Urteil des BGH vom 16.02.2001

BGH (folge, beurteilung, verhandlung, verkündung, vergewaltigung, gvg, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 18/01
vom
16. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2001 gemäß
§ 132 GVG beschlossen:
Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR
473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der be-
absichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegen.
Ergänzend bemerkt der Senat aber folgendes:
Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall
ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut
das letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den
Einstellungsbeschluß eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbar
wird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in in-
nerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden -
Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungsposi-
tion des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weite-
ren Aktivitäten haben kann.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf