Urteil des BGH vom 07.07.2009

BGH (stpo, stgb, nachteil, erlass, verjährungsfrist, sicherheit, verfolgungsverjährung, vorleben, gewicht, strafzumessung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 228/09
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom
16. März 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung
wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und
vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des
Amtsgerichts Pforzheim vom 8. Januar 2009 verhängten Freiheitsstrafen und
unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe vom sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine nicht näher
ausgeführte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den
aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körper-
verletzung muss entfallen, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Für den
Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist
gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der Angeklagte beging die Tat nach
den Feststellungen des Landgerichts am 30. Dezember 1999, konnte aber erst
im Jahre 2008 als Täter identifiziert werden. Bei Erlass des Haftbefehls gegen
den Angeklagten am 18. Dezember 2008 war die Tat demnach bereits verjährt.
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht
zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er drei Straftatbestände verwirk-
licht habe. Es ist gleichwohl mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen,
dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Ver-
folgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzu-
messung berücksichtigt werden können, wenn auch mit geringerem Gewicht
(st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 24; Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 46 Rn. 38 b).
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
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Maatz Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer