Urteil des BGH vom 22.11.2000

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 14/01
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Aussetzung des Zulassungsverfahrens)
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 4. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 22. November
2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19
festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller hat unter dem 29. März 2000 bei der Antragsgegnerin
um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht. Die Antragsgegnerin
hat mit Bescheid vom 31. Mai 2000 das Zulassungsverfahren gemäß § 10
Abs. 1 BRAO ausgesetzt, weil gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfah-
ren wegen des Verdachts auf Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) schwebe.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück-
gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Verwaltungsentscheidungen, welche die Aussetzung des Zulassungs-
verfahrens gemäß § 10 BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfecht-
bar (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85, BRAK-Mitt. 1986, 49). Ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Betracht,
weil dieses Verfahren nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen zur
Verfügung steht.
2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der
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Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-
schehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v. 24. No-
vember 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ
(B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).
3. Als Nichtzulassungsbeschwerde kann das Rechtsmittel ebenfalls kei-
nen Erfolg haben. Anders als in § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im
Verfahren nach § 223 BRAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgese-
hen. Allerdings wäre nach Auffassung des Senats die Aussetzung des Verfah-
rens nach § 10 Abs. 1 BRAO mit Rücksicht darauf zu überdenken, daß das
Ende 1997 von der Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren
- soweit ersichtlich, ohne in der Person des Antragstellers liegende Gründe -
noch heute andauert.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Wüllrich Frey Hauger