Urteil des BGH vom 04.06.2003

Schreibfehlerberichtigung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 229/03
Verkündet am:
19. September 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GmbHG §§ 30, 31
Die Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in
dem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder-
hergestellt ist, d.h. eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die Stammkapitalzif-
fer der GmbH übersteigenden Vermögen erfolgen kann.
BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 229/03 - OLG Hamm
LG Duisburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil
von 200.000,00 DM. Er veräußerte und übertrug diesen Anteil am
16. September 1994 je zur Hälfte an seine Mitgesellschafter Dr. Z.
und M. . Als Gegenleistung traten ihm die Anteilserwerber gegen die Beklag-
te
gerichtete
Darlehensrückzahlungsansprüche in
Höhe
von
jeweils
50.000,00 DM ab. Am selben Tage beteiligte sich der Kläger als stiller Gesell-
schafter an der Beklagten mit einer Einlage von 200.000,00 DM, die er durch
Umwandlung eines Darlehens von 100.000,00 DM, das er der Beklagten früher
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gewährt hatte, sowie Umwandlung der ihm von Dr. Z. und M. abgetretenen Dar-
lehensrückzahlungsansprüche von je 50.000,00 DM erbrachte.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Auszahlung des ihm
nach Beendigung der stillen Gesellschaft noch zustehenden restlichen Abfin-
dungsguthabens von unstreitig 85.000,00 DM (= 43.459,81 €) nebst Zinsen. Die
Beklagte ist der Ansicht, einer Auszahlung des Restguthabens stünden die Ka-
pitalerhaltungsregeln entgegen, weil die in die Einlage des Klägers umgewan-
delten Darlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt hätten.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Hiergegen wendet sich
die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch des Klä-
gers sei nicht durch § 30 GmbHG ausgeschlossen. Es hat offen gelassen, in-
wieweit diese Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, und ge-
meint, selbst wenn die Darlehen 1994 Eigenkapital ersetzenden Charakter ge-
habt hätten, sei dieser jedenfalls zwischenzeitlich entfallen. Die Kredit geben-
den Banken hätten Sicherheiten freigegeben, so dass von einer noch beste-
henden Kreditunwürdigkeit der Beklagten nicht ausgegangen werden könne,
auch wenn die Kredite weiterhin durch andere Bürgschaften gesichert seien.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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II. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausge-
schlossen werden, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers die Rechtspre-
chungsgrundsätze zu den Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen
entgegenstehen.
1. Nach jenen Grundsätzen sind Darlehen oder ähnliche Leistungen, die
ein Gesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Ei-
genkapital gewährt oder belässt, wie gebundenes Stammkapital nach §§ 30, 31
GmbHG zu behandeln, soweit sie verlorenes Stammkapital oder eine darüber
hinausgehende Überschuldung abdecken. Eigenkapital ersetzende Gesell-
schafterhilfen verlieren diese Eigenschaft weder dadurch, dass der Gesellschaf-
ter, der sie gewährt hat, aus der Gesellschaft ausscheidet, noch dadurch, dass
sie bei Gründung einer stillen Gesellschaft in Einlagen des stillen Gesellschaf-
ters umgewandelt und in die stille Gesellschaft eingebracht werden (Sen.Urt. v.
8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83 f. m.w.Nachw.). Das Beru-
fungsgericht hat offen gelassen, ob die Darlehen Eigenkapital ersetzenden
Charakter hatten. Revisionsrechtlich ist deswegen zugunsten der Beklagten
davon auszugehen, dass dies der Fall war.
2. Danach durften das Darlehen des Klägers über 100.000,00 DM und
das des Dr. Z. über 50.000,00 DM nicht zurückgezahlt und die auf die Darlehen
geschuldeten Zinsen nicht entrichtet werden, wenn die Beklagte bei Hingabe
der Darlehen bzw. bei ihrem "Stehenlassen" in der Zeit bis zum Ausscheiden
des Klägers aus der GmbH insolvenzreif oder kreditunwürdig war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gilt dies entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung, die sich auf die Ausführungen des Senats in
dem Parallelprozess (II ZR 300/02) beruft, auch für den von Herrn M. abge-
tretenen Darlehensanspruch; denn nach den in erster Instanz getroffenen, vom
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Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Feststellungen war M. bei Aus-
scheiden des Klägers als Gesellschafter bereits dessen Mitgesellschafter.
3. Die Durchsetzungssperre entfällt erst, wenn die Rückzahlung aus frei-
em, die Stammkapitalziffer übersteigenden Gesellschaftsvermögen möglich ist
(Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO, 84). Feststellungen insoweit hat das Beru-
fungsgericht nicht getroffen. Seine allein auf die Freigabe von Sicherheiten
durch einen Teil der Kreditgeber der Beklagten gestützte Annahme, die Darle-
hen hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Freigabe keinen Eigenkapital ersetzen-
den Charakter mehr gehabt, genügt hierfür nicht.
II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
prüfen kann, ob die Darlehen des Klägers, Dr. Z. und des Herrn
M. Eigenkapital ersetzend waren und ob das Stammkapital der Beklagten
inzwischen nachhaltig wiederhergestellt ist (Sen.Urt. v. 8. November 2004
aaO).
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Dabei wird es anhand einer den Anforderungen des § 42 GmbHG ent-
sprechenden Bilanz nach fortgeführten Buchwerten zu ermitteln haben, ob eine
Unterbilanz besteht (Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO m.w.Nachw.). Wenn
und soweit sich ergibt, dass das Vermögen der Beklagten die Stammkapitalzif-
fer um die Klageforderung übersteigt, ist die Klage begründet.
Goette
Dr. Kurzwelly kann wegen
Münke
Urlaubs nicht unterschreiben
Goette
Strohn Reichart