Urteil des BGH vom 25.10.2012

BGH: urheberrechtlich geschütztes werk, rechtsverletzung, computerspiel, anschrift, urheberrechtsgesetz, gestatten, herunterladen, internet, inhaber, koch

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 13/12
vom
25. Oktober 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar
2012 aufgehoben.
Der Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
6. Dezember 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin
abgeändert.
Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwen-
dung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den
Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen,
denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 37. Zivilkam-
mer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2011 aufgeführten IP-
Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert: 3.000
€.
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Gründe:
I. Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen. Sie ist Inhaberin der
ausschließlichen urheberrechtlichen Vertriebsrechte für Deutschland, Öster-
reich und die Schweiz an dem Computerspiel „Two Worlds II“. Das Computer-
spiel ist am 9. November 2010 in Deutschland veröffentlicht worden.
Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt, Onli-
ne-Tauschbörsen im Blick auf das Computerspiel zu überwachen. Die L.
Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden
kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download an-
geboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von
der L. Deutschland GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewie-
sen waren, die das Computerspiel
„Two Worlds II“ in der Zeit zwischen dem
28. September und dem 3. Oktober 2011 über eine Online-Tauschbörse ande-
ren Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynami-
schen) IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der
Deutschen Telekom AG, als Internet-Provider zugewiesen worden.
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit
§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter
Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen
und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anla-
ge ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen
waren.
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
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II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehr-
ten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei
hinsichtlich des Computerspiels „Two Worlds II“ nicht gegeben. Dazu hat es
ausgeführt:
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum
Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Aus-
maß nur angenommen werden, wenn es sich entweder um ein besonders wert-
volles Werk handele oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer
relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sich ein
Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur im Einzelfall be-
stimmt werden, wobei den jeweiligen Vermarktungsbedingungen Rechnung zu
tragen sei. Für den Bereich der aktuellen Unterhaltungsmusik sowie der Spiel-
filme sämtlicher Kategorien sei davon auszugehen, dass die wesentliche kom-
merzielle Auswertung nach spätestens sechs Monaten abgeschlossen sei.
Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um eine Fortdauer
der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können.
Im Streitfall sei aufgrund der vorgetragenen Verkaufszahlen davon aus-
zugehen, dass die wirtschaftliche Vermarktung bereits nach weniger als einem
halben Jahr, jedenfalls aber nach knapp einem Jahr im Wesentlichen abge-
schlossen gewesen sei. Dass es sich bei dem Computerprogramm um eine
vergleichsweise große Datenmenge gehandelt habe, sei zwar ein Indiz für die
Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung. Diesem komme jedoch im
Rahmen der Gesamtabwägung letztlich keine entscheidende Bedeutung zu.
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte
und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der
Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsda-
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ten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen
Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-
Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom
Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rech-
ten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urhe-
berrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten
einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte:
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem
Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Ver-
letzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in An-
spruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtli-
cher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verlet-
zer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1
UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorlie-
genden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutz-
te Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berech-
tigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung
von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach
§ 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit
der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu be-
antragen ist.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der
Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn
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ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der An-
nahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete
Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person,
die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienst-
leistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das
Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April
2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 = WRP 2012, 1250 - Alles kann
besser werden). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines
einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse als
eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist.
Weder der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG noch die Syste-
matik oder der Zweck des Gesetzes bieten einen hinreichenden Anhaltspunkt
dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person, die in gewerblichem
Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte,
nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht, dass die rechtsverlet-
zenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. BGH,
GRUR 2012, 1026 Rn. 11 bis 23 - Alles kann besser werden). Auch die Richtli-
nie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesserung von Rechten des
geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat
nicht entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei
einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (vgl. BGH, GRUR
2012, 1026 Rn. 24 bis 26 - Alles kann besser werden). Schließlich kommt es für
die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG nicht entscheidend darauf an, dass die
Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch
gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, weil
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diese Ansicht im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat (vgl.
BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 27 bis 30 - Alles kann besser werden).
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbe-
schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG,
§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die Be-
schwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu ge-
statten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des
§ 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft
zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den
jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derje-
nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den
jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu
machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines
anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der
Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antrag-
stellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Vertriebsrechte
für Deutschland, Österreich und die Schweiz an dem urheberrechtlich geschütz-
ten Computerspie
l „Two Worlds II“. Ihr steht daher - unter anderem - das aus-
schließliche Recht zu, das Computerspiel öffentlich zugänglich zu machen
(§ 19a UrhG).
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b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer
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as Computerspiel „Two Worlds II“ in der Zeit zwischen dem 28. September
und dem 3. Oktober 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum
Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich;
sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten aus-
geschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetan-
schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen
zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tä-
tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im
Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorge-
tragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein
oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer
genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann bes-
ser werden).
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen
Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweili-
gen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrs-
daten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden
(vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf
Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über
den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten
bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den
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Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person
besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutz-
te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeson-
dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher An-
trag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers,
des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.
Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Beden-
ken (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an
den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten (vgl. BGH, GRUR 2012,
1026 Rn. 53 - Alles kann besser werden).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2011 - 237 O 233/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2012 - 6 W 13/12 -
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