Urteil des BGH vom 19.08.2008

BGH (einstellung des verfahrens, einstellung, stpo, antrag, wegfall, gesamtstrafe, freiheitsstrafe, rechtsmittel, last, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 318/08
vom
19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 28. März 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4.
der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs
von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen der Nebenklägerin der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs
von Kindern in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
in vier Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in
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einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 4. der Urteilsgründe
und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Insoweit vermag sich
der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen. Im
Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe
von neun Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unbe-
rührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen
(Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe, weitere Einzelstrafen von zwei mal
drei Jahren und sechs Monaten, von zwei mal zwei Jahren und sechs Monaten
und von zwei mal zwei Jahren) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung
der nunmehr weggefallenen Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet
hätte.
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Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible