Urteil des BGH vom 21.08.2007

BGH (stpo, staatsanwaltschaft, rüge, willkür, umfang, gewährleistung, aufhebung, rechtsanwendung, kenntnis, aufklärungspflicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 221/07
vom
21. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.;
hier: Anhörungsrüge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
gegen den Beschluss und das Urteil des Senats vom 26. Juli 2007
wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe auf die Revision der
Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen auch
zur subjektiven Tatseite zurückverwiesen, während er die Revision des Ange-
klagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und
dabei auch einer Aufklärungsrüge den Erfolg versagt habe, mit der der Ange-
klagte - mittelbar - Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des angefochte-
nen Urteils zur inneren Tatseite gerichtet hatte. Mit dieser Rüge hatte es der
Angeklagte als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bemängelt,
dass das Landgericht einem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen war, den die Verteidigung
für den Fall gestellt hatte, dass das Landgericht von bedingtem Tötungsvorsatz
des Angeklagten ausgehen und von bestimmten Darlegungen der bereits ge-
hörten Sachverständigen abweichen sollte; beide Bedingungen waren indessen
nicht eingetreten. Der Angeklagte meint, da der Senat auf diese Rüge auch im
Zusammenhang mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger
nicht gesondert eingegangen sei, habe er sie nicht zur Kenntnis genommen.
1
- 3 -
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvor-
bringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durch-
greifend erachtet. Dass dies in dem Beschluss, mit dem er die Revision des
Angeklagten verworfen hat, nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des
Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf
die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (s. zuletzt BVerfG,
1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07).
2
Soweit der Angeklagte dem Senat darüber hinaus Willkür und die Nicht-
beachtung der grundgesetzlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters
vorwirft, kann dahinstehen, ob das Verfahren nach § 356 a StPO überhaupt zur
Korrektur auch derartiger Verstöße gegen verfassungsrechtliche Gewährleis-
tungen dient; denn die Vorwürfe sind ersichtlich haltlos. Der Angeklagte ver-
kennt, dass die Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei getroffen wa-
ren und auch die gegen diese Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge offen-
sichtlich unbegründet war. Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antrags-
schrift vom 27. Juni 2007 zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen das
Landgericht, nachdem die im Hilfsbeweisantrag gestellten Bedingungen nicht
eingetreten waren, nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hin-
sicht unter dem Gesichtpunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten war, den
Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in die
im Hilfsbeweisantrag vorgegebene Richtung weiter aufzuklären. Bei dieser
Sachlage konnte der Senat, der auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
einiger Nebenkläger nur die Rechtsanwendung des Landgerichts beanstandete,
die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und war
auch nicht gehalten, hierbei (nochmals) auf die Verfahrensrüge des Angeklag-
ten einzugehen. Ebensowenig musste er dem neuen Tatrichter durch Aufhe-
bung der Feststellungen Gelegenheit geben, dem Hilfsbeweisantrag eventuell
3
- 4 -
nun seinerseits nachzukommen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls zu
abweichenden neuen Feststellungen zu gelangen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert