Urteil des BGH vom 18.04.2007

Leitsatzentscheidung

5 StR 546/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädi-
gung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im
Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten
durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-
gen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesproche-
nen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlitte-
nen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst
weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hierge-
gen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen.
Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss-
noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechts-
mittel keinen Erfolg haben.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger