Urteil des BGH vom 14.06.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 94/00
vom
14. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Verden vom 18. Oktober 1999
wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bei-
schlaf zwischen Verwandten, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die
hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben, insbesondere ist keine der abgeurteilten Taten verjährt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an seiner am 22. Septem-
ber 1979 geborenen Tochter Monika in der Zeit von ihrem 7. oder 8. Lebens-
jahr bis zu ihrem Auszug aus seiner Wohnung am 19. Juni 1995 in sieben Fäl-
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len sexuelle Handlungen vorgenommen, von denen drei vor Vollendung des
14. Lebensjahres (Fälle II. 1, 2 und 7 der Urteilsgründe) und vier nach dieser
Altersgrenze (Fälle II. 3 - 6 der Urteilsgründe) begangen worden sind.
Strafverfolgungsverjährung ist entgegen der Auffassung des General-
bundesanwalts auch hinsichtlich der Fälle II. 4 bis 6 der Urteilsgründe nicht
eingetreten. Diese Taten, die zwischen dem 14. Geburtstag des Opfers (22.
September 1993) und dem 19. Juni 1995 begangen worden sind, waren wäh-
rend des Ermittlungsverfahrens noch nicht im einzelnen bekannt, da sie die
Geschädigte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 21. Februar 1997 noch
nicht geschildert, sondern erst der im Strafverfahren hinzugezogenen Sachver-
ständigen gegenüber offenbart hatte. Sie konnten demzufolge noch nicht in die
Anklage vom 26. September 1997 aufgenommen werden, sondern mußten zu-
sammen mit dem Fall II. 7 der Urteilsgründe, der bereits im Ermittlungsverfah-
ren von der Mutter der Geschädigten berichtet worden war, zum Gegenstand
der weiteren Anklage vom 3. Februar 1999 gemacht werden.
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB, die frühe-
stens am 22. September 1993 zu laufen begonnen hatte, ist durch die Ladung
des Angeklagten vom 21. Mai 1997 zu seiner ersten Vernehmung als Beschul-
digter auch hinsichtlich dieser Taten unterbrochen worden. Die Wirkung einer
Unterbrechungshandlung nach § 78 Abs. 1, § 78 c Abs. 1 StGB erstreckt sich
grundsätzlich auf die Tat als ein "historisches" oder "konkretes" Vorkommnis
(BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385). Dabei braucht dieses Geschehen zwar
noch nicht in allen Einzelheiten, die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens oft
erst noch geklärt werden müssen, festzustehen. Es sind jedoch Anhaltspunkte
nötig, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Lebens-
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sachverhalten unterscheiden (BGH aaO). Wird wegen mehrerer Taten ermit-
telt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfah-
rensgegenständliche Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig wer-
denden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-
schränkt ist (BGHR StGB § 78 c I Handlung 4; § 78 c I Nr. 1 Bekanntgabe 2).
Dabei kann bei einer Vielzahl von Taten zu Beginn der Ermittlungen eine zu-
sammenfassende Kennzeichnung des Tatkomplexes ausreichend sein, wobei
die Aufführung aller zugehörigen Einzelfälle häufig noch gar nicht möglich,
aber auch nicht erforderlich ist (G. Schäfer, Festschrift für Dünnebier 1982,
S. 548, 549). So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Verdacht
der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in einer
erheblichen Zahl von Fällen bestand, die Durchsuchungsanordnung zur "Er-
mittlung weiterer Veruntreuungen" auf alle in dieser Anwaltspraxis begangenen
Veruntreuungen von Mandantengeldern bezogen erachtet (BGH, Urt. vom
25. Juli 1978 - 5 StR 130/78, zit. bei G. Schäfer aaO Fn. 34). Dagegen hat er in
einem anderen Fall, in dem sich die Strafverfolgung nur auf eine kleine Anzahl
bekannter Fälle (veruntreute Gelder bestimmter Mandanten) bezogen hatte, die
Erstreckung auf andere "unbestimmte Sachen bei unbestimmten Mandanten"
abgelehnt (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395, 396). In einem weiteren Fall
eines Tatkomplexes, in dem der Durchsuchungsbeschluß damit begründet war,
bei einem bestimmten Bauvorhaben seien zum Teil erhebliche Handwerkerfor-
derungen unbezahlt geblieben, hat er die Unterbrechungswirkung auf alle Fälle
der an diesem Vorhaben beteiligten Handwerker und Lieferanten bezogen,
gleich ob bereits eine Strafanzeige oder die Äußerung eines Geschädigten
vorlag. Auch soweit in dem gleichen Fall der Angeklagte Zahlungen von Kauf-
interessenten für sich abgezweigt haben soll, war es nicht erforderlich, daß die
einzelnen Geschädigten bereits bekannt waren. Die genau umschriebene Be-
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gehungsweise habe dem Bedürfnis genügt, die von der Unterbrechung betrof-
fenen Taten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die
sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (BGH, Urt. vom 17. Februar
1981 - 1 StR 546/80, zit. bei G. Schäfer aaO; z.T. zit. bei Holtz MDR 1981,
453).
Danach hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab,
welche Taten innerhalb eines bestimmten Geschehenskomplexes Gegenstand
einer Untersuchungshandlung sind. Für die Bestimmung des Verfolgungswil-
lens der Strafverfolgungsorgane ist neben dem Wortlaut der Verfügung auch
der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend, wobei der Akteninhalt
zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 5 StR
226/99).
Hier ergeben die konkreten Umstände des Ermittlungsverfahrens, daß
im Zeitpunkt der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am
21. Mai 1997 Gegenstand der Strafverfolgung alle sexuellen Mißbrauchshand-
lungen des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter Monika in der Zeit von
1986 bis zum 19. Juni 1995 waren. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Ge-
schädigte gegenüber der Betreuerin V. in einem Berufsbildungswerk für be-
hinderte junge Menschen nähere Angaben über den Mißbrauch durch ihren
Vater gemacht, die die Zeugin V. in einem schriftlichen Vermerk (Bd. I
Bl. 9 - 10 d. SA) festgehalten hat, den schließlich ein Sozialpädagoge dieser
Einrichtung der Kriminalpolizei übergeben hat. Danach fand "ca. seit dem
10. Lebensjahr Belästigung" durch den Vater statt, der dann beispielhaft ("z.B.
Hand auf Penis legen") geschildert wird. Die Schilderung der Gelegenheiten,
bei denen Vater und Tochter allein waren, deutet ebenfalls auf eine Vielzahl
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von Vorgängen hin ("Mutter und Bruder in der Küche oder aus dem Haus, oder
wurden zum Einkaufen, Essen holen, in den Keller geschickt"), wobei dieser
Abschnitt der Mißbrauchsschilderung mit der Anmerkung "Bis ca. 11 - 12 Jah-
ren ging das so" abgeschlossen worden ist. Der nächste Abschnitt betraf das
Einsetzen der weiblichen Entwicklung, insbesondere das Wachsen der Brust
des Mädchens. Auch hierzu wurde ein "Beispiel" des veränderten Mißbrauchs-
verhaltens geschildert (sie muß sich auf seinen Schoß setzen, er berührt sie an
der nackten Brust). Schließlich wird für den Altersabschnitt "ca. 14 - 15 Jahre
alt" wiederum ein "Beispiel" mit Geschlechtsverkehr dargestellt. Bereits aus
diesem Vermerk ergibt sich der Verdacht einer Vielzahl von Mißbrauchsfällen,
die sich im Laufe der Zeit und entsprechend der Entwicklung des Mädchens in
ihrer Intensität steigerten.
Dem entspricht, daß die Mutter der Geschädigten als gesetzliche Ver-
treterin am 27. Februar 1997 einen schriftlichen Strafantrag wegen "sexuellen
Mißbrauchs ab ca. 1986 bis 1995" durch ihren Ehemann an der gemeinsamen
Tochter Monika gestellt hat (Bd. I Bl. 3 d. SA). Auch wenn die Geschädigte
selbst bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 21. Februar 1997
(Bd. I Bl. 12-21 d. SA) lediglich drei Mißbrauchsfälle geschildert hat, die den
drei für die jeweiligen Altersabschnitte dargestellten Beispielsfällen in dem
Vermerk der Betreuerin V. entsprechen, rechtfertigt dies eine Beschränkung
des Verfahrensgegenstandes auf diese drei Fälle nicht. Nach dem Vermerk der
vernehmenden Kriminalbeamtin (Bd. I Bl. 4 d. SA) machte die damals 17jährige
Geschädigte den Eindruck eines erst 15jährigen Mädchens, wobei sich die
Vernehmung wegen ihrer Zurückhaltung als schwierig erwies. Zudem ergibt
bereits die am 27. Februar 1997 erfolgte Vernehmung der Mutter der Geschä-
digten (Bd. I Bl. 23 - 29 d. SA), daß diese ihr erzählt hat, der Angeklagte habe
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sie bis zum Einsetzen der ersten Periode zunächst "häufiger" am Busen ge-
streichelt, er hätte sie auch "häufiger" aufgefordert, mit der Hand an sein Ge-
schlechtsteil zu fassen. Schließlich hat sie ihrer Mutter noch eine konkrete Tat
in einem LKW geschildert (= Fall II. 7 der Urteilsgründe), den sie der Kriminal-
beamtin gegenüber verschwiegen hat.
Diese Umstände belegen, daß nicht davon ausgegangen werden konn-
te, die Geschädigte habe bei der polizeilichen Vernehmung umfassend das
gesamte Mißbrauchsgeschehen geschildert, und daß somit nur noch diese drei
Taten Gegenstand des Verfahrens waren. Vielmehr bestand weiterhin der kon-
krete Verdacht, daß es über die drei genannten Einzelfälle hinaus noch zu
mehreren Mißbrauchsfällen im fraglichen Zeitraum gekommen ist, zumal es bei
- insbesondere jungen - Mißbrauchsopfern nicht selten vorkommt, daß sie nur
einen Teil des sie belastenden Geschehens offenbaren, sei es aus Scham
oder weil sie die unangenehmen Erlebnisse verdrängen wollen, sei es, um den
nahen Angehörigen nicht allzu sehr zu belasten. Danach bezog sich die Vorla-
dung des Angeklagten zur ersten Beschuldigtenvenehmung vom 21. Mai 1997
auf alle von ihm im Tatzeitraum gegenüber seiner Tochter begangenen Miß-
brauchstaten. Dem steht nicht entgegen, daß die Anklage vom 26. September
1997 nach Einstellung des Verfahrens wegen weiterer in Betracht kommender
sexueller Übergriffe gemäß § 154 Abs. 1 StPO sich
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zunächst auf die genannten drei im Sinne des § 200 StPO hinreichend konkre-
tisierten Einzelfälle beschränkt hat, nachdem der Angeklagte keine Angaben
zur Sache gemacht hatte und die Geschädigte als Zeugin damals nur diese
Fälle zu schildern bereit war.
VRiBGH Kutzer Ri'inBGH Rissing-van Saan Winkler
ist erkrankt und kann befindet sich in Urlaub und
daher nicht unter- kann daher nicht unterschreiben.
schreiben.
Winkler Winkler
Pfister von Lienen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
Zur Unterbrechungswirkung der Anordnung der ersten Vernehmung des Be-
schuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen serienmäßig begangenen
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes.
BGH, Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00 - LG Verden