Urteil des BGH vom 08.12.2005

BGH (rechtliches gehör, zpo, grund, amt, grundrecht, fortbildung, begründung, rechtsanwendung, verwalter, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/07
vom
13. März 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 13. März 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Mühlhausen vom 13. März 2007 (richtig wohl:
27. März 2007) wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig
verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1
Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der
Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem
Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der Senat hat dies im Beschluss vom
8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247) im Einzelnen ausgeführt.
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Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung
nicht abgewichen. Soweit es auf mögliche Schadensersatzansprüche verwiesen
hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters ab-
zusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der
Gesamtgläubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht be-
einträchtigt werden könnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht an-
reichern könnte.
3
Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der Beschwerderichter.
Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willkürlich
wäre oder die Gläubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt
worden wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO,
§ 4 InsO abgesehen.
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Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 IN 167/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 45/07 -