Urteil des BGH vom 17.07.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 469/00
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November
2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 129.529,34
(253.337,36 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
1. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, weil sie den aus den
zeitlich vorausgegangenen Verpflichtungserklärungen ersichtlichen Gepflo-
genheiten der Parteien entspricht (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Gel-
tung deutschen Sachrechts konkludent vereinbart (Art. 27 Abs. 1 Satz 2
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EGBGB), beruht auf einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Auslegung
und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.
3. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist davon auszugehen, daß der
Beklagte keine Garantie geleistet, sondern lediglich eine Bürgschaft auf erstes
Anfordern übernommen hat. Diese ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam; je-
doch bleibt eine gewöhnliche Bürgschaft (§ 765 BGB) als Verpflichtung beste-
hen, weil die unwirksame Klausel inhaltlich und sprachlich teilbar ist (vgl.
BGHZ 106, 19, 25; 109, 197, 203; 145, 203, 211 f) und die Bürgschaft auf er-
stes Anfordern lediglich eine qualifizierte Form der Bürgschaft darstellt (vgl.
BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895 ff). Im übrigen er-
gäbe sich dasselbe Ergebnis aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl.
BGHZ 137, 153, 156 ff).
4. Der Einwand der rechtswidrigen Subventionierung von Konkurren-
zunternehmen der Hauptschuldnerin ist im Bürgschaftsprozeß unerheblich, weil
die Klägerin für das Verhalten des Freistaats Thüringen rechtlich nicht einzu-
stehen hat. Insoweit kommen allenfalls Amtshaftungsansprüche der Haupt-
schuldnerin gegen das Land in Betracht.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser