Urteil des BGH vom 08.01.2008

BGH (strafe, stgb, anordnung, teil, unterbringung, untersuchungshaft, freiheitsstrafe, bemessung, stpo, vernehmung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 644/07
vom
8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 25. Juli 2007 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils
der Freiheitsstrafe entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Bedrohungen und einer
Nötigung sowie wegen Freiheitsberaubung und wegen Nötigung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dar-
über hinaus die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
sowie einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe von zwei Jahren sechs Mona-
ten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Ver-
fahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des ange-
ordneten teilweisen Vorwegvollzugs Erfolg.
1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in
2
- 3 -
einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Verfahrensrüge, das Gericht habe die Ver-
nehmung eines Zeugen zu Unrecht abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:
Ohne dass es auf weiteres ankäme, kann das Urteil angesichts der sonstigen
Beweislage nicht auf der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen T. be-
ruhen.
2. Allerdings kann die vom Landgericht vorgenommene Anordnung über
die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht verweist bei seiner Entscheidung über die Vollstreckungsrei-
henfolge auf § 67 Abs. 2 StGB nF (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327). Es
geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Vorwegvollzugs (auf den die
zum Urteilszeitpunkt etwa drei Monate andauernde Untersuchungshaft anzu-
rechnen ist, vgl. BGH NJW 1991, 2431; Fischer, StGB 55. Aufl. § 67 Rdn. 9
m.w.N.) und einer Dauer des Maßregelvollzugs von etwa zwei Jahren sowie
einer erfolgreichen Beendigung der Therapie „eine Reststrafe von etwa einem
Jahr verbleiben (würde), die zur Bewährung ausgesetzt werden könnte“. Dies
hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
3
Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken.
Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter er-
reicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren verhängt, „soll“ das Gericht bestimmen, dass ein Teil der
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also
dann, wenn nicht aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Ent-
scheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt (vgl. nä-
her Fischer aaO Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die
gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so
4
- 4 -
hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu
vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. „Dieser Teil
ist so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden
Unterbringung eine Bewährungsentscheidung [nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
nF] möglich ist“ (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11). Hier hat die Strafkammer da-
gegen den Vorwegvollzug so bemessen, dass nach Erledigung der Maßregel
nur noch ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Eine solche Be-
messung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfah-
ren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf
den Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungshaft von etwa neun Monaten
würde jede weitere Untersuchungshaft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlas-
sung zuwiderlaufen. Der Senat erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug.
5
- 5 -
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-
schwerdeführer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-
ten und Auslagen freizustellen.
6
Wahl Boetticher Hebenstreit
Elf Graf