Urteil des BGH vom 25.10.2000

BGH (vollstreckung der strafe, stpo, stgb, nachteil, umfang, vorteilsannahme, hamburg, bestand, freiheitsstrafe, gebrauch)

5 StR 279/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hamburg-Harburg
– Strafrichter – zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in
22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafaus-
spruch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 22. Juni 2000 zutreffend ausgeführt:
“Das Landgericht, das zu Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) die zur Tatzeit
geltende Fassung des § 331 StGB anwendet, ist der Auffassung,
- 3 -
jede ‘der von dem Angeklagten begangenen Taten kann mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wer-
den’ (UA S. 21). Das trifft nicht zu (vgl. § 331 StGB i. d. F. d.
EGStGB). Es ist zu besorgen, dass jedenfalls die Höhe der Ein-
satzstrafe sowie die der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von dem
unzutreffenden Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten be-
einflusst ist. Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen
werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.“
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch
gemacht.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum