Urteil des BGH vom 10.01.2008

BGH (stgb, stpo, anordnung, persönlichkeitsstörung, freiheitsstrafe, verschlechterungsverbot, unterbringung, halle, sperrfrist, krankenhaus)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 626/07
vom
10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 16. August 2007 im Rechtsfol-
genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung, Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen,
davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Gebrauch eines nicht haftpflichtversi-
cherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Trunkenheit im Verkehr, unter Einbeziehung einer zehnmonatigen Freiheitsstra-
fe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Sperrfrist von drei Jah-
ren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Im Übrigen hat es den
Angeklagten freigesprochen.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenaus-
spruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Strafausspruch und die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist ge-
mäß § 69 a StGB haben keinen Bestand, weil das Landgericht gegen das Ver-
schlechterungsverbot (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat.
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a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu dem Verstoß
gegen das Verschlechterungsverbot bei der Festsetzung der Einzelstrafen u.a.
ausgeführt:
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"Das Landgericht hat bei der Festsetzung sämtlicher Einzel-
strafen das Verschlechterungsverbot nach §§ 331 Abs. 1, 358
Abs.
2 StPO nicht beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom
2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04). Diese Verletzung begrün-
det einen Eingriff in eine zugunsten des Angeklagten wirkende
Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze, die als Verfah-
renshindernis von Amts wegen zu beachten ist (Kuckein in
Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 358 Rdn. 23 m.w.N.).
Das Amtsgericht Naumburg - Schöffengericht - hat mit Urteil
vom 17. Februar 2005 gegen den Angeklagten wegen der ver-
fahrensgegenständlich abgeurteilten Straftaten Einzelstrafen
wie folgt verhängt:
- im Fall B. I und B. II jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Mo-
naten (vgl. Urteil des Amtsgerichts Naumburg, Fälle II. 8 und
II. 9, Bd. XI, S. 9 und 19),
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- im Fall B. III eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. Ur-
teil des Amtsgerichts Naumburg, Fall II. 12, Bd. XI, S. 10 und
19),
- im Fall B. IV eine Freiheitsstrafe von neun Monaten (vgl. Ur-
teil des Amtsgerichts Naumburg, Fall II. 13, Bd. XI, S. 11 und
19f.),
- im Fall B. V und B. VI jeweils eine Freiheitsstrafe von drei
Monaten (vgl. Urteil des Amtsgerichts Naumburg, Fälle II. 14
und II. 15, Bd. XI, S. 12 und 19f.).
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Halle -
10. kleine Strafkammer - mit Urteil vom 10. Januar 2006 (Bd.
XII S. 25 - 37) das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die
Sache an die Große Strafkammer des Landgerichts Halle
verwiesen. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Revision
wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 9. Juni 2006 (Bd. XII S. 137) nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Halle
vom 10. Januar 2006 ist seit [dem] 10. Juni 2006 (§ 34a StPO)
rechtskräftig (Bd. XII S. 25).
Die im zu überprüfenden Urteil des Landgerichts ausgespro-
chenen Strafen in den Fällen B. I und B. II von jeweils sieben
Monaten, im Fall B. III von acht Monaten, B. IV von einem
Jahr sowie in den Fällen B. V und B. VI von jeweils sechs Mo-
naten verstoßen gegen das Verschlechterungsverbot".
Dem tritt der Senat bei.
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b) Auch der Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist für die Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB steht das Verschlechterungsverbot
entgegen, denn das Amtsgericht Naumburg hat mit seinem Urteil vom
17. Februar 2005 eine solche Maßregelanordnung nicht getroffen. Zwar hat das
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Amtsgericht in den Gründen des vorgenannten Urteils ausgeführt, es halte die
Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren für erforderlich, der Tenor in der Ur-
teilsurkunde enthält eine solche Anordnung aber nicht. Er entspricht, wie sich
aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (§ 274 StPO), dem verkündeten
Urteil (S. 20 des Protokolls, Bd. X Bl. 178; Anlage 3 zum Protokoll, Bd. X
Bl. 181).
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-
rischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
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Die Anordnung dieser Maßregel kommt nur bei solchen Personen in Be-
tracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit
durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorüberge-
henden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st.
Rspr., BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Dies ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
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a) Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - beim Ange-
klagten das Vorliegen des Merkmals des Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21
StGB in Form einer leichten Intelligenzminderung, eine schwere andere seeli-
sche Abartigkeit in Form einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung
(ICD - 10: F 61.0), bestehend aus einer emotional-instabilen sowie einer disso-
zialen Persönlichkeitsstörung, sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD - 10: F
10.2) festgestellt. Mit insoweit rechtsfehlerfreien Erwägungen hat das Landge-
richt hinsichtlich aller Taten ausgeschlossen, dass der Angeklagte deswegen
bei der Tatbegehung unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht der Tat einzu-
sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In den Fällen B. I, II, III und VI hat
das Landgericht rechtsfehlerfrei auch eine erhebliche Verminderung der Steue-
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rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen. So-
weit es den Angeklagten im Fall B. IV der Urteilsgründe wegen gefährlicher
Körperverletzung und im Fall B. V wegen Körperverletzung verurteilt hat, hat
das Landgericht dagegen die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. In diesen
Fällen habe bei dem Angeklagten infolge seiner kombinierten Persönlichkeits-
störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine "hohe affektive Instabilität" vorge-
legen. Der Angeklagte habe sich jeweils in einer für ihn starken Belastungssitu-
ation befunden, und zwar im Fall B. IV der Urteilsgründe auf Grund der Beleidi-
gung seiner Person durch den Geschädigten und im Fall B. V der Urteilsgründe
auf Grund der aus Sicht des Angeklagten ungerechtfertigten Maßregelung sei-
nes Sohnes durch den Geschädigten. Wegen seiner nur eingeschränkten Im-
puls- und Affektkontrolle (UA S. 32: "Affektinkontinenz") habe der Angeklagte
völlig überreagiert und zum Mittel körperlicher Gewalt gegriffen. Mit den Sach-
verständigen ist das Landgericht der Auffassung, dass die beim Angeklagten
erheblich eingeschränkte Affekt- und Impulskontrolle insbesondere in Kombina-
tion mit seiner Intelligenzminderung wie in den Fällen B. IV und V der Urteils-
gründe zu Aggressionshandlungen gegen Dritten führen könne, sobald sich der
Angeklagte mit einer ähnlichen Belastungssituation konfrontiert sehe.
b) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts vermögen die Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tra-
gen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines
länger andauernden "Zustands" (§ 63 StGB) nicht entnommen werden kann.
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Nach den bisherigen Feststellungen führt die beim Angeklagten diagnos-
tizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der leichten Intelli-
genzminderung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
wenn sich der Angeklagte in "einer für ihn starken Belastungssituation" befindet.
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Die auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition,
in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impuls-
kontrolle in den Zustand erhebliche verminderter Steuerungsfähigkeit zu gera-
ten, reicht zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB
nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 m.N.;
BGHR StGB § 63 Zustand 39).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible