Urteil des BGH vom 22.07.2013

BGH: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, politische gemeinde, aufschiebende wirkung, subjektives recht, rechtspflege, beschränkung, prozess, gefahr, zukunft, verwaltung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 5/13
vom
22. Juli 2013
in dem Verfahren
wegen Verlegung der Geschäftsstelle
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz,
die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 1. Se-
nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
14. Dezember 2012 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000
€ festge-
setzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der
Auffassung des Klägers bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechts-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d
Satz 2 BNotO).
1.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochte-
nen Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts.
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a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung gegen die Abwei-
sung seiner Klage gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Änderung sei-
ner Bestallungsurkunde im Bescheid des Beklagten werde sich als begründet
erweisen. Die Ausschreibung der dem Kläger letztlich übertragenen Notarstelle
mit Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts S. war seinerzeit bereits recht-
lich nicht zu beanstanden. Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich ge-
mäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wo-
bei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden
mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des
Notarberufs zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Er-
messen fehlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewer-
bern um eine Notarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung
dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich
abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funk-
tionieren der vorsorgenden Rechtspflege. In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12
Abs. 1 GG) wird dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maß-
gabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter. Mit der Bestimmung der
Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen handelt die Justiz-
verwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Interessen dienenden Organi-
sationsgewalt. Gleiches gilt für die Entscheidung der Justizverwaltung, ob sie
von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch
macht, in Städten von mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar - abweichend
von Satz 1 der Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde
vorsieht - einen bestimmten Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amts-
sitz zuzuweisen. Hierdurch erhält die Justizverwaltung die rechtliche Handhabe,
bei Bedarf auf eine den Rechtspflegeerfordernissen entsprechende Verteilung
der Notare auf das Stadtgebiet hinzuwirken. § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient
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damit ebenfalls ausschließlich den objektiven Belangen einer geordneten
Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines potentiellen Notar-
bewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, NJW-RR
2008, 1291, Rn. 11 f. mwN). Damit war die seinerzeit - wie der Beklagte unwi-
dersprochen dargelegt hat - nach Bedarfsgesichtspunkten erfolgte Beschrän-
kung des Amtssitzes der dem Kläger übertragenen Notarstelle auf den Amtsge-
richtsbezirk S. für ihn nicht angreifbar. Ob anderes gelten kann, wenn
sich die Verwaltung von öffentlichen Interessen löst und die auszuschreibenden
Stellen nicht bedarfs- sondern bewerberbezogen ermittelt, insbesondere das
Organisationsermessen zur sachwidrigen Begünstigung oder Benachteiligung
einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gebraucht (vgl. dazu Senatsbe-
schluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04, DNotZ 2003, 782), kann hier dahinste-
hen. Eine willkürliche Beschränkung der Notarbestellung auf den Amtsgerichts-
bezirk S. im Hinblick auf bewerberbezogene und nicht dem Organisati-
onsermessen entsprechende Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen, solche
sind auch nicht ersichtlich.
Damit besteht auch kein Anhalt, die bestandskräftige Bestellung des Klä-
gers zum Notar unter Zuweisung des Amtsgerichtsbezirks S. als Amts-
sitz, die von diesem über 14 Jahre hinweg unbeanstandet akzeptiert worden ist,
im Nachhinein im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme der Bestellung un-
ter Erweiterung seiner Notarbestellung gemäß § 64a BNotO i.V.m. § 48, 49
VwVfG zu ändern.
b) In diesem Zusammenhang stellen sich im Gegensatz zur Auffassung
des Klägers auch keine grundsätzlichen Fragen. Die maßgeblichen Fragen der
Amtsgerichtsbezirkszuweisung unter Beschränkung auf einzelne Stadtteile oder
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einzelne Amtsgerichtsbezirke gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO sind durch die
Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt.
Ob die von dem Kläger begehrte Veränderung des ihm gemäß § 10 Abs.
1 Satz 2 BNotO zugewiesenen Amtssitzes den Grundsätzen der Amtssitzverle-
gung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) unterliegt, kann offen bleiben (s. zuletzt Se-
natsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 17/11, DNotZ 2013, 308). Denn
diese Grundsätze sind ebenfalls gewahrt. In dem angefochtenen Bescheid des
Beklagten vom 16. Juli 2012 ist dargelegt, dass eine Veränderung des Amtssit-
zes des Klägers auf den Bereich des Amtsgerichtsbezirks S. -B.
nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, da dort
eine Versorgung mit notariellen Dienstleistungen nicht nur aktuell sondern auch
für die Zukunft gesichert sei. Hiergegen erhebt die Berufungszulassungsbe-
gründung keine Rügen.
2.
Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände gegen die Ausführung des Beru-
fungsgerichts zu den aufsichtsrechtlichen Weisungen.
Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, das Oberlandes-
gericht habe die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht geprüft. Diese sei evident
zu verneinen. Insofern nimmt der Kläger Bezug auf die Ausführungen des Ober-
landesgerichts in den Beschlüssen vom 14. Dezember 2012 (OLG Stuttgart
1 Not 4/12 und 1 Not 2/12), mit denen das Oberlandesgericht die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet habe. Die Einwen-
dungen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung. Vielmehr erge-
ben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des oberlandesgerichtli-
chen Urteils und an der Verhältnismäßigkeit der aufsichtsrechtlichen Weisung
des Beklagten. Indem das Oberlandesgericht die Recht- und Zweckmäßigkeit
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der aufsichtsrechtlichen Weisung ausdrücklich bestätigt hat, hat es inzident
auch die Verhältnismäßigkeit der gerügten Maßnahme bejaht. Dabei dürfen die
Ausführungen zur aufsichtsrechtlichen Weisung auch nicht isoliert von den zu-
vor gemachten Ausführungen zu den Rechten des Klägers, eine Änderung der
Bestallungsurkunde zu erreichen, gesehen werden. Das Oberlandesgericht hat
in diesem Zusammenhang nicht nur die wechselseitigen Schriftsätze im Pro-
zess, sondern auch den Inhalt des angefochtenen Bescheides ausdrücklich in
Bezug genommen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts ist insofern nicht erkennbar. Es kann auch nicht die Rede davon
sein, dass der vollständige Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben sei.
Vielmehr hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil zum Ausdruck gebracht,
dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente nach seiner Auffassung nicht
durchgreifen. Dem angefochtenen Bescheid des Beklagten ist im Übrigen eine
rechtsfehlerfreie Begründung der Verhältnismäßigkeit zu entnehmen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass
das Oberlandesgericht in den Beschlüssen über die Aussetzung der sofortigen
Vollziehung seiner Klage die mangelnde Verhältnismäßigkeit bejaht habe, greift
dieser Einwand nicht durch. In den Beschlüssen hat das Oberlandesgericht
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Aussetzungsverfahren eine besonde-
re Verhältnismäßigkeitsprüfung deshalb vorzunehmen war, weil die Entschei-
dung über die aufschiebende Wirkung der Klage und eine möglicherweise kurz-
fristige Vollstreckung der aufsichtsrechtlichen Weisung durch den Beklagten im
Hinblick auf den andauernden Prozess sich als unverhältnismäßig darstellte.
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass auch die dauerhafte Aufrechter-
haltung eines rechtswidrigen Zustandes aus Gründen des im Rechtsstaatsprin-
zip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als geboten angesehen wer-
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den könnte. Dies hat das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen auch klar
gestellt.
Die vom Kläger angeführten einzelnen Gründe, mit denen er die Unver-
hältnismäßigkeit der aufsichtsrechtlichen Weisung geltend macht, greifen nicht
durch und sind nicht geeignet, hierauf einen Berufungszulassungsantrag erfolg-
reich zu stützen.
Dabei ist davon auszugehen, dass Abgrenzungen bei der Regelung un-
terschiedlich gelagerter Sachverhalte unentbehrlich sind und jede Grenzzie-
hung in ihren Randbereichen zu Härten führen kann. Grenzziehungen sind
deshalb, soweit sie wie hier sachlich vertretbar sind, verfassungsrechtlich auch
nicht zu beanstanden (vgl. für die zeitliche Grenzziehung einer Stichtagsrege-
lung st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zuletzt BVerfGE 117, 272, 301).
Bei einer Duldung der Verlegung der notariellen Geschäftsstelle in den
Amtsgerichtsbezirk S. -B. besteht auch erhebliche Gefahr,
einen Präzedenzfall zu schaffen. Dies erhellt ohne weiteres daraus, dass die
rechtswidrige Sachlage auf Dauer aufrechterhalten würde und in der Zukunft
eine unabsehbare Anzahl von Fällen vergleichbarer Art auftreten können. Dem-
entsprechend sind die vom Beklagten im Bescheid genannten "akuten" Einzel-
fälle nur als Beispielsfälle anzusehen, auf die sich die Gefahr der Nachahmung
nicht allein beschränkt. Dementsprechend können die Rügen des Klägers hin-
sichtlich der Berücksichtigung dieser Einzelfälle die Richtigkeit der angegriffe-
nen Entscheidung nicht in Frage stellen und eine Berufungszulassung begrün-
den.
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er bei seinen vorherigen Er-
mittlungen aufgrund der Webseite des Beklagten den Eindruck erlangt habe,
dass sich der Bezirk des Amtsgerichts S. auf die neuen Kanzleiräume
erstrecke, greift auch dies im Ergebnis nicht durch. Ein Anspruch darauf, den
rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, ergibt sich hieraus nicht. Darüber
hinaus hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Anzeige
des Klägers und noch vor dessen Umzug sowohl die Notarkammer als auch der
Beklagte unmittelbar auf die Bedenken hinsichtlich der Verlegung der notariel-
len Kanzleiräume hingewiesen haben.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei von
grundsätzlicher Bedeutung, ob sich das Gericht bei einer Weisung auf der
Grundlage des § 93 BNotO auf eine Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit
der erteilten Weisung im Sinne einer Willkürprüfung beschränken dürfe, oder
eine Überprüfung gerade auch der Verhältnismäßigkeit der Weisung vorzu-
nehmen habe, ist diese Rüge unbegründet. In die Prüfung der Recht- und
Zweckmäßigkeit ist zugleich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eingeschlos-
sen. Dem Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es sich
bei der Prüfung der aufsichtsrechtlichen Weisung allein auf eine Willkürprüfung
beschränkt habe. Vielmehr ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die auf-
sichtsrechtlichen Weisungen nicht zu beanstanden sind und die dagegen ge-
richtete Klage des Klägers unbegründet ist.
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3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist entsprechend § 111g Abs. 2
Satz 1 BNotO erfolgt.
Galke
Wöstmann
von Pentz
Doyé
Müller-Eising
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 Not 1/12 -
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