Urteil des BGH vom 30.01.2004

BGH (schuldner, bewilligung, vertrag, vormerkung, eintragung, zeitpunkt, abtretung, zwangsversteigerung, berichtigung, grundbuch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 223/03
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 30. Januar 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2003
und der Beschluß des Amtsgerichts Mühlhausen vom 22. Februar
2001 aufgehoben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner
auferlegt.
Gründe:
I.
Aufgrund von zwei vollstreckbaren Kostenrechnungen erwirkte die Gläu-
bigerin am 8. April 1997 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über
11.611,62 DM auf dem im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz. Zu diesem
Zeitpunkt war der Schuldner noch eingetragener Eigentümer. Er hatte die Ei-
gentumswohnung bereits im Jahre 1996 an die K. GmbH verkauft.
Für die Käuferin wurde am 13. Juni 1996 eine Auflassungsvormerkung in das
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Grundbuch eingetragen. Eine weitere Dachgeschoßwohnung, eingetragen auf
dem Grundbuchblatt 14843, hatte der Schuldner an M. E.
(Beteiligter zu 1) verkauft. Aufgrund einer Verwechselung nahm der Käufer
E. in der auf dem Grundbuchblatt 14844 eingetragenen Wohnung
umfangreiche Einbauten vor. Durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember
1996 zwischen dem Schuldner und beiden Wohnungskäufern vereinbarten die
Beteiligten, die bisherigen Kaufverträge dahin zu ändern, daß an E.
das auf Blatt 14844 eingetragene Wohnungseigentum und an die K.
GmbH das auf Blatt 14843 eingetragene Wohnungseigentum verkauft
werde; entsprechende Auflassungen wurden erklärt. Die Auflassungsvormer-
kung der K. GmbH wurde auf Grund einer Bewilligung vom
17. April 1997 am 10. Juni 1997 auf M. E. umgetragen, der
schließlich am 29. September 2000 als Eigentümer eingetragen wurde.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Mühlhausen am
25. Juli 2000 aus der Zwangshypothek die Zwangsversteigerung des auf Blatt
14844 eingetragenen Wohnungseigentums an. Der Beschluß wurde dem
Schuldner am 28. Juli 2000 zugestellt. Mit Beschluß vom 22. Februar 2001 hob
das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1 ZVG
wegen des Dritteigentums des Beteiligten E. auf. Die Wirksamkeit
dieses Beschlusses wurde bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Erinnerung und so-
fortige Beschwerde der Gläubigerin hiergegen blieben ohne Erfolg. Mit ihrer
zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Aufhebung des
Beschlusses vom 22. Februar 2001.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt seit dem 29. Septem-
ber 2000, dem Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer,
ein aus dem Grundbuch ersichtliches, der Zwangsversteigung oder der Fort-
setzung des Verfahrens entgegenstehendes Recht vor (§ 28 Abs. 1 Satz 1
ZVG). Die im Rang vor der Zwangssicherungshypothek eingetragene Auflas-
sungsvormerkung für die K. GmbH wirke zugunsten des Beteilig-
ten zu 1. Durch den Vertrag vom 12. Dezember 1996 seien die vorangegange-
nen Kaufverträge nicht aufgehoben, sondern nur dahingehend abgeändert
worden, daß der Beteiligte zu 1 den Anspruch der K. GmbH er-
halten sollte und die Letztgenannte den des Beteiligten zu 1. Damit hätten die
beiden Vertragspartner des Schuldners ihren jeweiligen Eigentumsverschaf-
fungsanspruch an die K. GmbH bzw. den Beteiligen zu 1 abge-
treten. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs habe gemäß
§ 401 BGB auch die Vormerkung umfaßt. Die Bewilligung vom 17. April 1997
könne nur dahin ausgelegt werden, daß mit ihr die Berichtigung des Grund-
buchs bewilligt werden sollte.
2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß in dem
notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1996 von einer Auflassungsvormerkung
nicht die Rede sei. Die auf die Vormerkung bezogene Bewilligung vom 17. April
1997 sei in ihrem Wortlaut nicht bekannt. Es verbiete sich daher anzunehmen,
daß die K. GmbH die zu ihren Gunsten eingetragene Vormer-
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kung bezüglich des Wohnungseigentums auf Blatt 14844 an den Beteiligten
zu 1 abgetreten habe.
3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft zu. Die Auslegung des
notariellen Vertrages vom 12. Dezember 1996 durch das Beschwerdegericht ist
rechtsfehlerhaft; sie ergibt nicht, daß die K. GmbH dem Beteilig-
ten zu 1 ihren durch die Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Eigentums-
verschaffungsanspruch abgetreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des
Vertrages sind vielmehr die ursprünglichen Kaufverträge zwischen dem
Schuldner und dem Beteiligten zu 1 sowie dem Schuldner und der K.
GmbH hinsichtlich des Kaufgegenstandes geändert worden. Eine Auflas-
sungsvormerkung wird in dem Vertrag nicht erwähnt. Anhaltspunkte dafür, daß
entgegen dem Wortlaut des Vertrages der tatsächliche Wille der Vertrags-
schließenden auf eine gegenseitige Abtretung der Eigentumsverschaffungsan-
sprüche nebst Auflassungsvormerkung gerichtet war, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann die Bewilligung vom 17. April 1997, die zur Eintragung des
Beteiligten zu 1 als Berechtigten der Vormerkung geführt hat, nicht dahin aus-
gelegt werden, daß mit ihr nur die Berichtigung des Grundbuches bewilligt
werden sollte. Eine Berichtigungsbewilligung der vormerkungsberechtigten
Erstkäuferin hätte grundbuchrechtlich keine Wirkung entfalten können, weil es
an der nach dem Akzessorietätsgrundsatz erforderlichen Abtretung des Auflas-
sungsanspruchs aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in dem dreiseitigen Ver-
trag vom 12. Dezember 1996 fehlte. Ist die Eintragung aufgrund einer neuen
Bewilligung des Eigentümers erfolgt, bestimmt sich der Rang nicht nach der
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alten Buchstelle, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung, geht also
hier der Zwangshypothek der Gläubigerin nach (vgl. BGHZ 143, 175, 183).
Demzufolge ist die Zwangsversteigerung aufgrund des Anordnungsbeschlus-
ses vom 25. Juli 2000 fortzusetzen.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck