Urteil des BGH vom 05.11.1999

BGH (stpo, waffengesetz, beschränkung, strafverfolgung, gewalt, antrag, hehlerei, nachteil, vergehen, einschränkung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 98/00
vom
22. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2000 ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kassel vom 5. November 1999 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
hinsichtlich der drei Verstöße gegen das Waffengesetz
(Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) jeweils auf den Vorwurf
eines Vergehens der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a (a) WaffG) beschränkt,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
Hehlerei in 15 Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in
drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hatte hinsichtlich der drei Verstöße gegen das Waffen-
gesetz (Fälle der Anklage 66 bis 68 = Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) das
Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO auf das "Überlassen und Vertreiben von
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Schußwaffen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG" beschränkt. Der Senat hat die
insoweit ausgeschiedenen Teile der Taten, die von den Anklagepunkten 66 bis
68 erfaßt worden waren, wieder einbezogen (§ 154 a Abs. 3 StPO; vgl. BGHR
StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 1) und auf Antrag des Generalbun-
desanwalts nunmehr die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Beschränkung
nach § 154 a Abs. 2 StPO vorgenommen.
Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des
Schuldspruchs (zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG
Rdn. 2 m.w. Nachw.) hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruches im Bereich
der Vergehen gegen das Waffengesetz hat keinen Einfluß auf den Strafaus-
spruch. Eine Einschränkung des Schuldumfanges ist nicht erfolgt, ebensowe-
nig ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten berührt.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß