Urteil des BGH vom 16.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 38/09 Verkündet
am:
16. Dezember 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er
das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeug-
brief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 werden
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkw
Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1
über den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat.
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Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahr-
leistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" ver-
merkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur
der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter einge-
tragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den
Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten
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nur als "A. " bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem
nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über
diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht infor-
miert.
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Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im Novem-
ber 2006 zu einem Preis von 1.500 €. Er ist der Auffassung, die Beklagten hät-
ten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwi-
schenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometer-
zähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug
deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeit-
punkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.
Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung
des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös
und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge-
richt der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Die weiter-
gehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagte zu 2 sei dem Kläger aus culpa in contrahendo (§ 280
Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihn
bei den Vertragsverhandlungen nicht über den beiden Beklagten nicht näher
bekannten und im Kfz-Brief auch nicht eingetragenen Vorbesitzer ("A. ") aufge-
klärt habe. Es sei ein Fall der so genannten Sachwalterhaftung gegeben (§ 280
Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB). Der Beklagte zu 2 habe besonderes Vertrau-
en in Anspruch genommen, indem er die Anzeige im Internet in seiner Eigen-
schaft als Kfz-Händler - ohne Hinweis auf ein Vertretergeschäft - veranlasst und
später auch das Verkaufsgespräch geführt und den Vertrag zustande gebracht
habe. Mit dem Beklagten zu 1 habe der Kläger demgegenüber keinen Kontakt
gehabt. Dies sei als Indiz für ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Sach-
walter zu bewerten.
Der Gebrauchtwagenhändler habe im Rahmen eines Schuldverhältnis-
ses nach § 311 Abs. 3 BGB die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm be-
kannte und für den Käufer nicht ersichtliche wesentliche Mängel hinzuweisen.
Der Umstand, dass sich einer der Voreigentümer aus dem Kfz-Brief nicht erge-
be und nicht mit Namen und Adresse "greifbar" sei, habe negative Auswirkun-
gen auf den Wert des Pkw und damit auch auf die Kaufentscheidung des Inte-
ressenten. Denn in diesem Fall bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit dafür,
dass der Wagen unsachgemäß behandelt oder der Kilometerzähler manipuliert
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worden sei. Gegen diese Pflicht zur Aufklärung habe der Beklagte zu 2, dem
der Ankauf des Fahrzeugs von "A. " bekannt gewesen sei, bewusst verstoßen.
Diese vorsätzliche Pflichtverletzung sei ursächlich für den vom Kläger geltend
gemachten Schaden gewesen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss scheide
schon deshalb aus, weil er bei vorsätzlicher Nichtaufklärung analog § 444 BGB
nichtig wäre. Der Anspruch sei nicht verjährt.
Ein Anspruch in entsprechender Höhe bestehe auch gegen den Beklag-
ten zu 1, der sich das Verschulden des Beklagten zu 2 als seines Erfüllungsge-
hilfen als eigenes zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB) und mit diesem als
Gesamtschuldner hafte.
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II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen
des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-
onen zurückzuweisen sind.
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1. Die Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des
geltend gemachten Schadensersatzes wenden. Das Berufungsgericht hat die
Revisionen nur beschränkt - auf den Grund des vom Kläger geltend gemachten
Anspruchs auf Schadensersatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus
dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 16. September 2009
- VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt,
Tz. 11, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 1383, Tz. 13), aus
den Gründen des Urteils.
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Das Berufungsgericht hat die Revisionen einerseits wegen der Frage
nach der Anwendbarkeit der culpa in contrahendo neben den §§ 434 ff. BGB in
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den Fällen einer vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzung und anderer-
seits im Hinblick auf eine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers
über nicht eingetragene Vorbesitzer zugelassen. Diese Fragen betreffen nur
den Anspruchsgrund. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den An-
spruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich
(Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, Tz. 11, und vom 30. Juni 1982
- VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004
- VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1) und daher wirksam.
2. Soweit die Revisionen zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Be-
klagten sind dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2
BGB als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften wegen
der unterbliebenen Aufklärung über den nicht näher bekannten Zwischenhänd-
ler aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte
zu 1 sich das Verhalten des Beklagten zu 2, dessen er sich als Erfüllungsgehilfe
bedient hat, zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) und dem Kläger nach § 280
Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
steht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den an-
deren Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des an-
deren) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Be-
deutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten
kann (Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II
3 b, und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258, Tz. 35; jeweils
m.w.N.).
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Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den
Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer
das Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischen-
händler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung
verpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käu-
fer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen über-
nommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.
Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von
einer Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es
während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen
am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des
Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum
Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilo-
meterstandsanzeige und den Aussagen zur "Gesamtfahrleistung nach Angabe
des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung in einem solchen
Fall keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, aaO; Reinking/
Eggert, aaO, Rdnr. 1599 f.).
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bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 gegen die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die gebotene Aufklärung
über den Vorerwerb von einem unbekannten Zwischenhändler unterblieben sei.
Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist nicht ersichtlich und wird von der
Revision des Beklagten zu 2 nicht dargelegt. Die Revision setzt lediglich ihre
eigene Bewertung der Aussagen der Zeugen an die Stelle der Beweiswürdi-
gung des Berufungsgerichts. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
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cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die
unterbliebene Aufklärung für den Schaden des Klägers ursächlich geworden ist.
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Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt,
muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Ver-
halten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelas-
sen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie gesche-
hen abgeschlossen hätte (Senatsurteile vom 13. Juni 2007, aaO, Tz. 39, und
vom 4. April 2001, aaO, unter II 3 d m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solch hypo-
thetisches Verhalten ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision des
Beklagten zu 2 nicht schon daraus, dass dem Kläger bekannt war, dass er kein
Fahrzeug aus erster Hand erwarb.
dd) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheidet
auch nicht deshalb aus, weil im Anwendungsbereich des Sachmängelgewähr-
leistungsrechts ein Rückgriff auf diese Grundsätze nicht zulässig wäre, wie dies
von den Revisionen mit der Begründung geltend gemacht wird, dass sich die
Aufklärungspflicht auf die Beschaffenheit der Kaufsache beziehe.
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(1) Ob insoweit ein Rückgriff gesperrt ist, war in der Vergangenheit um-
stritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08,
NJW 2009, 2120, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 205 vorgesehen, Tz. 13
ff.). Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden,
dass nach Gefahrübergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der
§§ 434 ff. BGB auszugehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzli-
chem Verhalten des Verkäufers geboten ist (BGH, Urteil vom 27. März 2009,
aaO, Tz. 19).
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(2) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht
ausreichende Feststellungen zu einem derartigen vorsätzlichen Verhalten des
Beklagten zu 2 getroffen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei
dem Gegenstand der geschuldeten Aufklärung um ein Beschaffenheitsmerkmal
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handelt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Be-
weisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2, dem die Herkunft des Fahr-
zeugs von einem unbekannten Zwischenhändler nach seinen eigenen Angaben
bekannt gewesen sei, diesen Umstand bewusst verschwiegen und somit seine
Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Ohne Erfolg rügt die Revision des
Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit außer Acht gelas-
sen, dass der Beklagte zu 2 den erforderlichen Hinweis auf den Vorbesitzer
- entgegen seiner eigenen Erinnerung - vergessen und deshalb nur fahrlässig
gehandelt haben könnte. Diese fern liegende Möglichkeit, auf die sich der Be-
klagte zu 2 erstmals in der Revisionsinstanz beruft, hat das Berufungsgericht zu
Recht nicht in Betracht gezogen. Angesichts der vorsätzlichen Nichtaufklärung
war auch ein etwa vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, wie das Beru-
fungsgericht richtig gesehen hat, nichtig (BGHZ 63, 382, 388; Senatsurteil vom
14. März 1979 - VIII ZR 129/78, NJW 1979, 1707, unter I 2 c; vgl. auch Palandt/
Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 311 Rdnr. 66).
ee) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers zutreffend als
unverjährt angesehen. Entgegen der Ansicht der Revisionen unterliegt der An-
spruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).
Eine kürzere Verjährungsfrist ergibt sich weder aus einer vertraglichen Verein-
barung noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 3
BGB. Eine vertragliche Abkürzung der Verjährung wäre bezüglich der Haftung
der Beklagten aus Vorsatz unwirksam (§ 202 BGB). Auch nach § 438 Abs. 3
Satz 1 BGB verbleibt es bei vorsätzlichem Handeln des Verkäufers bei der re-
gelmäßigen Verjährungsfrist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der Kläger diese Frist gewahrt.
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Be-
klagte zu 2 bei der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und
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dem Beklagten zu 1 besonderes Vertrauen im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB in
Anspruch genommen hat und dem Kläger deshalb ebenfalls schadensersatz-
pflichtig ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Ge-
brauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrages oder als Abschlussver-
treter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein be-
sonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen
entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen (BGHZ 63,
382, 384 f.; 79, 281, 283 f.; Senatsurteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76,
WM 1977, 1048, unter II 2 a). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Senats hat das Berufungsgericht dem Umstand wesentliche Bedeutung beige-
messen, dass der Beklagte zu 2 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum
Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Händler allein
geführt hat, während der Kläger zu dem eigentlichen Verkäufer, dem Beklagten
zu 1, keinen Kontakt hatte. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser
Würdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere
setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als Vermitt-
lungs- und Abschlussvertreter auftretenden Kfz-Händler weder das Vorhanden-
sein einer eigenen Werkstatteinrichtung (vgl. BGHZ 79, 281, 285) noch mehr
als nur einen "relativ kurzfristigen" Kontakt mit dem Käufer voraus. Auch bei
einem einmaligen Gelegenheitsgeschäft mit zufälliger Vertragsanbahnung
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kommt eine Haftung des Abschlussvertreters in Betracht (BGHZ 63, 382, 384
f.).
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 11 O 2261/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 U 50/08 -