Urteil des BGH vom 01.07.2008

BGH (therapie, bezug, umfang, erwägung, kenntnis)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 5/08
vom
17. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Rechtsfrage
nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen eines von dem
gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines
Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes ist vorliegend
nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht diesen in zulässiger
Weise zumindest stillschweigend (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985
– VI ZR 15/83 – VersR 1985, 361) zum weiteren Sachverständigen
bestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 254.516,00 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 O 206/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-8 U 5/07 -