Urteil des BGH vom 14.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 20/09
vom
14. Juni 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 522 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 Abs. 3
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen
Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand
und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht
mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. BGH,
Sen.Beschl. v. 28.
April 2008 -
II
ZB
27/07, NJW-RR
2008, 1455 Tz.
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m.w.Nachw.).
b) Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil
die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 - LG Darmstadt
AG
Lampertheim
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart,
Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. November
2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert: 4.000,00 €
Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Be-
rufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsge-
richts Lampertheim verworfen, weil der Streitwert nur auf bis zu 300,00 € fest-
gesetzt worden und die Berufung deshalb unzulässig sei. Zur Begründung hat
es auf einen gerichtlichen Hinweis der Kammer vom 20. September 2009 sowie
auf Beschlüsse des Beschwerdegerichts (25 T ) vom 1. September 2009
und vom 3. November 2009 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
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2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie der Kläger
mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
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a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den
maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den
Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andern-
falls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO)
erforderlichen Gründen versehen (BGH, Sen.Beschl. v. 28.
April 2008
- II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4; v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005,
78; v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 10; BGH, Beschl. v.
20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht
hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht
festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene
Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Über-
prüfung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsge-
richt die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht
nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm
von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von
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ihm Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn
das Berufungsgericht glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen au-
ßer Acht gelassen oder nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Sen.Beschl.
v. 28.
April 2008 aaO Tz.
4 m.w.Nachw.; Beschl. v. 31.
März 2010
- XII ZB 130/09, juris Tz. 10).
b) Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 30. November
2009, der die Unzulässigkeit der Berufung damit begründet, dass der Streitwert
nur auf bis zu 300,00 € festgesetzt worden sei, lässt weder den Streitgegen-
stand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das
amtsgerichtliche Urteil keinen Tatbestand enthält. Ihm kann, auch in der Zu-
sammenschau mit der in Bezug genommenen Hinweisverfügung des Beru-
fungsgerichts vom 30. September 2009, lediglich entnommen werden, dass
nach Meinung des Berufungsgerichts auch der Wert des Beschwerdegegen-
standes 600,00 € nicht übersteige. Die weitergehenden gesetzlichen Anforde-
rungen an die Gründe einer Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder in
dem angefochtenen Beschluss noch in der Hinweisverfügung werden die An-
träge und der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt.
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Diese Mängel werden durch den Verweis auf die Beschlüsse des Be-
schwerdegerichts vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 nicht
behoben. Beide Entscheidungen sind im Verfahren über die Streitwertbe-
schwerde des Klägers von der Einzelrichterin der auch für das Berufungsverfah-
ren zuständigen Zivilkammer getroffen worden. Die Bezugnahme auf diese
- dem angefochtenen Beschluss nicht einmal beigefügten - Beschlüsse eines
anderen Spruchkörpers in einem anderen Verfahren vermag die erforderliche
Begründung des Beschlusses über die Verwerfung der Berufung nicht zu erset-
zen.
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Abgesehen davon genügen die genannten Beschlüsse auch inhaltlich
den dargelegten, an einen Beschluss über die Verwerfung einer Berufung zu
stellenden Anforderungen nicht. Aus den dort gemachten Ausführungen lässt
sich zwar erschließen, dass Gegenstand des Rechtsstreits - in der 1. Instanz -
die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers in dem beklagten Verein und die
damit verbundenen Rechte und Pflichten seien, dass für die Bewertung des In-
teresses des Klägers, der erst im Mai 2008 eingetreten und mit Schreiben vom
28. Juli 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 wieder gekündigt habe, die
kurze Dauer seiner Mitgliedschaft von Bedeutung sei, dass sich auch unter Be-
rücksichtigung seines Vortrags, er habe Interesse an einer Kandidatur als Vor-
standsmitglied und als Delegierter des Vereins in der Landesdelegiertenver-
sammlung, keine andere Beurteilung der Bedeutung seiner Mitgliedschaft erge-
be, dass schließlich sein Vortrag, die Beendigung seiner Mitgliedschaft beim
Beklagten sei mit einem erheblichen Mehraufwand an Fahrtkosten verbunden,
weil die als Ersatz für den - lediglich 11 km von seinem Wohnort entfernten -
Beklagten in Betracht kommende Ortsgruppe 30 km entfernt sei, im Hinblick auf
die zahlreichen in Wohnortnähe befindlichen Ortsgruppen nicht überzeuge und
dass sich der Hund des Klägers ohne Schwierigkeiten an einen anderen
Schutzdiensthelfer gewöhnen könne. Welches Rechtsschutzziel die Parteien in
beiden Instanzen verfolgt haben und welcher Sachverhalt für das Berufungsver-
fahren maßgebend ist und der Wertfestsetzung zugrunde liegt, ergibt sich hier-
aus nicht.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter
Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen
gegen die in den Beschlüssen im Streitwertbeschwerdeverfahren zum Ausdruck
kommende Sichtweise nunmehr den für die Bemessung der Beschwer maßge-
benden, in der Rechtsbeschwerdebegründung unter Bezugnahme auf das Vor-
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bringen in den Vorinstanzen zusammengefassten Vortrag des Klägers vollstän-
dig zur Kenntnis zu nehmen und ihn vor dem Hintergrund der sich aus Sicht des
Klägers durch eine Beendigung seiner Mitgliedschaft ergebenden Nachteile
sachgerecht und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot zu würdigen. Es wird
hierbei ferner in den Blick zu nehmen haben, dass der Gesetzgeber in § 23
Abs. 3 Satz 2 RVG den Gegenstandswert einer durchschnittlichen nichtvermö-
gensrechtlichen Streitigkeit mit 4.000,00 € bemisst.
Goette Caliebe Reichart
Drescher Löffler
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 C 174/09 (03) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2009 - 25 S 162/09 -