Urteil des BGH vom 10.06.2009

BGH (vermögensverfall, rechtsanwaltschaft, zulassung, nachweis, erlass, höhe, konsolidierung, beschwerde, zwangsvollstreckung, ausnahmefall)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 9/08
vom
10. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 10. Juni 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-
gerichtshofs vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 4. April 2007 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat
den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
1
- 3 -
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
2
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
3
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt des Erlasses der Wider-
rufsverfügung mit insgesamt vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
N. eingetragen. Die hierdurch begründete Vermutung hat sie nicht wi-
derlegt. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ihren Vermögensverhält-
nissen detailliert Stellung zu nehmen, ist sie nicht nachgekommen.
4
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern und den hierauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-
ger.
5
- 4 -
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
6
a) Den hierfür erforderlichen Nachweis einer Konsolidierung ihrer Ver-
mögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht geführt. Zwar ist es ihr zwi-
schenzeitlich gelungen, die der Widerrufsverfügung zu Grunde liegenden For-
derungen zu tilgen und die Löschung der sie betreffenden Eintragungen im
Schuldnerverzeichnis zu bewirken. Jedoch sind im Laufe des Verfahrens immer
wieder neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie bekannt geworden.
So hat zuletzt das Amtsgericht N. mitgeteilt, dass das
Versorgungswerk für Rechtsanwälte gegen die Antragstellerin wegen einer Ge-
samtforderung in Höhe von 24.852,40 € die Zwangsvollstreckung betreibt. Der
Senat hat daraufhin die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass ihr der
Nachweis eines nachträglichen Wegfalls des Vermögensverfalls obliegt und sie
zu einer Stellungnahme zu dieser weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
aufgefordert. Eine solche ist jedoch trotz mehrfacher Verlängerung der einge-
räumten Erklärungsfrist nicht erfolgt.
7
Im Übrigen reicht es zum Nachweis einer Konsolidierung der Vermö-
gensverhältnisse nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich einzel-
ner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung nachweist. Vielmehr
muss er - worauf die Antragstellerin ebenfalls wiederholt hingewiesen worden
ist - seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Ins-
besondere muss er eine Aufstellung sämtlicher der gegen ihn erhobenen For-
derungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese
inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03 und
vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 105/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl.,
§ 14 Rdn. 60 m.w.N.). Auch dem hat die Antragstellerin nicht entsprochen.
8
- 5 -
b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdet. Für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrecht-
sprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
511) ist nichts ersichtlich.
9
3. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,
da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einver-
standen erklärt haben. Er sieht keinen Anlass, den Geschäftswert niedriger als
in Fällen der vorliegenden Art üblich (vgl. Dittmer in Henssler/Prütting, BRAO,
2. Aufl., § 202 Rdn. 2) festzusetzen, und bemisst ihn daher höher als der An-
waltsgerichtshof.
10
Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck
Kappelhoff Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 AGH 4/07 -