Urteil des BGH vom 24.06.2010

BGH (prämie, eröffnung, höhe, versicherungsnehmer, gegenleistung, zeitpunkt, regress, entgelt, auslegung, verfügung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 199/09
Verkündet
am:
24. Juni 2010
Kluckow
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Rae-
bel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2005 eröffneten Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt von der Beklagten die
Rückzahlung von Avalprovisionen, die die Schuldnerin für die Zeit nach Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat.
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Die Beklagte gewährte der Schuldnerin im Rahmen eines Kautionsversi-
cherungsvertrages vom 8.
April 1994 eine Avalkreditlinie von zunächst
50 Mio. DM, die schließlich, nachdem sich die Beklagte an einem Sicherheiten-
poolvertrag mit Banken und Kreditversicherern beteiligt hatte, auf 87.569.983 €
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erhöht wurde. Gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die
Kautionsversicherung wurde die Prämie jeweils aus dem Avalbetrag vom Ein-
buchungs- bis zum Ausbuchungstag des Avals berechnet, und zwar zuletzt in
Höhe von 1,1 % der jeweiligen Bürgschaftssumme. Sie wurde für ein Jahr im
Voraus abgerechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe oder Reduzierung des Avals
waren überzahlte Prämien zu vergüten.
Für übernommene Bürgschaften wurden vor Insolvenzeröffnung von der
Schuldnerin an die Beklagte Prämienzahlungen erbracht, von denen ein Betrag
von 288.882,85 € auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung entfiel. Der Kläger be-
gehrt Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Ge-
genforderungen auf.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Aufrechnung der
Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat schon die
Klage abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2010, 440). Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Beru-
fung der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung;
das Berufungsgericht hat noch über die Aufrechnung der Beklagten zu ent-
scheiden.
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I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe der geltend ge-
machte Anspruch auf Teilrückzahlung der geleisteten Prämien nicht zu. Ob der
Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen sei,
könne dahinstehen. Die Einräumung eines Avalrahmens durch die Beklagte sei
jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung beendet gewesen.
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Ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Prämienteile, welche die Insol-
venzschuldnerin im Voraus für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens bezahlt gehabt habe, bestehe jedoch nicht. Aus § 6 der Allgemeinen
Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung ergebe sich, dass die
Schuldnerin nur für die konkrete Übernahme einer Bürgschaft ein Entgelt in
Form einer Prämie habe zahlen müssen. Dafür spreche, dass die Höhe der
Prämie an der jeweiligen Bürgschaftssumme ausgerichtet, der Prämienbezug
an die Laufzeit der jeweiligen Bürgschaft gekoppelt und bereits gezahlte Prä-
mienanteile bei vorzeitiger Ausbuchung des Avals zurückzuerstatten gewesen
seien. Hieraus ergebe sich, dass die Prämien nicht das Entgelt für den Rah-
menvertrag, sondern für die konkrete Übernahme der einzelnen Bürgschaften
habe darstellen sollen. Der Umstand, dass der Vertrag auf Regress angelegt
sei, stehe dem nicht entgegen. Die Prämie decke Geschäftskosten und Gewinn,
diene aber auch der Vorsorge für die übernommenen Risiken, weil eine voll-
ständige Befriedigung der Regressansprüche eher die Ausnahme darstelle.
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Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 18. Januar 2007 entschie-
denen Fall (IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543) seien die Prämienansprüche vor Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und bezahlt gewesen, so dass es
auf die Frage, ob die Prämienansprüche hätten insolvenzfest gesichert werden
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können, nicht ankomme. Bezüglich der vor Verfahrenseröffnung übernomme-
nen Bürgschaften liege eine von beiden Vertragsparteien erfüllte Teilleistung
vor. Diese könne nur unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO zurückver-
langt werden.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beklagte hat
Prämien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin ohne Rechtsgrund vereinnahmt.
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1. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kauti-
onsversicherungsvertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu quali-
fizieren. Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGHZ 168, 276,
279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7).
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2. Die Prämien für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die
Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der Kautionsversicherungsver-
trag ab diesem Zeitpunkt erloschen ist. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des
Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen
(BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9).
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3. Für die von der Schuldnerin bezahlten Prämien würde nur dann für die
Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsgrund bestehen, wenn sie
als Gegenleistung für die von der Beklagten eingeräumten einzelnen Avale be-
zahlt worden wären.
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Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versi-
cherungsnehmers keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmal-
prämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGHZ 168,
276, 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18). Denn soweit
der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der
Verwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen (BGHZ 168, 276, 281
Rn. 12). Soweit der Kautionsversicherer die Bürgschaft bereits übernommen
hat, hat er seine Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständig
erbracht. Für eine vom Versicherungsnehmer vertragsgemäß erbrachte Gegen-
leistung besteht deshalb der rechtliche Grund fort. Dies gilt, wenn zwar nicht
eine Einmalprämie bezahlt werden musste, wohl aber eine Prämie für eine be-
stimmte Zeit im Voraus, auch für diese Teilzahlung. Weitere Prämienansprüche
für spätere Zeitabschnitte wären dann lediglich Insolvenzforderungen.
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4. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die
Avale von der Schuldnerin für die einzelnen von der Beklagten herausgegebe-
nen Bürgschaften zu bezahlen waren.
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a) Die seiner Auffassung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Beklagten werden ersichtlich über den Bereich des Berufungsge-
richts hinaus verwendet und können deshalb durch das Revisionsgericht selbst
ausgelegt werden (BGHZ 163, 321, 323). Das Revisionsgericht ist nicht an die
Auslegung des Berufungsgerichts gebunden.
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b) Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die
Kautionsversicherung ergibt - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des
Senats -, dass die von der Schuldnerin zu zahlenden Prämien zwar nach den
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konkret ausgereichten Avalbeträgen berechnet wurden, sich dies aber bei der
gebotenen wertenden Betrachtung als Prämie für die Bereitstellung des zur
Verfügung gestellten Avalrahmens für Kreditversicherungen darstellt. Die Prä-
mienansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind danach
bei Verfahrenseröffnung noch nicht begründet gewesen.
aa) § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversiche-
rung ist nicht eindeutig. Die Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, dass die
Prämie als Gegenleistung für die einzelnen Avale bezahlt wird. Vielmehr verhält
sie sich zur Berechnung der Höhe der Prämie. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB ge-
hen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
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bb) Danach hat die Beklagte der Schuldnerin nicht im Einzelfall Avale für
Kautionsversicherungen zur Verfügung gestellt, sondern auf der Grundlage der
Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung einen Avalkredit in Hö-
he von zunächst 50 Mio. DM. Hierfür sollten anfangs die Prämien je nach Höhe
der einzelnen in Anspruch genommenen Abschnitte 0,25 % oder 0,3 % im Jahr
betragen, wobei die Mindestprämie pro Bürgschaftsurkunde und Abrechnungs-
periode 50 DM betrug (Avalkreditzusage der Beklagten vom 8. April 1994). Die
einzelnen Bürgschaften konnten in einem vereinfachten Verfahren abgerufen
werden (Avalkreditzusage Seite 2).
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Auch der Vertrag über die Fortschreibung des Sicherheitenpoolvertrages
(Seite 3) geht davon aus, dass die beteiligten Banken und Versicherungen,
auch die Beklagte, der Schuldnerin durch gesonderte Vereinbarungen jeweils
Avalkreditrahmen zur Verfügung stellten.
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Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien war die Zur-
verfügungstellung eines Kredits gegen Entgelt, der in Teilbeträgen vereinfacht
abgerufen werden konnte. Die Prämie wurde damit für den Kreditrahmen insge-
samt geschuldet, wenn sich auch die jeweilige Höhe nach den ausgereichten
Avalen berechnete.
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cc) Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Insol-
venzeröffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als Bürge nach
Beendigung des Valutaverhältnisses den Begünstigten gegenüber weiter und
sei daher gezwungen für diese Position Risikovorsorge zu betreiben. Der Bun-
desgerichtshof hat das Argument von der Äquivalenz von Risikovorsorge und
Prämienanspruch mit der Begründung als nicht durchgreifend angesehen, dass
der Versicherungsvertrag auf Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer
angelegt ist und die laufende Versicherungsprämie für die Bereitstellung des
Bürgschaftsrahmens und die Abgabe der Bürgschaftserklärungen berechnet
wird. Mit der Ausreichung der Bürgschaften vor Insolvenzeröffnung hat der Ver-
sicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (Schuldner) seine Leistungs-
pflichten erfüllt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermö-
gen und Erlöschen des Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Verpflichtung zur
Übernahme weiterer Bürgschaften entfallen. Die Aufrechterhaltung der von der
Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erteilten Bürgschaften
folgt aus der bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber
den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beendet worden ist
(BGHZ 168, 276, 285). Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner
auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ
168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff).
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dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-
erwiderung gelten diese Grundsätze auch im Streitfall. Die von der Beklagten
übernommene Kautionsversicherung ist ebenfalls auf einen Regress gegenüber
der Schuldnerin angelegt.
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Nach § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung hat
sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, dem Versicherer die von
ihm gezahlten Beträge nebst Kosten und Gebühren zurückzuerstatten und bis
zur Zurückerstattung zu verzinsen. Auf Einreden und Einwendungen jeglicher
Art musste die Schuldnerin gegenüber der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1
Buchst. b der Bedingungen verzichten. Es sollte dann ihre Sache sein, ob sie
den Betrag nach erfolgter Zahlung an den Versicherer vom Empfänger der
Bürgschaftsleistung zurückforderte.
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Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist deshalb auch im Streitfall
die laufende Prämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens bedungen,
die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuld-
nerin endete, so dass danach kein Prämienanspruch mehr entstehen konnte.
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ee) Dem Berufungsgericht und der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass
die von der Schuldnerin für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens zu ent-
richtende Prämie - abgesehen von der stets geschuldeten Grundgebühr - an die
Höhe der ausgereichten Bürgschaften anknüpft. In den von dem Senat bereits
entschiedenen Fällen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht an-
ders. Schon dort hat der Senat entschieden, dass die verfeinerte Berech-
nungsweise der Versicherungsprämie dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht
den Charakter eines auf Regress angelegten Vertrages nimmt. Dies verdeutli-
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chen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der
angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortge-
schriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO).
ff) Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages war die Beklagte
zwar gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge an die bürgschaftsver-
traglichen Verpflichtungen gebunden. Gemäß § 8 der Allgemeinen Bedingun-
gen für die Kreditversicherung hatte sie jedoch gegen die Schuldnerin einen
Anspruch, von der Haftung aus den Avalen befreit zu werden, und auf Hinterle-
gung einer Barsicherheit oder Zurverfügungstellung anderer genehmer Sicher-
heiten. Die Schuldnerin musste außerdem bis zur vollständigen Sicherheitsleis-
tung oder der endgültigen Erledigung der Avale eine erhöhte Prämie entrichten
(§ 8 Buchst. c der Allgemeinen Bedingungen). Der einzelne Bürgschaftsvertrag
gegenüber dem Kunden der Schuldnerin sollte also keineswegs nach Erlöschen
des Kautionsversicherungsvertrages weiter ungestört fortgeführt werden, son-
dern musste auf Verlangen der Beklagten abgewickelt und beendet werden.
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gg) Die laufenden Prämienzahlungen, die von etwaigen nicht streitge-
genständlichen Regressforderungen des Versicherers zu unterscheiden sind,
stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung dafür dar, dass für den
Versicherungsnehmer abrufbare Sicherheiten bereitgehalten wurden.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen gegenüber dem
vom Senat im Urteil vom 18. Januar 2007 entschiedenen Fall keine erheblichen
Unterschiede vor. Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings
bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche - darauf abgestellt, dass die For-
derungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet
waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 14 ff).
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hh) Schließlich handelte es sich bei den Prämienansprüchen der Beklag-
ten für den Berechnungszeitraum nach Verfahrenseröffnung nicht nur um be-
tagte (noch nicht fällige) Forderungen im Sinne von § 41 InsO. Die Forderungen
waren vielmehr abhängig von dem Fortbestand des Geschäftsbesorgungsver-
trages, für den die Prämien zu zahlen waren.
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§ 41 InsO erfasst aber nur betagte Forderungen. Eine Analogie für befris-
tete und bedingte Forderungen ist nicht möglich, weil es insoweit an einer plan-
widrigen Regelungslücke fehlt. § 41 InsO will nur dem Mangel an Fälligkeit einer
sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer
sicheren Forderung (BGHZ 168, 276, 283 f Rn. 21).
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III.
Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Er ist
deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Das
Berufungsgericht wird sich nunmehr mit dem zur Aufrechnung gestellten Forde-
rungen der Beklagten zu befassen haben.
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Ganter Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 26.08.2008 - 6 O 71/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1118/08 -