Urteil des BGH vom 02.04.2008

BGH (raum, stgb, stpo, braunschweig, strafsache)

5 StR 71/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt
der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin.
Basdorf Raum Gerhardt
Brause Jäger