Urteil des BGH vom 04.11.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 70/03
vom
4. November 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR
ja
InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 26
a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah
erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der
Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen.
b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es
die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen
angemessener Frist zu beheben.
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BGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03 - LG Bochum
AG Bochum
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 4. November 2004
beschlossen:
Der Schuldnerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der
10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. November
2002 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte
Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwer-
deverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Ko-
stenstundung bestätigt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß
des Amtsgerichts Bochum vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Die früher selbständig tätige, verheiratete Schuldnerin beantragte im
März 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ge-
währung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiord-
nung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung
des Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D.
Bezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet
hat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Ver-
fahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei.
Das Amtsgericht übersandte der Schuldnerin das gerichtliche Formular
"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit der Auf-
forderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Schuldnerin erwider-
te, dies sei wegen des Ergebnisses des Gutachtens von Rechtsanwalt D.
nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Ver-
fahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückge-
wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das
Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
und den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerde-
verfahren zurückgewiesen. Der Senat hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde bewilligt, soweit ihre sofortige Beschwerde zurück-
gewiesen worden ist. Insoweit verfolgt die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-
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schwerde ihren erstinstanzlichen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
weiter.
II.
Der Schuldnerin ist auf ihren form- und fristgerecht gestellten Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden ver-
hindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 4 InsO).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und
begründet.
Die Vorinstanzen haben der Schuldnerin die Stundung der Verfahrens-
kosten mit der Begründung versagt, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung die
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausge-
füllt. Diese Erklärung sei nicht mit Rücksicht auf das Sachverständigengutach-
ten des Rechtsanwalts D. im Parallelverfahren entbehrlich. Dies hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daß
das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden
Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in
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§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist
nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse
zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003
- IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also
pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über
die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1
Satz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsO-
ÄndG, BT-Drucks. 14/5680, S. 20).
2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die
dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussicht-
lich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei genügt eine
formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse. § 117 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 156,
92, 94; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794).
Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002
(BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO im
Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge,
Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stun-
dungsverfahren nicht zugänglich. Ergeben die dem § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO
entsprechenden Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse,
daß die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt sind, so hat er im
Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag
aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat
das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner
aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergän-
zen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO
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obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die
gebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewie-
sen werden.
3. Das Verfahren der Vorinstanzen entspricht diesen rechtlichen Anfor-
derungen nicht. Allerdings ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin
nicht, ob die Kosten aus laufenden Einkünften, das heißt dem Neuerwerb nach
§ 35 Abs. 1 InsO, aufgebracht werden konnten. Insofern war ihr Vorbringen
unzureichend. Indes haben Amts- und Landgericht ihr nicht nachvollziehbar
mitgeteilt, wieso das Gutachten von Rechtsanwalt D. nicht zur Darstellung
ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreiche. Sie haben lediglich
auf der formularmäßigen Abgabe der "Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" bestanden, die - wie von der Antragstellerin gel-
tend gemacht - nicht verlangt werden kann. In ihrem Standpunkt mußte sich die
Antragstellerin überdies durch die richterliche Verfügung vom 7. Mai 2002 be-
stätigt fühlen, daß das Insolvenzgericht von einer die Kosten des Verfahrens
nicht deckenden Masse ausgehe. In dem Parallelverfahren hat es zudem mit
Schreiben vom 19. März 2002 angekündigt, daß es im Blick auf das Ergebnis
des Gutachtens beabsichtige, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuwei-
sen, falls kein Kostenvorschuß gezahlt werde (§ 26 Abs. 1 InsO). Die zum
Stundungsantrag - und nicht zum Eröffnungsantrag - vertretene Ansicht des
Beschwerdegerichts, die Ausführungen des Gutachters seien nicht mehr "aktu-
ell", hat den Sachvortrag der Schuldnerin nicht erschöpft. Diese hat ersichtlich
geltend gemacht, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nen-
nenswert verbessert. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang
bemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforder-
lich, weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der
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Verfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von
einer mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist,
wenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten auf-
bringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665).
Die Vorinstanzen haben auch nicht die nach ihrer Auffassung vorliegenden
Mängel konkret bezeichnet und der Schuldnerin aufgegeben, binnen angemes-
sener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f).
IV.
Die Sache ist noch nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zur Endent-
scheidung reif. Mit Rücksicht auf die seit der Antragstellung verstrichene Zeit
wird die Schuldnerin eine aktuelle Darstellung ihrer Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse, die insbesondere auch den Neuerwerb berücksichtigt, ab-
zugeben haben. Ferner wird die Schuldnerin - die erklärt hat, "daß von dritter
Seite die Verfahrenskosten nicht übernommen werden" - darzulegen haben,
daß sie keinen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a
Abs. 4 BGB hat. Andernfalls wäre der Stundungsantrag unbegründet (vgl.
BGHZ 156, 92, 95 f).
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V.
Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste In-
stanz auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP
2004, 1717, 1721, z.V.b. in BGHZ).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann