Urteil des BGH vom 18.05.2010

BGH (stgb, unterbringung, erforderlichkeit, raum, schneider, könig, prüfung, strafsache, therapie, gewicht)

5 StR 378/10
(alt: 5 StR 351/09)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von
Therapie und Führungsaufsicht wird durch das vergleichsweise geringere
Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraus-
setzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der
Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach
§ 67c Abs. 1 StGB gegebenenfalls später § 67e StGB geboten sein.
Basdorf Raum Schneider
König Bellay