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO).
5. Die Begründetheit der insolvenzrechtlichen Anfechtung kann schließ-
lich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Beklagte infolge ihrer
persönlichen Haftung gegenüber der Kreditgeberin möglicherweise zusätzlich
für den von der Schuldnerin nicht zurückgezahlten Teil des Darlehens einste-
hen muß.
Die eventuell doppelte Inanspruchnahme der Beklagten hat ihren Grund
in zwei verschiedenen Rechtshandlungen, die streng voneinander zu trennen
sind. Die Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Darlehenssumme be-
steht gegenüber der Masse und beruht darauf, daß die Beklagte als gesetzli-
che Vertreterin der Schuldnerin eine Zuwendung an sich selbst veranlaßt hat,
die ihr insolvenzrechtlich nicht zusteht. Die Haftung für den Kredit folgt dage-
gen aus einer mit der Bank getroffenen schuldrechtlichen Sicherungsabrede,
die zwar in wirtschaftlichem, nicht jedoch in rechtlichem Zusammenhang mit
dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht.
6. Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist trotz der
prozeßrechtlichen Mängel, die der Klageerhebung anhaften, gewahrt. Die Klä-
gerin hat dem Prozeßkostenhilfegesuch einen nicht unterzeichneten Klageent-
wurf beigefügt und es versäumt, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eine
den Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift einzureichen. Der
Beklagten ist lediglich der Klageentwurf zugestellt worden. Am 9. Juli 1998 ha-
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ben die Parteien aber mündlich verhandelt. Der Prozeßbevollmächtigte der
Klägerin hat den Antrag aus der "Klageschrift" verlesen. Die Prozeßbevoll-
mächtigte der Beklagten hat zur Sache verhandelt, ohne den Mangel der Klage
zu rügen. Damit ist die Anfechtung als im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-
lung wirksam rechtshängig gemacht anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar
1996 - IX ZR 107/95, ZIP 1996, 552, 553).
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III.
Da der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Insol-
venzanfechtung durchgreift, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das
Urteil des Landgerichts im Ergebnis wiederherzustellen. Auf die Erwägungen,
mit denen das Berufungsgericht eine Rückgewährpflicht aus eigenkapitaler-
satzrechtlichen Gründen (§ 32 a KO; §§ 32 a, 32 b GmbHG) verneint hat,
braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel