Urteil des BGH vom 27.07.1965

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 197/00
vom
8. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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DDR BesitzwechselVO 1951 § 13
Die Zuweisung von Grundstücken aus der Bodenreform an eine Landwirtschaftliche
oder Gärtnerische Produktionsgenossenschaft vor der Veröffentlichung des Be-
schlusses des OG vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 war kein nichtiger Verwaltungs-
akt (Fortführung des Senatsurteils vom 26. November 1999, V ZR 34/99, WM 2000,
1067).
BGH, Beschl. v. 8. März 2001 - V ZR 197/00 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2000 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Grundstücke aus der Bodenreform sind der Beklagten am
11. November 1959 und damit nach Inkrafttreten des LPG-
Gesetzes vom 6. Juni 1959 übertragen worden. Das führt nicht
zur Nichtigkeit der Übertragung. Zur Abgrenzung zwischen einem
rechtswidrigen und einem nichtigen Verwaltungsakt ist auf die
gelebte Rechtswirklichkeit abzustellen (BVerwG VIZ 2000, 350,
352). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bis 1964 Bodenreform-
wirtschaften in großer Zahl Landwirtschaftlichen Produktionsge-
nossenschaften übertragen wurden (Schramm, NJ 1999, 269).
Des weiteren ist das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom
20. November 1962, Neue Justiz 1963, 287 f zu beachten. Nach
dieser Entscheidung bestand an der Wirksamkeit eines am
13. November 1959, mithin ebenfalls nach Inkrafttreten des LPG-
Gesetzes 1959, vereinbarten Besitzwechsels auf eine LPG kein
Zweifel. Erst für Übertragungen nach der Veröffentlichung des
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Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR vom
27. Juli 1965, NJ 1965, 521 kommt eine andere Beurteilung in
Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 403.000 DM
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier