Urteil des BGH vom 10.07.2013

BGH: versuch, strafzumessung, ausschluss, zwangslage, ausbildung, freiwilligkeit, rüge, anhörung, autonomie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 289/13
vom
10. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 3. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Tot-
schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von
drei Jahren verhängt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte wie-
derholt und massiv gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten
und fügte diesem dadurch zahlreiche schwere Gesichtsschädelfrakturen zu.
Nachdem der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person von der
körperlichen Auseinandersetzung weggezogen worden war, ließ er von dem
Geschädigten ab und begab sich in eine Diskothek.
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2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen zwar die Annahme eines
versuchten Totschlags durch den Angeklagten, nicht aber den Ausschluss ei-
nes strafbefreienden Rücktritts von diesem Versuch.
a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative StGB wird wegen Versuchs
nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Vorausset-
zung ist zunächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt (Rücktrittshorizont) noch
nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet (unbeendeter
Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält (BGH, Beschluss
vom 19. Mai 1993
– GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227f.). Scheitert – wie vorlie-
gend
– der Versuch, so kommt es darauf an, ob der Täter nach anfänglichem
Misslingens des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er
könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden
Mittel die Tat noch vollenden. Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein
unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der
weiteren Tatausführung zurücktreten kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006
– 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685 mwN). Da die Freiwilligkeit des Rücktritts eine
autonom getroffene Willensentscheidung des Täters voraussetzt, darf diese
dem Täter zwar nicht durch die äußeren Umstände aufgezwungen worden sein
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992
– 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Ur-
teil vom 8. Februar 2007
– 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400). Die Tatsache
aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstand-
nahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich
genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage
(vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987
– 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70;
Urteil vom 14. April 1955
– 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299) wie der Umstand,
dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl.
BGH, Beschluss vom 2. November 2007
– 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder
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der Anwesenheit Dritter noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Um-
stände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren
Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen (BGH, Be-
schluss vom 27. August 2009
– 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366, 367).
b) Unter Zugrundlegung dieses rechtlichen Maßstabs tragen die Feststel-
lungen des Landgerichts den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts des
Angeklagten nicht.
Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte
von einem unbekannten Dritten von dem Geschädigten "weggezogen" wurde.
Ob aber schon allein dieser Umstand eine äußere Zwangslage schaffte, die
den Angeklagten tatsächlich hinderte, die Tat fortzusetzten
– weil sich etwa der
unbekannte Dritte ihm weiterhin eingriffsbereit und präsent gegenüberstellte
–,
lässt sich den insoweit dürftigen Feststellungen des Landgerichts nicht ent-
nehmen. Es ist nach den Feststellungen ebenso wenig ausgeschlossen, dass
es dem Angeklagten
– etwa aufgrund körperlicher Überlegenheit oder weil sich
der Dritte sogleich entfernte
– möglich gewesen wäre, die Tat fortzusetzen, er
davon aber
– durch das Eingreifen des Dritten motiviert – nunmehr aus freien
Stücken abgesehen hat. Auch soweit das Landgericht im Rahmen seiner recht-
lichen Würdigung erwähnt hat, der Angeklagte sei von einer unbekannten Per-
son von weiteren Tathandlungen abgehalten und aus der Auseinandersetzung
herausgezogen worden, bleibt offen, ob ein "Abhalten" auch noch in der Situa-
tion nach dem "Herausziehen" stattfand.
Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, weitere Feststellun-
gen insbesondere auch zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu treffen. Dies
ist nicht geschehen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und
Entscheidung.
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3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessung
– entgegen der verbalen Beteuerung in den Urteilsgründen – eine tatsächliche
Berücksichtigung des Erziehungsgedankens nicht erkennen lässt. Zwar er-
scheint die Höhe der gegen den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der
Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe im Ergebnis nicht unangemes-
sen hoch. Angesichts dessen aber, dass die Tat zum Zeitpunkt des Urteilser-
lasses bereits über zweieinhalb Jahre zurücklag, wäre es geboten gewesen,
auch die weitere Entwicklung des zur Tatzeit 18jährigen Angeklagten, der zwi-
schenzeitlich eine Ausbildung begonnen hatte, in die Strafzumessung mitein-
zubeziehen.
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
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